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Volume Nummer 3, 15. Januar 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.3 15. Januar 1960 4} 
lungsgesetzes (VwZG) mit dem dritten Tag nach der Auf- Abholung zugegangen (vgl. auch Entscheidungen des 
gabe des Briefes zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 144 S. 289). Der Empfän- 
zuzustellende: Schriftstück nicht oder zu einem späteren ger postlagernder Sendungen hätte sonst die Möglichkeit, 
Zeitpunkt zugegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich durch Hinauszögern der Abholung die Wirkungen frist- 
der Zustellungsempfänger seine Post postlagernd zu- begründender Schriftstücke beliebig hinauszuschieben. Da 
stellen 1äßt. vom Bf. weder behauptet ist noch den Umständen nach — 
der postalische Vorgang vollzog sich innerhalb des Stadt- 
Der Bf. gibt an, daß er den Brief mit dem Urteil des bezirkes H. — anzunehmen ist, daß der Brief nicht inner- 
Finanzgerichts erst am 25. Juni 1959 bei der Post abgeholt halb der dreitägigen Frist nach Aufgabe zur Post beim Ab- 
habe. Damit ist ihm dieser Brief im Sinne der vorgenannten holpostamt zur Empfangnahme bereitgelegen habe, gilt die 
Bestimmung aber nicht erst im Zeitpunkt der Abholung Zustellung des Urteils des Finanzgerichts im Streitfall da- 
zugegangen. Wer seine Post stets postlagernd in Empfang her mit Ablauf des 18. Juni 1959 als bewirkt. Damit endete 
nimmt, muß die Folgen tragen, die sich aus einer unregel- die Rechtsbeschwerdefrist am 18. Juli 1959 ($ 245 AO) 
mäßigen oder verspäteten Abholung der Post ergeben und und die am 22. Juli 1959 eingegangene Rechtsbeschwerde 
kann sich nicht darauf berufen, sie sei ihm erst mit der ist verspätet. 
Umsatzsteuer III. Die Stpfl. bezieht geschnittenen Eibisch, den sie un- 
> bearbeitet weiterliefert. Die Vorinstanzen haben ihr 
Urteil des BFH vom 11. September 1959 — V 277/57 UY. die Großhandelsvergünstigung nach 8 7 Abs. 3 UStG 
(StZBl. Berlin 1960 8. 21) versagt, weil der Nämlichkeitsnachweis ($ 14 Abs. 4 
Ziff, 2 UStDB 1951) fehle. Nach den Feststellungen des 
' Zum Begriff des Zerkleinerns und Schneidens im Sinne Betriebsprüfers könne ihr insoweit Befreiung vom 
der Ziff. 3 des Verzeichnisses der besonders zugelassenen Nämlichkeitsnachweis nicht genehmigt werden, da sie 
Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der Einfuhr Eibisch auch selbst schneide. Die Stpfl. beruft sich 
(Anlage ? zu 822 UStDB 1951). darauf, daß sie bei den Umsätzen des bereits geschnit- 
z R Kal ten erworbenen Eibisch auf den Ausgangsrechnungen 
7 EEE DE A en at hehe Erhaltungsmaß- den Vermerk: „1 v.H.“ angebracht habe; dies müsse 
z genügen, da sie den geschnittenen Eibisch nur von 
3. Zur Frage, ob ein gewährter erleichterter Buchnach- einem einzigen Lieferanten erwerbe. Außerdem sei der 
weis für eine Nachfolgefirma weitergelten kann. früheren Einzelfirma generell Befreiung vom Näm- 
UStG 88 4 Ziff. 2b, 7 Abs. 3; UStDB 1951 88 12, 21, 22. lichkeitsnachweis bewilligt worden, 
Die Steuerpflichtige (Stpfl.) betreibt den Großhandel mit Die Stpfl. hat wegen der Versagung der Großhandels- 
Arzneidrogen. Im Veranlagungszeitraum 1954 sind die Groß- vergünstigung nach $ 7 Abs. 3 (II. und III.) Rechts- 
handelsvergünstigungen nach 8 4 Ziff. 2b und $ 7 Abs. 3 peschwerde, der Vorsteher des Finanzamts hat wegen der 
UStG bei folgenden drei Tatbeständen streitig: Zubilligung der Steuerfreiheit nach 8 4 Ziff. 2b UStG (I.) 
I. Die Stpfl. führt getrocknete Hagebutten ein. Als erste ANschlußbeschwerde eingelegt. 
Lieferungen eingeführter Drogen (Hagebutten) außer- 
halb eines Seehafenplatzes kommen bei der Stpfl. vor: 
1. Lieferungen getrockneter Hagebutten (ganz), wie ı 
eingeführt, Die Anschlußbeschwerde ist nicht begründet. Das Finanz- 
5 : ; amt will die Steuerfreiheit deshalb nicht zubilligen, weil 
? En  entfChen SCHAICH UNE Eschen). Gemisch es entscheidend darauf ankomme, daß auch die zerkleinerte 
X (zerschnittene) Ware hinsichtlich ihrer verschiedenen Be- 
83. Lieferungen geschnittener Hagebuttenschalen, standteile noch dieselbe Zusammensetzung aufweisen müsse 
; N wie die unbearbeitete. Bei der hier vorgenommenen Bearbei- 
4. Lieferungen von Hagebuttenkernen. tung sei jedoch die Droge in ihre verschiedenen Bestandteile 
Das Schneiden der Hagebutten nimmt die Stpfl. mittels zerlegt worden. Mit Recht hat jedoch das Finanzgericht 
einer Maschine selbst vor. Durch eine besondere Ein- darauf hingewiesen, daß bei Hagebutten sowohl das Ge- 
stellung der Schneidemaschine vermag die Stpfl. beim misch als auch geschnittene Schalen und Kerne getrennt 
Schneiden Schalen und Kerne voneinander zu trennen. voneinander unstreitig eine handelsübliche Ware darstellten, 
Die Stpfl. nimmt Steuerfreiheit nach 8 4 Ziff. 2b Der Wortlaut des Gesetzes, der ganz allgemein von Zer- 
UStG für alle vier Tatbestände in Anspruch, während kleinern zu handelsüblicher Ware spricht, schließt jeden- 
das Finanzamt Steuerfreiheit nur für die Lieferungen falls ein Zerkleinern, bei dem verschiedene Bestandteile. ent- 
zu 1. und 2. zubilligen will. Ein Zerschneiden, das eine Stehen, nicht aus. Vor allem kann, wie die Vorinstanz zu- 
Trennung von Schalen und Kernen zur Folge hat, und treffend hervorhebt, dem 8 22 Abs. 2 UStDB 1951 ent- 
die getrennten Weiterlieferungen von Schalen oder nommen werden, daß der Verordnungsgeber bei den zuge- 
Kernen hält es nicht für ein Zerkleinern und Schneiden lassenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsvorgängen mit 
im Sinne der Ziff. 3 des Verzeichnisses der besonders der Entstehung verschiedenartiger Waren gerechnet hat. Es 
zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen nach kann weder dem $ 22 a.a.O. noch dem Bearbeitungsver- 
der Einfuhr (Anlage 2 zu 8 22 UStDB 1951). In diesem zeichnis entnommen werden, daß es darauf ankommt, ob 
Punkte hatte. die Berufung der Stpfl. Erfolg. das Zerschneiden oder Zerkleinern lediglich die Entstehung 
eines Gemisches zum Ziele hat, sondern es erscheint ge- 
[I. Streitig ist die Großhandelsvergünstigung nach $ 7 rechtfertigt, daß für den Bearbeiter auch die Lieferung 
Abs. 3 UStG für Lieferungen im Binnengroßhandel von von Nebenerzeugnissen oder Abfällen, die bei einem an 
Kamille und Baldrian, die die Stpfl. in ungetrocknetem sich zugelassenen Bearbeitungsvorgang anfallen, keine 
Zustand erwirbt. Kamille wird von der Stpfl. selbst steuerlich schädlichen Folgen nach sich zieht (vgl. auch 
durch Ausbreiten auf Trockenböden oder Tennen an Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuer- 
der Luft getrocknet, Baldrian läßt sie im Werklohn gesetz, 8. Aufl., Textziff. 1665). 
durch einen anderen Unternehmer trocknen. Die Stpfl. 
hält das Trocknen für eine steuerlich unschädliche 
Erhaltungsmaßnahme, während die Vorinstanzen hierin 
eine nach $& 12 Abs. 1 und 2 UStDB 1951 schädliche U 
Bearbeitung erblicken, weil durch die Konservierung Dagegen ist die Rechtsbeschwerde der Stpfl. begründet. 
überhaupt erst eine marktgängige Ware entstehe. Das Trocknen ist zwar in Ziff. 3 des Bearbeitungsver- 
On zeichnisses nicht als zugelassener Bearbeitungsvorgang auf- 
1) BStBl. 1959 III S. 474. geführt. Es wäre demnach, wenn es sich um HEinfuhr-
	        
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