32 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.5 22. Januar 1960
Der Betrieb sei nicht, wie die Bfin. annehme, als bereits vor teten Wirtschaftsgütern entstehen, einkommensteuerlich
der Währungsumstellung „aufgegeben“ anzusehen. Die- Ver- nicht erfaßt werden; es handelt sich um außerbetriebliche
pachtung eines Betriebs sei in der Regel keine „Aufgabe“ (private) Vermögenssteigerungen. Um die spätere Ver-
des Betriebs im Sinne des 8 16 Abs: 3 Satz 1 EStG, sondern steuerung durchführen zu können, ist es, wie der Senat in
führe nur zu einem „Ruhen“ (Urteil des Bundesfinanzhofs der Entscheidung I 53/56 U, a.a.O.,, ausgesprochen hat,
I 53/56 U vom 2. April 1957, BStBl. 1957 III S. 273, Slg. zweckmäßig, bereits zu der Zeit, da der Betrieb durch Ver-
Bd. 65 S. 105%). Die Bfin. habe weder bei Beginn der Pacht pachtung zum Ruhen kommt, die alsdann vorhandenen
Noch später die wesentlichen Bestandteile des Betriebsver- stillen Rücklagen festzustellen; eine zutreffende Ermittlung
mögens veräußert; sie habe in den Jahren 1949 bis 1953 nur ist sonst nach längerer Zeit erfahrungsgemäß kaum mög-
einzelne Teile verkauft. Auch die besonderen Umstände des lich.
Falles rechtfertigten nicht die Annahme, daß der Betrieb z z n :
bereits im Jahre 1946 aufgegeben worden sei. Ob die Bfin. Die Bfin. hat m den Jahren 1946 und 1947 ihr Wahlrecht
damals den Willen gehabt habe, den Betrieb endgültig auf- dahin ausgeübt, daß SEND der Möglichkeit der Überfüh-
zugeben, sei unerheblich; sie habe jedenfalls dem Finanz- !ung der Wirtschaftsgüter in das P rivatvermögen keinen
amt gegenüber diesen Willen nicht zum Ausdruck gebracht. Gebrauch: machte. Insbesondere ‚hat sie keinen Veräuße-
Da in den Streitjahren der Betrieb nur „geruht“ habe, seien "UN8Sgewinn er rechnet und erklärt, Sondern ‚durch Fort-
die bei den Veräußerungen erzielten Gewinne gewerbliche führung der Bilanzwerte sogar ihren gegenteiligen Willen
Gewinne, die das Finanzamt zutreffend in Form des Über- bekundet, Aus welchen Gründen die Bfin. damals ODE.
schusses der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt habe. Gewinnverwirklichung abgesehen hat, kann dahingestellt
Der der Bfin. im Jahre 1953 bei Beendigung der Pacht ent- bleiben. Die Rechtsprechung gibt aus vorwiegend wirt-
Sschädigungslos zugefallene Garagenbau, den die Firma X Schaftlichen Überlegungen den Steuerpflichtigen mit dem
in den Jahren 1948/1949 für 20000 DM errichtet hatte, sei Wahlrecht weitgehenden Einfluß auf die steuerliche Ge-
eine zusätzliche Einnahme aus Vermietung und Verpach- Staltung. Es muß deswegen auch verlangt werden, daß die
tung. Den Wert habe das Finanzamt für 1953 zutreffend auf Steuerpflichtigen klare Verhältnisse ‚schaffen; sie bleiben
16000 DM geschätzt; der von der Bfin. erstrebte Wert- an eine einmal getroffene Entscheidung gebunden; sie
ansatz von nur 5000 DM sei zu niedrig. können nicht später, wenn.es ihnen irgendwie vorteilhaft
erscheint, die Entscheidung rückwirkend ändern.
Mit der Rb. wird weiterhin bestritten, daß ein. gewerb- 5 Ka : a se
licher Veräußerungsgewinn entstanden sei; der Betrieb sei di N PD En en Ra den in ei
in den Jahren. 1946/47 aufgegeben worden; infolgedessen Pe De CS der SE DACHLUNS In den AN ATSETT CN
hätten die veräußerten Gegenstände zum außerbetrieblichen steckten, 3 nachträgliche gewerbliche it versteuern.
Vermögen gehört. Das Finanzamt hätte bei Erfüllung seiner NE Een die von den Vorins N Orte O0 —.
amtlichen Ermittlungspflicht (8 204 AO) bereits bei den I°chnung des ES CE EEE N im Ten S 2046 © di
Gewinnfeststellungen für 1946 und 1947 erkennen müssen, En en Ser rt ah N ter ICE TE ER un
daß der Betrieb aufgegeben sei. Es könne nicht nunmehr der Veräußerung der „Wir SCHEN IST jegt der AT UNSS”
die Besteuerung für 1946 und 1947 nachholen. stichtag VO DT. Juni 1948, zu dem die Gewerbetreibenden
eine DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen hatten, in der sie
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. unter Durchbrechung des Grundsatzes des Bilanzenzusam-
, } . . WE | . menhangs in weitem Umfang stille Rücklagen in den Wirt-
ug dm En De ED EEE ET schaftsgütern ohne einkommensteuerliche Auswirkung auf-
ren 1946/47 „aufgegeben“, das heißt in das Privatvermögen lösen konnten. Die LE EDS hat aus CE a
übergeführt, gelten kann. Manche Umstände sprechen, wie daß ‚die Währungsums STE ECMEIN, EINEN AS n-
der Bfin. zuzugeben ist, dafür, daß sie den Betrieb nicht schnitt für das Wirtschaftsleben bedeutete, bereits mehr-
mehr aufzunehmen gedenkt und bereits bei Beginn der Ver- fach dem D -Markbilanzgesetz D MBG) entsprechende Fol-
pachtung im Jahre 1946 keine solche Absicht hatte. Darauf S°rungen auch für Steuerpflichtige EC705CH, die nicht zur
kommt es aber nicht an. In der Entscheidung I 53/56 U, Aufstellung: einer DM-Eröffnungsbilanz verpflichtet Waren
a. a. O., hat der Senat die Rechtsprechung des Reichsfinanz- 6000 Or es TE Ede DEE ES Sn ee
hofs zur Frage des ruhenden Gewerbebetriebs fortgeführt Bd 0 Ss 099: vr 150/55 U 7 om 15 "webruar 1957 N Dt
und dahin erläutert, daß ein Gewerbetreibender, der einen 1957 u s 134 Sie. Bd. 64 S 3565) Weil h en Fäl n
Gewerbebetrieb im ganzen verpachtet, ein Wahlrecht N Hevenden Art der Zusar nn ee U oe he S
hat, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des der vor jegenden Art der OA Men hans mit dem frl eren
$ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG behandeln will. Er kann die GC egen- Gewerbebetrieb nicht vollständig gelöst ist, solange die
stände des Betriebs — sämtlich oder zum Teil — sofort in //i!tschaftsgüter des ruhenden Betriebs nicht in das Privat,
sein Privatvermögen überführen; in diesem Fall muß er die] ST!mögen übergeführt oder Be worden nn er
stillen Rücklagen, die in den ins Privatvermögen über- Scheint Sn angebracht, bei ru enden Gewerbebetrie Sn den
geführten Wirtschaftsgütern stecken, alsbald aufdecken Steuerpflichtigen zu gestatten, einen nach dem 21, Juni 1948
und versteuern, wobei im Fall der Aufdeckung im ganzen Verwirklichten Veräußerungsgewinn sö zu errechnen, daß
$ 34 EStG Anwendung finden kann. Er kann aber auch statt der tatsächlichen Werte bei Beginn der Verpachtung
von der Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privat- die nach dem DMBG zulässigen DE ae RE
vermögen zunächst Abstand nehmen und dadurch die Ver- Buchwerte bei Beginn der Verp tel uns de a f On dem
steuerung hinausschieben. Auf jeden Fall muß sichergestellt N DMBG Ir an en Mi HEN e I A SNCHl he = t nd
sein, daß zu dem späteren Zeitpunkt, in dem der Gewerbe- SOHN NLEE IN dem taisäc RS AUSIANC,
treibende die Gegenstände in sein Privatvermögen über- den sie bei Beginn der Verpachtung hatten, hätten angesetzt
führt oder sie veräußert, die stillen Rücklagen, die zu der A EEE SEELEN Mer ET dern
Zeit, als der Betrieb durch Verpachtung zum Ruhen kam, S1ZUnE S 7
in den Wirtschaftsgütern steckten, versteuert werden. Die Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall
Verpachtung eines ruhenden Betriebs im ganzen ist ein an, so ergibt sich folgendes: Für die Grundstücke
Vorgang, der in der Regel in die Einkunftsart Vermietung dürfte der nach 8 16 DMBG zulässige Ausgangswert der
und Verpachtung gehört ($ 21 EStG). Das hat zur Folge, am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert sein; ihm ist
daß während der Pachtdauer eintretende Wertänderungen als Veräußerungspreis der Preis gegenüberzustellen, der
in den verpachteten Wirtschaftsgütern einkommensteuer- am 21. Juni 1948 für die Grundstücke am Markt wahr-
lich außer Betracht bleiben. Aus diesem Grund ist in der scheinlich zu erzielen gewesen wäre. Weil in der Zeit
Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 505/53 U vom 9. De- zwischen dem Beginn der Verpachtung und der Veräuße-
zember 1955 (BStBl. 1956 III S. 18, Slg. Bd. 62 S. 46%”) .der rung für Grundstücke Preisstoppe galten, dürfte in diesem
während der Pachtzeit in Erscheinung getretene Wert- Zeitraum eine ins Gewicht fallende Wertsteigerung bei den
verlust an einem Apothekenrealrecht bei einer Apotheker- Grundstücken nicht eingetreten sein. Trifft das ZU, So ist
witwe, die die Apotheke im ganzen verpachtet hatte, nicht der Unterschied zwischen dem nach 8 16 DMBG zulässigen
als Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern als ein außer- Höchstwert und dem Veräußerungspreis als Veräußerungs-
betrieblicher Vermögensverlust einkommensteuerlich nicht gewinn anzusetzen. Dabei ist unterstellt, daß sich während
berücksichtigt worden. Umgekehrt können auch Wert- der Pachtzeit der tatsächliche Zustand der Grundstücke,
erhöhungen, die während der Pachtdauer bei den verpach- z.B. durch Zubau oder Abbruch. nicht verändert hat. Bei
2) StZBl. Bln. 1957 S. 1306. %) StZBl. Bln. 1957 S. 154 (Leitsatz).
3) StZBl. Bln. 1956-8. 241. 5) StZBIl. Bln. 1957 S. 822.