Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.5 22, Januar 1960 ol
des 8 46 Abs.1 Satz 1 EStG 1955 also nicht erfüllt ist, ist der Senat keine Bedenken, die Vorschrift des 8 3 Ziff.1
nach der allgemeinen Vorschrift des $ 25 EStG 1955 zu ver- EStG 1955 auch auf Leistungen aus der schweizerischen
anlagen. Unfallversicherung anzuwenden. Die Steuerbefreiung wird
Die im $ 46 EStG 1955 enthaltenen Rechtsgedanken müs- vorwiegend aus Sozialen Erwägungen gewährt. In der
sen aber auf Fälle wie den vorliegenden sinngemäß über- Schweiz werden zwar die Leistungen aus der Unfallver-
tragen werden. Es ist nicht vertretbar, einen Steuerpflich- sicherung besteuert. Der Senat mißt dem aber keine ent-
tigen, der zum Beispiel neben Lohneinkünften noch Miet- scheidende Bedeutung‘ zu. Es erscheint richtiger, den Bf.
einkünfte von. 300 DM hat, mit den Lohneinkünften und mit Beziehern von inländischen Unfallversicherungsrenten
den Mieteinkünften voll zur Einkommensteuer heranzu- ZU vergleichen, die steuerfrei bleiben. Nicht wesentlich ist
ziehen, weil der Steuerabzug unterblieben ist, während eine auch, daß bei der Bemessung der Rentenleistungen in der
Besteuerung der Mieteinkünfte nach 8 46 Abs.1 Ziff. 2 Schweiz und in der Bundesrepublik bestimmte Unterschiede
EStG 1955 nicht in Betracht käme, wenn Lohnsteuer ein- bestehen. Die Finanzverwaltungsbehörden halten offenbar
behalten oder durch Haftungsbescheid nacherhoben worden Selbst die Besteuerung der Suva-Renten für eine Härte und
wäre. Dieses Ergebnis wäre mit dem Grundsatz der Gleich- haben deshalb in der vom Bf. genannten Verwaltungsan-
mäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren. Obwohl WSSUNS (Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württem-
also die Veranlagung nach $ 25 EStG 1955 vorzunehmen ist, berg vom 13. Juni 1958, Deutsche Steuerzeitung — HEildienst
muß 8 46 EStG 1955 in gewissem Umfange berücksichtigt — 1958 S. 307) angeordnet, daß gemäß $ 131 Abs. 1 Satz 2
werden. Von der gleichen Erwägung ist, wie erwähnt, auch AO von einer Besteuerung der Suva-Renten abgesehen wer-
die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 2066/32, a. a. O., den solle. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist aber ein
ausgegangen. Steuergesetz so auszulegen, daß unbillige Härten für ganze
5 RE Aa EN . Gruppen von Fällen tunlichst von vornherein vermieden
Die Einkünfte des Bf., d ht Lohneinkünfte sind, be- : : ;
tra en GE ht Sn 600 DM, 6 da ehn” d er {cu N rabzuß werden (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 241/
vorgenommen. worden wäre, die Veranlagung nach 8 46 52U vom 3. Dezember 1953, BStBl. 1954 III S. 72, Slg. Bd. 58
NOTEN U D FSIU A000 ECbolen: SewWSsen wäre. In ent ALP VT AST S MOM AL NOV ON TEN 305050
Sprechender Anwendung des $ 46 Abs. 4 EStG 1955 ist aber Batpi KOT ES 40791 DL Laer die
ENT NS ESG Ourchzutührenden Veranlagune die at 100 TE TEE Ar len deE GESCEIECE Zt
Härtemilderungs-Vorschrift des 8 70 EStDV 1955 zu genannte Entscheidung betont, dem Willen des Gesetzgebers
beachten 5 nicht entsprechen, in solchen Fällen die Steuerpflichtigen
" auf die Anwendung des 8 131 AO zu verweisen.
2. Die Befreiungsvorschrift des 8 3 Ziff. 1 Das Finanzgericht hat demnach $ 3 Ziff. 1 EStG 1955 un-
EStG 1955. richtig ausgelegt. Es hat ferner unterlassen, dem Bf. den
Nach 83 Ziff. 1 EStG 1955 sind unter anderem Leistungen Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einnahmen aus
aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei, Der Se- Kapitalvermögen gemäß 5 9 a Ziff, 2 EStG 1955 zu gewähren
nat tritt der Vorinstanz nicht darin bei, daß die Vorschrift Und die Härtemilderungs-Vorschrift des $ 70 EStDV 1955
nur für Leistungen aus der inländischen gesetzlichen anzuwenden. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben.
Unfallversicherung gelte. Der Wortlaut der Bestimmung Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzamt zurück-
zwingt nicht zu dieser Auslegung. In Anbetracht der Tat- VePWISSCH, das nunmehr unter Beachtung der dargelegten
sache, daß die schweizerische Unfallversicherung im Grundsätze im Einspruchsverfahren erneut zu entscheiden
wesentlichen der inländischen Unfallversicherung gleich- hat.
gestaltet ist (vgl. Schweizerisches Bundesgesetz über die „7 a{7B1]. Bl ‘
Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911), trägt 9 SE! BE 1969 & nn
Einkommensteuer aufnahm. Der Pachtvertrag wurde zunächst auf fünf Jahre
Urteil des BFH vom 1. September 1959 — I 201/58 UM. geschlossen, konnte aber jeweils um drei Jahre verlängert
Ss werden. Die alte Firma wurde am 18. Juli 1947 im Handels-
(StZBI. Berlin 1960 8.31) register gelöscht; die Bfin. gestattete der Firma A, den
L.._ Wertschwankungen (Werterhöhungen und Wertminde- alten Firmennamen in ihre eigene Firma als Zusatz aufzu-
rungen), die bei einem im ganzen verpachteten (ruhen- nehmen. Die Bfin. führte bis zum 20. Juni 1948 die Bilanzen
den) Gewerbebetrieb während der Pachtdauer eintreten, der alten Firma fort; der Gewinn wurde dem F inanzamt
bleiben beim Verpächter einkommensteuerrechtlich als solcher aus Gewerbebetrieb erklärt und vom Finanzamt
grundsätzlich außer Betracht, auch entsprechend festgestellt. Ab 21. Juni 1948 ermittelte
R x x e die Bfin. den Überschuß nach 8 4 Abs. 3 EStG; er wurde
N EOCIa SE VD Nr DteLh N der ebenfalls als Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärt. Für 1950
Ste Ue nl hiige ein Wahlrecht ZD ©. di ve te de u erklärte die Bfin. erstmalig den ermittelten Überschuß der
a aleD ad ° der MM N Lem Spateren Zeitpunkt N Pocnchmen Einnahmen über die Ausgaben als Einkünfte aus Vermie-
x % x z zn. z tung und Verpachtung ($ 21 EStG); das Finanzamt ver-
Yale SEE N ha e CU ara bei der Ver- „njangte die Bfin. vorläufig dementsprechend. Zur Gewerbe-
DE 5 BÜter ZU VETSICHOTT- steuer war die Erbengemeinschaft bereits seit dem 1. Januar
Bei der. Errechnung des Veräußerungsgewinns aus 1947 nicht mehr herangezogen worden.
Wirtschaftsgütern eines ruhenden Gewerbebetriebs, . © x ala
der vor dem Währungsstichtag verpachtet worden ist, In den Jahre 1949 bis 1953 veräußerte die Bfin. einige
sind statt der früheren Buchwerte die nach dem DMBG Grundstücke und Maschinen. Der Betriebsprüfer errechnete
zulässigen Höchstwerte als Ausgangswerte anzusetzen, daraus die folgenden Veräußerungsgewinne:
EStG 8% 4 Abs. 1 und 3, 6. 16 Abs. 3, 21: DMB 16, 18, 20. 1949 Maschinen- und Schrottverkauf ...... 2592 DM
: GE8 1618,20 1950 Grundstücksverkauf ................ 62312 DM
Zum Vermögen der Bfin., einer Erbengemeinschaft, ge- 1952 Schrottverkauf .................... 2704 DM
hört unter da ae NOT Den frühere EB Ba 1953 Grundstücksverkauf ............... 18017 DM.
nehmer starb im Jahre ; er wurde von seiner Ehefrau ; 3 ; & : :
n ) . Die Veräußerungsgewinne für die beiden Grund-
un N die vol Ar der. Sn BE U re A040. Ertl des stücke errechnete der Prüfer durch Gegenüberstellung
Sohnes war die beschwerdeführende Erbengemeinschaft. be a En TE en N AUT De 21. Jun! 195 BEN
Während des Krieges war der Betrieb zweckentfremdet Perküulen N Dotrachtete. Nr ie vollen. ba Di A
worden; bis zur Übernahme durch die Bfin. wurden behelfs- äußerungsgewinn, weil er den Buchwert der veräußerten
weise Matratzen hergestellt und Lohnarbeiten für Kisten- Gegenstände mit 0 DM ansetzte. Das Finanzamt übernahm
und Kleiderfabriken ausgeführt. Die Bfin. nahm die Weberei 4;2 vom Prüfer errechneten Gewinne Der Einspruch blieb
nicht wieder auf. Im Jahre 1946 verpachtete sie einen Teil erfolglos .
der Fabrikräume an das Unternehmen X. Das Fabrik- nn : . . En
gelände und die restlichen Gebäude sowie die Maschinen und Das Finanzgericht wies die Berufung, soweit sie die Fest-
Einrichtungsgegenstände verpachtete sie im Jahre 1946 an stellungszeiträume 11/1948 bis 1952 betraf, als unbegründet
die Firma A, die zum 1. Juli_1947 den Webereibetrieb wieder Zurück; für 1953 erhöhte es — entsprechend dem Antrag
des Finanzamts im Berufungsverfahren — den Gewinn um
1) BStBl. 1959 III S. 482. 16 000 DM. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: