{12 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.60 31. August 1960
Maßgabe entsprechend, daß die vorzeitige Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag
stets unschädlich ist ($ 10 Abs. 2 Ziff. 2 EStG 1957).
(7) Wohngebäude im Sinn des Abschnitts 34 Abs. 2 ist ein Gebäude, das Wohnzwecken dient.
Aus Billigkeitsgründen ist ein Gebäude auch dann als. Wohngebäude zu behandeln, wenn es zu
weniger als 33!/s v. H. anderen Zwecken dient. Werden in den Fällen des Absatzes 6 Sätze 6
und 7 die empfangenen Beträge für den Bau eines Wohngebäudes verwendet, so ist die
vorzeitige Auszahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich, wenn die empfangenen Beträge
nicht höher als die Baukosten sind. Das gleiche gilt bei Verwendung der empfangenen Beträge für
den Bau eines gemischtgenutzten Gebäudes, das zu 33'/s v. H. bis zu 50 v. H. anderen als Wohn-
zwecken dient, wenn sie die anteiligen Baukosten für den Wohnzwecken dienenden Teil des
Gebäudes nicht übersteigen. Sind in den bezeichneten Fällen die empfangenen Beträge höher,
so ist das Verhältnis des übersteigenden Betrags zur Summe der empfangenen Beträge festzu-
stellen. In diesem Verhältnis sind zum Zweck der Nachversteuerung die Bausparbeiträge als
nicht geleistet anzusehen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen Bausparvertrag über 30 000 DM abgeschlossen und darauf jähr-
lich 4000 DM Beiträge eingezahlt. Sie sind in dieser Höhe als Sonderausgaben abgezogen
worden. Die Bausparsumme wird vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß aus-
gezahlt. Der Arbeitnehmer verwendet sie unverzüglich und unmittelbar zum Bau eines Ge-
bäudes, das nur zu 60 v. H. Wohnzwecken dient,
Die Baukosten betragen insgesamt 40000 DM. Davon entfallen auf den Wohnzwecken
dienenden Teil des Gebäudes 24 000 DM. Die ausgezahlte Bausparsumme übersteigt diesen
6000 + 100
Betrag um 6000 DM. Das sind ea 000 =) 20 v. H. der Bausparsumme. In Höhe von jeweils
20 v. H. gelten die geleisteten Bausparbeiträge als vorzeitig zurückgezahlt und sind nach $ 28a
LStDV nachzuversteuern.
ı Werden die durch vorzeitige Auszahlung, Abtretung oder Beleihung empfangenen Beträge
zum Bau eines Gebäudes verwendet, das zu mehr als 50 v. H. anderen als Wohnzwecken dient,
so ist eine Nachversteuerung in vollem Umfang durchzuführen; vgl. auch Abschitt 34 Abs. 5
letzter Satz.
Besondere Voraussetzung für den Abzug von Beiträgen auf Grund
von Kapitalansammlungsverträgen
(8) Bei Kapitalansammlungsverträgen, die der Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1954 ab-
geschlossen hat, dürfen vor Ablauf der maßgebenden Sperrfrist die angesammelten Beträge nicht
ganz oder zum Teil zurückgezahlt und Ansprüche aus dem Vertrag nicht abgetreten oder beliehen
werden ($ 10 Abs.2 Ziff. 3 EStG 1957). Im einzelnen, insbesondere bei vor dem 7. Oktober 1956
abgeschlossenen Verträgen, sind die hierfür maßgebenden Vorschriften der EStDV zu beachten.
Die vorzeitige Auszahlung, Abtretung oder Beleihung ist unschädlich, wenn der Arbeitnehmer
stirbt oder nach dem Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird. Das gilt bei Ehegatten, bei
denen die Voraussetzungen des $ 26 Abs. 1 EStG vorliegen, auch dann, wenn der Ehegatte
desjenigen, der den Vertrag abgeschlossen hat, stirbt oder völlig erwerbsunfähig wird. Als
völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinn dieser Vorschrift ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
um mindestens 90 v.H. anzusehen. Der Arbeitnehmer muß den Eintritt der völligen Erwerbs-
unfähigkeit durch amtliche Unterlagen nachweisen. Satz 3 gilt aus Billigkeitsgründen auch für
den Fall des Todes des Begünstigten, wenn die Beträge vorzeitig an dessen Erben oder Ver-
mächtnisnehmer gezahlt werden, und für den Fall der völligen Erwerbsunfähigkeit des Begün-
stigten, wenn die Beträge vorzeitig an ihn gezahlt werden,
Nachforderung von Lohnsteuer .
(9) Soweit die Voraussetzungen für den Abzug bestimmter Sonderausgaben nicht vorliegen
(Absätze 1 bis 8), richtet sich die Nachforderung der Lohnsteuer nach $ 28a LStDV (Abschnitt 48b
Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3 und Abs. 5).
35b. Lastenausgleichsabgaben
Wegen der Behandlung der in den Lastenausgleichsabgaben enthaltenen abzugsfähigen Teile
als Sonderausgaben im Sinn des $ 20a Abs. 2 Ziff. 9 LStDV gilt folgendes:
Vermögensabgabe:
Nach $ 211 Abs. 1 Ziff. 1 LAG sind die tatsächlich gezahlten Vierteljahrsbeträge der
Vermögensabgabe in folgender Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig:
a) in den Fällen des $ 35 Ziff. 1 und 2, $ 36 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 LAG (Vierteljahressatz
1,5 v.H. bzw. 1,7 v.H. und 1,25 v.H. bzw. 1,4 v.H.) zu einem Drittel,
b) in den Fällen des 8 35 Ziff. 3, $ 36 Abs. 2 Ziff. 3 LAG (Vierteljahressatz 1 bzw. 1,1 v.H.)
zu einem Viertel.
Bei Arbeitnehmern mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes (ohne Saar-
land) und Berlin (West) ist nach $ 84 Abs. 1 LAG je ein gesonderter Vierteljahrsbetrag
für. das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes (ohne Saarland) und für das
Vermögen in Berlin (West) zu berechnen. Die Vierteljahrsbeträge für Vermögen in
Berlin (West) sind nur in Höhe eines Drittels zu leisten ($ 88 LAG). Der Abzug als
Sonderausgabe gilt auch für den hiernach zu entrichtenden Vierteliahrsbetrag für das
Vermögen in Berlin (West); dabei ist der abzugsfähige Teil von dem tatsächlich zu
leistenden Drittel des Vierteljahrsbetrags zu berechnen,
Wegen weiterer Fragen wird auf die Abschnitte 2 und 5 des Anhangs 1 zu den EStR
1958 sowie auf die 88 16, 28, 28a, 35 und 54a der zur Vermögensabgabe ergangenen
Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung vom 13. Juni 1955, (Bundes-
gesetzbl. I S. 2881) in der durch 815 der 22. AbgabenDV-LA. vom 19. Juli 1958 (Bun-
desgesetzbl. I. S. 526%) geänderten Fassung hingewiesen.
Kreditgewinnabgabe:
Die nach $ 211 Abs. 1 Ziff. 2 LAG abzugsfähigen Zinsen auf die Kreditgewinnabgabe
sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Nur dann, wenn der Abgabeschuldner nicht mehr
1) GVBl. S. 434: StZBl. Bln. 1955 S. 857. — 2) GVBl. 1958 S. 760; StZBl. Bln. 1958 S. 854.
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