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Steuer- und Zollblatt für Berlin
Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung
Herausgeber: Der Senator für Finanzen - Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin
10. Jahrgang Berlin, den 12. Januar 1960 Nummer 2
INHALT
B. Gesetze und Verordnungen
30.12. 1959 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 9
30. 12.1959 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ........ 11
Abkürzungen : StZBl. Bln. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BStBl. = Bundes-
steuerblatt, BFH = Bundesfinanzhof, OVG Bln, = Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bln. = Verwaltungsgericht Berlin
B. Gesetze und Verordnungen
Verordnung 8-4
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung n
x Änderung der Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich‘), über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)
(StZBI. Berlin 1960 8. 9) ‘ ©
Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme (JAV) vom 20. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl.I S. 972) %)
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer- ist weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt geändert und
gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes ergänzt:
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer. Berlin“ vom 8. Juli
1955 (GVBl. S, 461”) und des Artikels II des Gesetzes zur 1. In 81 Nr.1w ) a m
Re a ne 5 . erden die Worte „(ohne Berlin-West)
Übernahme des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor- durch die Worte „(ohne Saarland und Berlin-West)“
schriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ersetzt
und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 25. Juli 1958 ;
(GVBl. S. 699”) wird die nachstehende Rechtsverordnung
veröffentlicht. 2. 83 Abs.2 wird wie folgt geändert:
DO Verordnung ist am 25. Dezember 1959 in Kraft ge- a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „bean“
® tragt“ die Worte „weil er den gemeinsamen Lohn-
Berlin, den 30. Dezember 1959 steuer-Jahresausgleich mit seinem Ehegatten nach
87a beantragen will oder“ eingefügt.
Der Senator für Finanzen
Wolff b) In der Nummer 4 werden die Worte „für das Aus-
N LLn gleichsjahr oder“ durch das Wort „nur“ ersetzt.
2 StZBL. Bin. 1958 S. 885
2) St ..BIn. . . : = x
3) StZBI. Bin. 1958 S. 789. c) Die Nummer 16 erhält folgende Fassung:
„16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der Ar-
beitnehmer während des Ausgleichsjahrs oder
(EGBL LS TI) eines Teils des Ausgleichsjahrs seinen Wohn-
Verordnung sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung hatte oder Arbeitslohn aus einem Dienstverhält-
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich. nis im Saarland bezogen hat (89 a),“.
Vom 18. Dezember 1959. d) Es wird folgende Nummer 17 angefügt:
x ; ‚„’ wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der Ar-
Auf Grund des 8 39 DS: 3 und des 5 42 Abs. 2 in Verbin- beitnehmer während des Ausgleichsjahrs oder
dung mit 851 Abs.1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes eines Teils des Ausgleichsjahrs ‚seinen Wohn-
in der Fassung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I x RAUS J .
S. 672) und des 8 9 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung A EEE in
des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuer- eiechen Sektor. Be Hin hatte (8 10); es sei de En n
gesetzes und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Not- daß der Arbeitnehmer während ) des Aanzen
opfer Berlin“ vom 4.Juli 1955 (Bundesgesetzbl.I S. 384) 5
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- .
desrates: *) GVBl. 1959 S. 97; StZBl. Bln. 1959 S. 182.
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