bL6 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 52 15. Juli 1960
Umsatzsteuer
Bekanntmachung (Bundesgesetzbl. I S. 7919) in Verbindung mit 8 52 der
des Erlasses des Bundesministers der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom
über die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796%) wie folgt
für den Monat Juni 1960. festgesetzt:
(StZBI. Berlin 1960 8.618) Gz
Die vom Bundesminister der Finanzen am 2.Juli 1960 ante 1US$ 4.165 DM
bekanntgegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungssätze für den T 7 )
Monat Juni 1960 — Anlage — werden hiermit bekannt- Großbritannien 1£ 11,676 DM
gemacht. Kanada 1$ 4,2412 DM
Berlin, den 9. Juli 1960. Niederlande 100 hfl 110,497 DM
LFA — St 552 — S 4203 — 8/60. Schweiz 100 sfr 96,551 DM
Fernruf: 91 0211, App. 462. Belgien 100 bfr 8,354 DM
(986) 462 (mur im Innenbetrieb). Frankreich 100 N. F 84,984 DM
Landesfinanzamt Berlin Dänemark 100 dkr 60,381 DM
Dr. Hohrmann Norwegen 100 nkr 58,362. DM
Anlage Schweden 100 skr 80,698 DM
Mr Et 1860) Italien 1000 Lire 6,710 DM
© . Österreich 100 Sch 16,034 DM
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze Portugal 100 Esc 14,543 DM
für den Monat Juni 1960.
Die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze auf Deutsche Mark .
für die Umsätze im Juni 1960 werden gemäß 8 5 Abs.1 1) GVBl. S. 945.
Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 1951 2) GVBl. S. 949.
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuer 2. Ist die Beantwortung der Frage zu 1. von der Dauer
Gutachten des BFH vom 26, Januar 1960 — ID 1/58 SU). des Lebensversicherungsvertrages abhängig?
m 3. Sind die Fragen zu 1. und 2. in gleicher Weise bei
(StZBI. Berlin 1960 8.618) Vorliegen eines Krankenversicherungsvertrages zu beant-
?
|! Die mit Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages Worten
unmittelbar zusammenhängenden Kosten, die der Ver- 4. In verschiedenen Zweigen der Sachversicherung wird
sicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen. ver- die Abschlußprovision nach der Dauer des Versicherungs-
traglich nicht zu erstatten hat, sind nach den allge- vertrages bemessen. Hat dieser Umstand für die steuer-
meinen Grundsätzen des Bilanzsteuerrechtes zu akti- rechtliche Behandlung dieser Aufwendungen Bedeutung ?
TC Pagcs EEE voraussichtliche Laufzeit des Ver- Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat nach einer münd-
8 $ lichen Aussprache am 4. November 1959, an der Vertreter
Die grundsätzliche Aktivierungspflicht wird durch die des Bundesministers der Finanzen, des Bundesaufsichts-
lange Dauer eines Lebensversicherungsvertrages nicht amtes für das Versicherungs- und Bausparwesen und des
berührt. Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft e.V. teil-
we REES mmen haben, in der Sitzung vom 26. Januar 1960 wie
Zu den aktivierungspflichtigen unmittelbaren Kosten &°10 ) )
gehören nicht die im allgemeinen im Innendienst eines folgt Stellung genommen: -
Versicherungsunternehmens durch die büromäßige Be- 1. Das Gutachten wird auf die Verhältnisse der Lebens-
arbeitung des Vertrages entstehenden Kosten. versicherung beschränkt.
Soweit Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet 2.6. s. obige Rechtssätze Nrn. 1-5.
sind, dem Versicherungsunternehmen Abschlußkosten ;
zu erstatten, z.B. im Rahmen der Zillmerung, ist der Gründe
Erstattungsanspruch aktivierungspflichtig. 1. Umfang des Cutachtens
Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Versicherungs- ;
unternehmen mit Rücksicht auf die innere Verbunden- RAR WERE An HE EEE Dan
heit der einzelnen Versicherungsverträge keine Einzel- ; A a
berechnung für die nach Ziff. L_aktivie rungspflichtigen Bedenken geltend gemacht (siehe z.B. Friedrich in Steuer
Kosten aufstellt, sondern der Aktivierungspflicht mit und Wirtschaft = StUW.— 1959 Sp. 201 ff.). Das Bundes-
Hilfe eines Pauschbetrages für den Gesamtbestand vor N ala an EG RC N der nee Nun DT DON
nn von Gutachten durc erichte in seinem Beschlu V
Rechnung trägt. Es genügt dann, den Pauschbetrag „; :
lediglich bei wesentlichen Änderungen im Versicherungs- 1/52 vom 8. Dezember 1952, Entscheidungen des Bundes-
bestand zu erhöhen oder zu ermäßigen verfassungsgerichts Bd. 2 S. 79, 86, 87, befaßt.
x 0 N Die Gerichte bringen ihre Rechtsauffassung im Rahmen
EStG 1958 $$ 5, 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 3; KStG $ 6. streitiger Rechtsfälle zum Ausdruck. Für die Entscheidun-
Der’ Bundesminister der Finanzen hat dem Bundesfinanz- gen der oberen Bundesgerichte ist es wesentlich, daß im
hof gemäß $ 63 der Reichsabgabenordnung folgende Fragen allgemeinen der Tatbestand und das Rechtsproblem bereits
zur Begutachtung vorgelegt: bei gerichtlichen Vorinstanzen eingehend erörtert worden
1. Sind die Kosten, die bei Abschluß eines Lebensver- Sind. Die Erstattung von Gutachten ‚durch den. Hundes-
sicherungsvertrages dem Versicherungsunternehmen er- füinanzhof muß deshalb uf Ausnahmefälle beschränkt wer-
wachsen und nicht gezillmert worden sind, von diesem den, bei denen gewichtige Gründe nn Interesse der Steuer-
zu aktivieren und auf die voraussichtliche Dauer des Ver- A und RL ne NE RE HE re den
1 n ; richtlichen Rechtsmittelverfahren durc en
sicherungsvertrages zu. verteilen oder sind sie Aufwand Bu un 88 z ;
s A : s ; undesfinanzhof entscheiden zu lassen. Diese Vorausset-
des Wirtschaftsjahres, in dem sie verausgabt worden sind? zungen sind erfüllt, wenn eine beschleunigte Klärung durch
- den Bundesfinanzhof im Interesse der Rechtssicherheit not-
1) BStBl. 1960 III S. 191. wendig erscheint.
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