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Volume Nummer 5, 22. Januar 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.5 22. Januar 1960 33 
den Maschinen ist als Ausgangswert der nach 8 18 Sinne des 8 18 DMBG im allgemeinen ein gewisser Veräuße- 
DMBG und bei dem Schrott der nach $ 20 DMBG zu- rungsgewinn zu errechnen sein wird. 
lässige Höchstwert anzusetzen; als Veräußerungspreis sind 
dem die Preise gegenüberzustellen, die für diese Wirt- Die Vorentscheidung wird wegen unrichtiger Anwendung 
schaftsgüter am 21. Juni 1948 am Markt wahrscheinlich zu der 88 4 und 6 EStG aufgehoben. Die nicht spruchreife 
erzielen gewesen wären. Bei Wirtschaftsgütern des Vorrats- Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das die 
vermögens im Sinne des 8 20 DMBG wird sich dabei in der Veräußerungsgewinne nach den vorstehenden Rechtsgrund- 
Regel kein Veräußerungsgewinn ergeben, während bei den sätzen — notfalls im Wege der Schätzung — anderweit zu 
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im ermittelt hat. - 
Einkommensteuer gestützter Milderungserlaß aus der Zeit des autoritären 
Urteil des BFH vom 18. September 1959 — VI 187/58 U. Regimes; ebensowenig handelt es sich um eine Maßnahme 
. der Finanzverwaltung, die in $ 131 AO n.F. ihre Rechts- 
(StZBI. Berlin 1960 8.33): grundlage finden könnte. Es. liegt überhaupt keine Maß- 
L.. Die Auslegung, die in Abschn. 76 Abs. 2 EStR 1953 dem nahme zum Ausgleich einer unbilligen Härte vor (Urteile 
in 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 b EStG verwendeten Begriff Bau- des Bundesfinanzhofs VI 132/55 U vom 8. Februar 1957, 
darlehen gegeben wird, entspricht dem Gesetz. ) BStBl. 1957 III S. 133, Slg. Bd. 64 S. 352%; I 39/57 U vom 
A 
7 tea Delchen. so 16t die Doleihung unschudlich, wenn > 334} V148/57S vom 21. November 1958, BStEI. 1959 IIT 
mit d Sn Beleihun ssunmıme unverzü dich eine IT , othek S. 69, Sig. Bd. 68 S. 176%). Desgleichen ist, wie das Finanz- 
abgelöst wird die’ rüher zur N Verberserun N inc Wohn: gericht zutreffend annimmt, die Verwaltungsanweisung 
 Hudses auf enommen worden. war. g nicht durch die Ermächtigung des 8 51 Abs. 1 Ziff. 2 EStG 
5 $ C 1953 gedeckt; denn die Bundesregierung kann gemäß 
EStG 1953 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 b. Art. 80 GG gesetzliche Ermächtigungen zur Rechtsetzung 
Der Bf. leistete im Jahre 1954 einen Bausparkassenbeitrag Nur In Form von Rechtsverordnungen, nicht aber in Form 
von 5.650 DM, den er als Sonderausgabe gemäß 8 10 Abs.1 Von Verwaltungsanweisungen ausnutzen (Urteile des Bun- 
Ziff. 2b EStG 1953 berücksichtigt haben will. Den Bauspar- desfinanzhofs VI 72/56 U vom 22. November 1957, BStBl. 
vertrag über 5000 DM hatte er am 24. Dezember 1953 ab- 1958 III S. 44, Slg. Bd. 66 S. 111%; IV 196/56 U vom 
; ; ö 5 . . ; . . Bd. „41079). 
geschlossen; am 11. Juni 1954 erhöhte er die Vertragssumme 27. Februar 1958. BStBl. 1958 III S.313, Slg. Bd.67 S.107 
auf 15000 DM. Die ersten 5 000 DM Beitrag leistete eram Zu Unrecht lehnt das Finanzgericht aber ab, Abschn. 76 
24. Dezember 1953, weitere 5 650 DM alsbald nach Erhöhung Abs. 2 EStR 1953 als eine im Rahmen des EStG liegende 
der Bausparsumme auf 15 000 DM. Im Oktober 1954 belieh Rechtsauslegung der Verwaltung anzuerkennen. Der Wort- 
er bei der Bausparkasse den Bausparvertrag mit 5 000 DM. laut des Gesetzes selbst ist mehrdeutig. Das Gesetz begün- 
Mit der Valuta löste er eine Hypothek ab, die er im Jahre stigt in 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 b EStG 1953 Beiträge an Bauspar- 
1952 für den Einbau von Doppelfenstern und einer Heizung kassen „zur Erlangung von Baudarlehen‘“. Der Begriff Bau- 
in seinem Wohnhaus aufgenommen hatte. Das Finanzamt darlehen ist nicht festgelegt; sein Inhalt muß also nach 
erkannte den Betrag von 5 650 DM nicht als Sonderausgabe allgemeinen Grundsätzen bestimmt werden. Dabei spielen 
an, Es führte aus, daß nach Abschn. 76 Abs.2 EStR 1953 besonders die staatlich genehmigten Geschäftsbedingungen 
zwar auch Baudarlehen, die zur Verbesserung eines fertigen der Bausparkassen eine Rolle. Es ist auch. von Bedeutung, 
Wohnhauses aufgenommen würden, die Vergünstigung nach daß der Begriff Baudarlehen, wie er in Abschn. 76 Abs. 2 
8 10 Abs.1 Ziff.2b EStG genießen könnten. Im Streitfall EStR 1953 bestimmt wird, schon seit langem gilt. Bereits 
fehle es aber an der nach dem EStG 1953 erforderlichen in Abschn. 55 Abs. 2 Ziff. 2 EStR 1941 (Reichssteuerblatt 
Voraussetzung, daß der Bf. die Beleihungssumme unver- 1942 S. 97) ist der Begriff ebenso umschrieben. Es müßten 
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet habe. besondere Gründe vorliegen, wenn eine so eingewurzelte 
Das Finanzgericht trat auch in diesem Punkt dem Fi- Übung, auf die sich die Beteiligten verlassen haben und die 
nanzamt bei. Es führte im wesentlichen aus: Abschn. 76 die Grundlage für ihre geschäftlichen Dispositionen gebildet 
Abs.2 EStR 1953, auf den der Bf. sich berufe, stehe mit hat, aufgegeben werden sollte (Urteile des Senats VI 
dem Gesetz nicht in Einklang und könne infolgedessen von 154/57 U vom 17. Juli 1959, BStBl. 1959 III S. 3459; 
den Steuergerichten nicht angewendet werden. Es handele VI 13/57 U vom 1. August 1958, BStBl. 1958 III S, 390, 
sich um eine Verwaltungsanweisung, die 8 10 Abs.1 Ziff, 2 Slg. Bd. 67 S. 3009). Für eine Änderung der bisherigen 
Satz 5 EStG 1953 zugunsten der Steuerpflichtigen erweitere. Rechtsauslegung, von der auch die Rechtsprechung‘ aus- 
Sie sei ein Milderungserlaß, der aber die Steuergerichte S°gangen ist, sind wichtige Gründe nicht erkennbar, Es 
nicht binde, weil er erst nach dem Inkrafttreten des Grund- besteht demnach kein Bedenken, den Begriff Baudarlehen 
gesetzes (GG) erlassen worden sei (Urteil des Bundes- So weit zu fassen, wie es die Bundesregierung im Anschluß 
finanzhofs I 94/54 U_vom 16. November 1954, BStBl. 1955 III an die überkommene Rechtsübung tut. Baudarlehen im 
S. 6, Slg. Bd. 60 S. 14). Verwaltungsanweisungen könnten Sinne des $ 10 Abs. 1 Ziff. 2b EStG 1953 sind also — im 
auch nicht wie die Rechtsverordnungen durch die Ermächti- Gegensatz zur Auffassung, des Finanzgerichts — auch 
gung des 8 51 Abs.1l Ziff.1 EStG 1953 gedeckt sein. Darlehen, die zur Ablösung früher eingegangener Verbind- 
Abschn. 76 Abs.2 EStR 1953 entspreche auch nicht dem lichkeiten (Hypotheken) aufgenommen werden, sofern die 
Sinn und Zweck des Gesetzes. Bausparverträge würden abzulösenden Verbindlichkeiten wegen der Verbesserung 
steuerlich begünstigt, um den Wohnungsbau und die Bau- Von Wohnungen eingegangen worden waren. Diese Voraus- 
wirtschaft zu fördern; Bausparbeiträge, die nicht für den Setzungen sind im Streitfall gegeben, Es besteht deshalb 
Wohnungsbau verwendet, sondern mit denen nur Schulden Kein Bedenken, den streitigen Beitrag von 5650 DM als 
abgelöst würden, mit deren Hilfe in der Vergangenheit gemäß $ 10 Abs. 1 Ziff, 2b EStG 1953 CT. HS UICh 
Wohnraum hergestellt worden sei, dienten nicht der Förde- CIHCS EAN REDE, geleistet und damit als grundsätzlic 
rung des Wohnungsbaus. Deshalb seien auch Zuschüsse und abzugsfähig anzusehen. 
Darlehen im Sinne des 8 7c EStG, die erst nach Fertig- Die Vorinstanzen stützen ihre Bedenken vor allem 
stellung der Wohnung gewährt würden, nicht begünstigt. darauf, daß in der Neufassung des $ 10 Abs.1 EStG 1953 
Selbst wenn man aber Abschn. 76 Abs.2 EStR 1953 mit eine Sperrfrist eingeführt und die Steuervergünstigung für 
dem Bf. für rechtsgültig halte, sei Abschn. 76 Abs. 8 Satz2 Bausparkassenbeiträge unter anderem davon abhängig ist, 
EStR 1953 zu beachten. Danach könne ein Bausparer, der das vor Ablauf von drei Jahren seit Vertragsschluß die Bau- 
auf einen nach dem 31. Mai 1953 geschlossenen Bauspar- sparsumme weder ganz noch zum Teil zurückgezahlt oder 
vertrag im Wege der Beleihung einen Zwischenkredit auf- Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen. werden, Die 
nehme, die Beiträge als Sonderausgaben nur absetzen, wenn Rückzahlung oder Beleihung ist nach dem Gesetz aber 
er den Zwischenkredit unverzüglich und unmittelbar zum unschädlich, „wenn der Steuerpflichtige die empfangenen 
Wohnungsbau verwende. 
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. N DSDET DE 1000 N AO (DEISSD) 
Abschn. 76 Abs. 2 EStR 1953 ist, wie das Finanzgericht %) StZBl. Bln. 1959 S. 447 (Leitsatz), 
zutreffend annimmt, kein fortgeltender, auf 8 13 AO a. F. 5 SET DIE 1005 SE a (Leitsatz). 
EZ 7) StZBl. Bln. 1959 S. 1111. 
1) BStBl. 1959 III S. 464. 31 StZBl. Bln. 1959 S. 398 (Leitsatz).
	        
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