2°) Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.3 15. Januar 1960
wert des Kraftwagens könne daher nicht um den privaten Einkommensteuergesetz, Anm. 20 1, k zu 88 4—7 EStG;
Anteil der AfA. erhöht werden, da sonst eine unzulässige Herrmann-Heuer, Anm. 62 zu 8 4 EStG, S. E 195, und
Rückgängigmachung der Aufteilung der AfA für die private andere). Der Senat tritt dieser Ansicht bei. Der Bf. hat
Nutzung erfolgen würde. Wenn die Anschaffung des Wagens den Personenkraftwagen zulässigerweise als Gegenstand
ein betrieblicher Vorgang gewesen sei, so gelte das auch für des Betriebsvermögens in seiner Buchführung behandelt.
die Veräußerung, da der Wagen in vollem Umfang Gegen- Damit ist dieser, wie auch der Bf. nicht bestreitet, in vollem
stand des Betriebsvermögens gewesen sei. Umfange Gegenstand des Betriebsvermögens geworden.
Mit der Rechtsbeschwerde führt der Bf. aus, nach der Eine Da a HCRKTIL Zuführung zum Betriebsvermögen ist
Rechtsprechung sei die Aufteilung eines einheitlichen Wirt- N era d Av er lag U N DC Un U Privat
schaftsguts nicht möglich, wenn es auch zu unterschied- vermö en Zuzurechnende r privatgenutzter Teil des. Per-
lichen Zwecken genutzt werde. Im Falle der Benutzung des de ft fol P tral Sehu Bert den. k
Personenkraftwagens zu betrieblichen und privaten Zwecken DW IM Den St CS hu er He ST © ner
werde bezüglich der Kosten der privaten Nutzung ein- ee Ge Cha Han SE DE Ol heulos nit m N ENT
schließlich der AfA eine Privatentnahme angenommen. Die Hoher en NE Narr Be n fl hc N eht er10S: SOMIT a 6 die
AfA könne nur geschätzt werden. Werde sie jedoch, wie Notwen digkeit er Anfte han Dr a d en
Ka ELENA HET SUNES dEM SEIN 006 Bert serien ED E Betrieb des Personenkraftwagens verursachten Kosten
der Entnahme enthaltene zu hoch bemessene AfA gekürzt einschließlich der AfA sich aus der Tatsache ergibt, daß die
werden müsse. Es sei wirtschaftlich betrachtet nichts private Nutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden
anderes als die notwendige Berichtigung eines scheinbaren Personenkraftwagens ne Privatentnahme darstellt, die mit
Buchgewinns, auch wenn der Wagen selbst in vollem Um- dem Teilwert anzusetzen St (8 6 Abs. 1 Züft. 4 EStG). Der
fange zum Betriebsvermögen gehört habe. Man könne dem Ansatz der anteiligen AfA ist letztlich nichts anderes als
auch nicht entgegenhalten, daß in dem Buchgewinn ein ger Ansatz EMS. Rechnungspostens für die Bemessung der
echter Gewinn enthalten sei, da gebrauchte Wagen in der an die Privatsphäre erfolgenden Wertabgabe. Zutreffend hat
Regel nicht mit Gewinn verkauft würden. Der Gewinn Barske (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, daß es sich um
ergebe sich vielmehr aus der zu hoch bemessenen AfA und ZWei verschiedene Sachverhalte bei der Erfassung der dem
müsse daher aufgeteilt werden Betrieb entzogenen Nutzung des Personenkraftwagens
) einerseits und des erzielten buchmäßigen Verkaufsgewinns
Die Rechtsbeschwerde ist im Streitpunkt nicht begründet. andererseits handelt, die nicht miteinander verquickt wer-
: a4 . : as ; : den können. Schließlich ist, jedenfalls theoretisch, die An-
Die streitige Rechtsfrage ist bislang höchstrichterlich ; t . 8
noch nicht entschieden worden. In der Literatur sind die TE Tan N OECE N USE SET EEE NE de
Ansichten darüber geteilt, ob der Veräußerungserlös aus Eh UCHBSWIND N En ure Orna nme nt OnFT AM 067
dem Verkauf eines gemischtgenutzten Personenkraft- v% u ter Ten ver N des Me EDS t EN Seh da er
wagens voll steuerpflichtig ist oder ob der Bucherlös nur %UC Bd a3 mstän u ach _Konjunk urelle‘ Wertsteige-
entsprechend dem Umfang des betrieblichen Nutzungs- Tun un andere Umstände edingt sein kann. Es Kann auch
anteils zu versteuern ist (so z. B. Hartmann-Böttcher nicht eingewandt werden, daß in Höhe des unter Umständen
Anm. 27 b zu den $$.4, 5 EStG; Gercke, Deutsche Steuer- “Nrichtig berechneten AfA-Anteils innerhalb der Entnah-
Rundschau 1955 S. 487; Müller, Deutsche Steuer-Rundschau 11°N eine Einlage in dieser Höhe in das Betriebsvermögen
1956 S. 153; Niepoth, Der Betriebs-Berater 1955 S. 825, und des Bf. erfolgt wäre, da diesem tatsächlich Werte, die als
Weich, Steuerwarte 1955 S. 12). Zur Begründung dieser Finlage angesehen werden könnten, nicht zugeführt wer-
Ansicht wird dazu im wesentlichen angeführt, die AfA sei, N EBEN Een ES SC früheren N UKHTEN
wie sich durch den Verkauf des Wagens gezeigt habe, höher EA EINEN des SS ING der Steuer des Streitjahres In
als der tatsächliche Werteverzehr angesetzt worden. Da- ebenfalls nicht möglich, weil, worauf bereits Theis-Schmitz
durch sei die Bildung einer stillen Reserve ermöglicht ee EEE at EBERLE SE en
worden, die in Höhe ’des prozentualen Nutzungsanteils hin- ( h Tipke, Das Kraftfah: 5 Tachver] S für Wirt
sichtlich der privaten Nutzung erfolgsneutral behandelt ‘S° He pab, Das Zrafliahrzeug, Fachverlag für Wirt-
werden müsse. Entweder sei eine Einlage in Höhe des Be- Schafts- und Steuerrecht, OR EnE & Co. GmbH, Stuttgart,
trags der stillen Reserve in das Betriebsvermögen anzu- S. 56/ CE Dem NK LE auch. der Grundsatz ent-
nehmen, oder es müsse eine Berichtigung der Berechnung gegenstehen, 08, EEE SächlC € ‚Vorgänge jeweils m dem
des als Entnahme behandelten AfA-Anteils erfolgen. Steuerabschnitt, in dem sie anfallen, sich steuerlich a5
wirken und eine Verrechnung durch mehrere Jahre nicht
Die Rechtsprechung der Finanzgerichte und ein Teil der möglich ist (Ausnahme siehe Verlustvortrag).
Literatur haben demgegenüber die Steuerpflicht des vollen
Bucherlöses ’angenommen (so Finanzgericht Hamburg, Danach muß davon ausgegangen werden, daß der Ver-
Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B 1958 S. 261; Finanz- kauf des Personenkraftwagens als Betriebsvorgang in
gericht München, Entscheidungen der Finanzgerichte vollem Umfang zu einem betrieblichen Gewinn geführt hat.
— EFG — 1957 S. 361; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Im Streitfall hat der Bf. als eingetragener Kaufmann seinen
EFG 1957 5. 402; Finanzgericht Stuttgart, EFG 1958 S. 231; Gewinn nach $ 5 EStG ermittelt. Der Senat weist darauf
Littmann, Einkommensteuerrecht, 6. Auflage, 88 4, 5 EStG hin, daß auch bei der Gewinnermittlung nach 8 4 Abs. ‘3
Textziffern 346 und 347; Barske, Deutsche Steuer-Zeitung, EStG, obwohl hierbei Entnahmen nicht in Betracht kom-
Ausgabe A 1955 S. 91; Theis-Schmitz, Der Betrieb, Beilage men, der volle Bucherlös zu versteuern ist (siehe dazu auch
Nr. 11 zu Heft Nr. 27/55 und Beilage Nr. 13 zu Heft Entscheidung‘ des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom
Nr. 41/53; Lademann-Lenski-Brockhoff, Kommentar zum 20. September 1957. EFG 1957 8. 402).
Reichsabgabenordnung — Verwaltungszustellungsgesetz Mit Urteil des Finanzgerichts vom 12. Mai 1959 war die
eb Berufung des Bf, gegen die Einspruchsentscheidung des
Urteil des BFH vom 23, September 1959 — VII 59/59 U), Hauptzollamts H. vom 27. August 1958 als unbegründet
(StZBI. Berlin 1960 8. 20) zurückgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Bf. nach dem
vergeblichen Versuch einer Zustellung mit Zustellungs-
A urkunde in seiner Wohnung durch eingeschriebenen Brief
Sich der Zustellungsempfänger schne Post postlagernd 22 die von ihm angegebene Postanschrift postlagernd zu-
zustellen läßt. Er kann sich in diesem Falle zur Wider- 53°Stellt worden. Der Brief mit der Urteilsausfertigung
legung der Vermutung nicht darauf berufen, das zugestellte nn des re U zur Post SO UI 950 ne der
Schriftstück sei ihm erst zu dem späteren Zeitpunkt zu- Dry aeefinanzhof An 20 TI 080 0 EIS BEN
gegangen, zu dem er es auf dem Postamt abgeholt habe. SE ORADZ ON Pe em.
VwZG 8 4 Abs. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie verspätet ist.
“ Die Zustellung eines Schriftstückes mittels eingeschriebe-
1) BStBl. 1959 IIT S. 456. nen Briefes gilt gemäß 8 4 Abs.1 des Verwaltungszustel-