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Volume Nummer 60, 31. August 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

OLE Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 60 31. August 1960 
2. die Erklärung, daß der Arbeitgeber eine Lohnsteueraufrechnung weder vorgenommen 
hat noch vornehmen wird. > 
Kann der Arbeitgeber eine schon begonnene Lohnsteueraufrechnung nicht beenden (vgl. Ab- 
satz 4), so muß sich aus der Arbeitgeberbescheinigung auch der Betrag der schon aufgerechneten 
Lohnsteuer ergeben. 
(9) Hat der Arbeitnehmer nach dem eingetragenen Zeitpunkt der Rückwirkung den Arbeit- 
geber gewechselt, so hat er die im Absatz 8 bezeichnete Bescheinigung von jedem Arbeitgeber 
beizubringen, bei dem er in der Zeit, auf die sich der Erstattungsanspruch bezieht, beschäftigt war. 
Lohnsteuererstattung und Lohnsteueraufrechnung, wenn der ArT- 
beitslohn im voraus gezahlt wird 
(10) Die Erstattung zuviel einbehaltener Lohnsteuer durch das Finanzamt und die Lohnsteuer- 
aufrechnung durch den Arbeitgeber ($ 28 Satz 2 LStDV) sollen sich auch auf den Lohnzahlungszeit- 
raum erstrecken, in den der bei der Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte eingetragene 
Tag der Rückwirkung fällt. Dieses Ergebnis wird bei nachträglich entlohnten Arbeitnehmern da- 
durch erreicht, daß bei der Erstattung oder Aufrechnung von der ersten Lohnzahlung ausgegangen 
wird, die auf den eingetragenen Tag der Rückwirkung folgt oder mit diesem zusammenfällt. Bei 
Arbeitnehmern, die im voraus entlohnt werden, ist dagegen schon jede Lohnzahlung für die Er- 
stattung oder Aufrechnung zu berücksichtigen, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum bezieht, 
in den der eingetragene Tag der Rückwirkung fällt. 
Beispiel C 
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers E sind die Steuerklasse III und ein Kinder- 
freibetrag für ein Kind eingetragen. Dem E wird am 5. August das zweite Kind geboren, Er 
erhält einen an jedem Monatsersten im voraus zahlbaren Arbeitslohn von 900 DM. Er legt 
die am 10. August durch die Gemeindebehörde ergänzte Lohnsteuerkarte am 20. August 
seinem Arbeitgeber vor. Es ist in diesem Fall durch den Arbeitgeber schon die Lohnzahlung 
am 1. August zu berücksichtigen. Am 1. August sind nach der Steuerklasse III/1 89 DM Lohn- 
steuer einbehalten worden. Auf Grund der ergänzten Lohnsteuerkarte (Steuerklasse III/2: 
sind 61 DM einzubehalten. Der Arbeitgeber rechnet den Unterschied von 89 DM — 61 DM 
= 28 DM gegen die am 1. September einzubehaltende Lohnsteuer von 61 DM auf. Am 1. Sep- 
tember sind nur 61 DM — 28 DM = 33 DM einzubehalten. 
Aufrechnung oder Erstattung nach Eintragung steuerfreier Beträge 
(11) Wirkt die Eintragung eines steuerfreien Betrags auf eine Zeit vor Vorlage der Lohn- 
steuerkarte beim Arbeitgeber zurück, so ist im Fall der Aufrechnung durch den Arbeitgeber 
nach den Absätzen 1 bis 4 und 10 und im Fall der Erstattung durch das Finanzamt nach den Ab- 
sätzen 5 bis 10 zu verfahren. 
48 b. Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen 
(1) In bestimmten Fällen kann Lohnsteuer, die zuwenig einbehalten worden ist, vom Arbeit- 
nehmer nachgefordert werden. Der Tatbestand zuwenig einbehaltener Lohnsteuer kann sich 
ergeben 
| in den Fällen des $ 7 Abs. 10, $ 17 Abs. 2 und $ 18 a LStDV; es handelt sich um die Tat- 
bestände, die unter $ 18b Abs. 3 LStDV fallen, 
2. in den Fällen des $ 28a LStDV und bei rückwirkendem Widerruf von steuerfreier 
Beträgen ($ 96 Abs. 2 AO, vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1955, BStBl III S. 213%), 
3. in den Fällen des $ 32a und $ 37 Abs. 2 LStDV 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 hat das Finanzamt die zuwenig einbehaltene Lohnsteuei 
selbst nachzufordern, soweit der Arbeitgeber von seinem Recht, die Lohnsteuer nachzuerheben, 
keinen Gebrauch macht ($ 28 Satz 2 LStDV). Abschnitt 48 a Absätze 3 und 8 bis 10 sind sinngemäß 
anzuwenden. Ergibt sich die Nachforderung in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 erst nach Ablaui 
des Kalenderjahrs, so ist die nachzufordernde Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle zu 
berechnen, wenn es für den Arbeitnehmer günstiger ist. Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, 
die auf einer Anderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die 
Gemeindebehörde beruhen, können Maßnahmen im Rahmen des $ 15 LStDV getroffen werden. 
Wegen des Verzichts auf eine Nachforderung von Beträgen bis zu 20 DM vgl. Absatz 5. 
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 ist ausschließlich Sache des Finanz- 
amts. $ 28 a Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 LStDV ist auch bei Nachforderungen auf Grund des 8 96 Abs. 2 AO 
anzuwenden, wenn sich die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle für den Arbeitnehmer 
günstig auswirkt. Die Vorschrift, daß Beträge bis zu 20 DM nicht nachzufordern sind ($ 28a Abs. 3 
LStDV), gilt nicht für Nachforderungen auf Grund des $ 96 Abs. 2 AO. Wegen dieser Grenze 
vgl. im übrigen Absatz 5. 
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 3 hat der Arbeitgeber die zuwenig einbehaltene Lohn- 
steuer vom Arbeitnehmer nachzuerheben. Unterläßt der Arbeitgeber die Einbehaltung, so richtet 
sich die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers nach $ 46 LStDV. 
Die in anderen Fällen bestehende Vorschrift, daß Beträge bis zu 20 DM nicht nachzufordern sind 
(vgl. Absatz 5), gilt nicht für Nachforderungen nach Absatz 1 Ziff. 3. 
(5) Will das Finanzamt zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, 
50 erläßt es gegen diesen, soweit ein schriftliches Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung nicht 
vorliegt, einen Bescheid. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des $ 46 LStDV anzuwenden. In 
den Fällen des $ 18b Abs. 3 und des $ 28a LStDV (vgl. Absätze 2 und 3) unterbleibt die Nach- 
forderung, wenn der an Lohnsteuer nachzufordernde Betrag 20 DM nicht übersteigt. Bezieht sich 
die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, so ist für jedes Kalenderjahr gesondert fest- 
zustellen, ob der Betrag von 20 DM überschritten wird. Treffen mehrere Nachforderungsgründe 
zusammen, so sind die nachzufordernden Lohnsteuerbeträge für die Ermittlung, ob der Betrag von 
20 DM überschritten wird, zusammenzurechnen. 
1) StZBIl. Bln. 1955 S. 1018. 
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