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Volume Nummer 5, 22. Januar 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

_. Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang‘ Nr.5 22. Januar 1960 
(BGBl. I 8.787) rung der Geltungsdauer der Verordnung über die Mit- 
Dritte Verordnung wirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommen- 
über die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung steuer und der Körperschaftsteuer vom 19. Dezember 1958 
über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung (Bundesgesetzbl. I._S. 967)% wird wie folgt geändert: 
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer, In 8 4 wird die Zeitbestimmung „1959“ durch die Zeit- 
Vom 22. Dezember 1959. bestimmung „1960“ ersetzt. 
Auf Grund des $ 1 Abs.3 Satz 2 des Zweiten Gesetzes 5 2 
über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952 (Bundes- Geltung im Land Berlin 
tzbl.I S.293) in d Fo des Geset Änd: 
BESCLO ; HE CET PASSUNE UOS CESELZES ZUT ADOE- Diese Verordnun ilt nach 14 des Dritten Über- 
yung von “einzelnen Vorschriften ‘der Reichsabgabenord- leitungsgesetzes Tom - Januar (Bundesgesetzbl. I 
hung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundes- S. 1) in Verbindung mit 8 6 des Zweiten Gesetzes über die 
gesetzbl.I S.511) wird mit Zustimmung des Bundesrates Finanzverwaltung auch im Land Berlin 
verordnet: 5 ) 
51 853 
Die Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der 
Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaft- Tnkrafttreten 
steuer vom 27. Januar 1956 (Bundesgesetzbl.I S.59)% in Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung 
der Fassung der Zweiten Verordnung über die Verlänge- in Kraft. 
1) GVBl. s. 222; StZBl. Bln. 1956 S. 261, 2) GVBl. 1959 S. 20; StZBl. Bln. 1959 S. 61. 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer der deutschen Steuerhoheit nicht unterliegender schweize- 
Urteil des BFH vom 7. August 1959 — VI 299/57 U9. rischer Arbeitgeber, der keine Betriebstätte im Inland unter- 
7 hält, braucht den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor- 
(StZBI. Berlin 1960 8.30) zunehmen (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 
L. Steuerpflichtige, die mit den von einem ausländischen “7/30 vom 26, März 1930, RStBl. 1930 S. 349; Hartz-Over, 
Arbeitgeber bezogenen Einkünften aus nichtselbständi- Lohnsteuerrecht, Stichwort „Ausland“ Ziff. 1). Der Reichs- 
ET EEE TEE HELEN ESTG TA EVE 4. 2060/62 VON 1. Msn. 1004 (BSEBI. 1000 8: 000) Puch 
werden mit diesen Einkünften nac zur Ein- 9 n . DE, . 
ELBE EEE ES ET an SEEN In solclten FANG Ger A7DSICR at ELBE WERE Ger 
ungen des ; sinngemäß anzuwenden. . 
. e N Ntcaert. $ relune nach ‚ Ziff. 1 EStG erstreckt sich Lohnsteuerhaftung herangezogen werden könne. Der Senat 
nicht N Sucschlicßllch auf Leistun en aus der inländi- tritt dieser Rechtsprechung nicht bei. Die für die In- 
schen gesetzlichen Unf: I VeTSICH erun ® anspruchnahme des Arbeitnehmers maßgebende Vorschrift 
8 nr B- des $ 38 Abs.3 Ziff.1 EStG 1955 (8 46 Abs.2 Ziff. 1 der 
EStG 1955 88 3 Ziff. 1, 25, 46; EStDV 1955 $ 70. Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1955) setzt voraus, 
Der Bf., der seinen Wohnsitz in der Nähe der Schweizer daß der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt worden 
Grenze hat, stand als Grenzgänger bei einer Baseler Firma ist. In Fällen der hier vorliegenden Art kann aber von 
in einem Arbeitsverhältnis. Hieraus bezog er 1955 noch die ®iner vorschriftswidrigen Unterlassung des Lohnsteuer- 
ersten zwei Monate Arbeitslohn; seit März 1955 ist er in- abzugs nicht die Rede sein (vgl. Hartz-Over, a. a. O., Blü- 
folge eines 1949 erlittenen Betriebsunfalls arbeitsunfähig. Mich-Falk, EStG 7. Aufl, $ 38 Anm. 6). Gegen eine 
Er erhielt für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1955 Veranlagung des Arbeitnehmers, wie sie im Streitfall durch- 
eine Invalidenrente aus der Pensionskasse der Firma, eine geführt wurde, bestehen keine Bedenken. 
Rentenzulage von der Firma und eine Invalidenrente der 7wejfelhaft kann aber sein, ob die Veranlagung nach 8 25 
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die oqger nach 8 46 EStG 1955 vorzunehmen ist. Das ist von Be- 
Lohnzahlungen für Januar und Februar und die Renten- geutung, weil 8 46 EStG 1955 und der in den Fällen des $ 46 
zulage der Firma erklärte er als Einkünfte aus nichtselb- metG 1955 zur Anwendung kommende $ 70 EStDV 1955 
ständiger Arbeit und die Invalidenrente aus der Pensions- verschiedene Vergünstigungen bieten. 8 46 EStG 1955 be- 
kasse als sonstige Einkünfte. Für die Suva-Rente nahm er sagt, daß, wenn im Einkommen Arbeitseinkünfte enthalten 
die Steuerfreiheit gemäß $ 3 Ziff. 1 des Einkommensteuer- sind, von denen ein Steuerabzug vorgenom- 
gesetzes (EStG) 1955 in Anspruch. men worden ist, nurunter bestimmten Voraussetzun- 
Das Finanzamt hielt die Suva-Rente für steuerpflichtig. gen eine Veranlagung durchzuführen ist. Im Streitfall ist 
Die Sprungberufung, mit der der Bf. weiterhin Steuerfrei- der Steuerabzug nich t vorgenommen worden. Der Reichs- 
heit der Suva-Rente, hilfsweise die Besteuerung nach $ 22 finanzhof hat in der genannten Entscheidung VI A 2066/32, 
EStG 1955 begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht a. a. O., die zu den anders gearteten, aber dem heutigen $ 46 
verböserte die Veranlagung, indem es auch die vom Finanz- EStG entsprechende Bestimmungen des EStG 1925 ergan- 
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amt bei der Veranlagung nicht angesetzten Einkünfte aus gen ist, angenommen, daß der Steuerpflichtige, von dessen 
Kapitalvermögen von 154 DM sowie die aus Vermietung Lohn tatsächlich der Steuerabzug nicht vorgenommen wor- 
5 
und Verpachtung von 385 DM heranzog. den ist, verfahrensmäßig so zu behandeln sei, als 
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vor- 9b er überhaupt keinen Arbeitslohn bezogen hätte. Der 
entscheidung, Reichsfinanzhof hat aber gleichwohl dem Steuerpflichtigen 
die für Arbeitseinkünfte vorgesehenen steuerlichen Vergün- 
l. Veranlagung von Arbeitnehmern, von stigungen gewährt. 
deren Arbeitslohn ein Steuerabzug 
nicht vo re u a ehmen w a . 5 Der Wortlaut des $ 46 EStG 1955 steht der unmittelbaren 
Anwendung dieser Vorschrift im Streitfalle entgegen. Auch 
Nach $1 Abs.1 EStG und Art. 4 Abs.2 des Abkommens in den Erläuterungsbüchern wird ausgeführt, der Steuer- 
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem abzug müsse tatsächlich vorgenommen sein (vgl. Blümich- 
Deutschen Reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Ol a.O., 8 46 Anm. 3). 8 46 EStG 1955 geht wie Abs. 2 
Se dem vn. der En ap ren verdeutlicht, davon aus, daß gewöhnlich die auf die Lohn- 
a N rede 25, ww: En S a . a s nn 1S° ejinkünfte entfallende Einkommensteuer durch den Lohn- 
er AS Siteloht u SCHI ÄTIK ) tel rEFÜ tl echt steuerabzug abgegolten sein soll. Nur wenn besondere, in 
ln en A v ne A . T teuem IC der ES den Ziffern des Abs. 1 genannte Umstände hinzutreten, soll 
gereScH iSt, in welcher Torm die Festeuerung der In der veranlagt werden. Die Einkommensteuer kann aber nur ab- 
Schweiz bezogenen Lohneinkünfte durchzuführen ist. Ein gegolten sein, wenn der Steuerabzug wirklich durchgeführt 
1) BStBl. 1959 III S. 462. war. Da das im Streitfall nicht geschehen, die Voraussetzung 
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