Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.42 16. Juni 1960 419
lichen Kosten in einer angemessenen Höhe zugrunde gelegt Jagdhunden durch Forstbedienstete in den einzelnen Län-
hat. Diese Frage ist jedoch beamten- und besoldungsrecht- dern des Bundesgebietes lassen im Interesse einer gleich-
licher Natur. Für eine steuerliche Berücksichtigung einer mäßigen steuerlichen Behandlung aller Fälle eine Über-
etwa zu niedrigen Erstattung ist unter den gegebenen Um- prüfung der in dem Urteil VI 349/57 U gemachten
ständen jedenfalls kein Raum. Ausführungen geboten erscheinen. Bei nochmaliger Prü-
. ) a 7 fung dieser Frage ist der Senat zu dem Ergebnis gekom-
Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der vom Bg. als men, daß ihre Entscheidung nicht auf das Gebiet des
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die Besoldungsrechts verlagert werden kann. Der Senat hat
beiden. Teckel. Daß ein Hund bei einem Revierförster zu nunmehr keine Bedenken, in Übereinstimmung mit der
den Arbeitsmitteln zu rechnen ist, muß bejaht werden. Dies vorentscheidung, die Aufwendungen für die zur Jagd-
wird insbesondere dadurch bestätigt, daß die vorgesetzte aysübung gehaltenen Hunde, wenn sie als Arbeitsmittel der
Behörde des Bg. wünscht, daß ihre Forstbeamten Hunde rForstbediensteten anzusehen sind, bei diesen grundsätzlich
halten, die bei der Jagd verwendet werden können, Es steht als Werbungskosten anzuerkennen. Diese rechtliche Be-
im Streitfall auch fest, daß die beiden Hunde des Bg. für yrteilung kann jedoch nur für Hunde gelten, die ausschließ-
die Jagdausübung geeignet sind. Da es sich danach bei den lich oder doch ganz überwiegend zum Zwecke der Jagd-
Aufwendungen für die beiden Hunde um solche für Arbeits- ausübung gehalten werden. Anders wäre es zum Beispiel
mittel des Bg. handelt, scheidet eine Zurechnung der strei- „7, beurteilen, wenn ein Forstbediensteter Hunde zur Zucht
tigen Beträge Zur privaten Lebenshaltung aus. $ 12 Ziff, 1 pält und diese erst in zweiter Linie zur Jagd verwendet. In
EStG steht demnach der steuerlichen Berücksichtigung gjesen Fällen wäre in der Regel in der Hundehaltung eine
dieser Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten gewerbliche Betätigung zu erblicken. Eine steuerliche Be-
nicht entgegen. rücksichtigung der Aufwendungen für die Hunde käme bei
Der Bg. hat keinen Versuch unternommen, um von der Keen End nichtselbständige Arbeit nicht in Be-
Forstverwaltung eine Beihilfe für seine Hunde zu erhalten. “
Er hat es offenbar unterlassen, einen diesbezüglichen An- Da der Senat hinsichtlich der Aufwendungen für das
trag zu stellen, weil er keine Aussicht auf Genehmigung Motorrad der Vorentscheidung nicht folgt, ist diese auf-
gehabt hätte; denn aus den Akten geht hervor, daß von zuheben. Ob dann noch ein Freibetrag bei der Lohnsteuer
dem Arbeitgeber des Bg. Beihilfen nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann, ist zweifelhaft. Es erscheint ge-
für das Halten größerer Hunde gewährt werden. Der Sach- boten, die Sache an das Finanzgericht zur nochmaligen
verhalt unterscheidet sich von dem des oben angeführten Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses wird erforder-
Urteils VI 349/57 U dadurch, daß in jenem Fall ein Forst- lichenfalls noch zu den Ausführungen Stellung zu nehmen
meister eine Beihilfe für das Halten eines Jagdhundes er- haben, die der Vorsteher des Finanzamts in der Rb. hin-
hielt und die Höhe der Beihilfe nach der Leistungsfähigkeit sichtlich der Abgeltung der Jagdscheingebühr, des Bei-
und Verwendbarkeit des Hundes bemessen war. Die in- trags zur Kreisjägerschaft und der Jagdwaffenunterhal-
zwischen zutage getretenen Verschiedenheiten der Rege- tungskosten durch die gezahlte Jagdaufwandsentschädi-
lungen über die Beihilfegewährung für das Halten von gung gemacht hat.
Lohnsteuer Vorschriften des BVG fallenden Kriegsbeschädigten keinen
vl } Sinn. Aber selbst wenn man anderer Auffassung sei, könne
Urteil des BFH vom 12, Februar 1960 — VI 34/59 UM. die Gleichstellung nur. in Betracht kommen für Personen,
(StZBI. Berlin 1960 8. 479) die ebenso hilflos seien wie die Pflegezulagenempfänger
Ce wa 7 7 ee S nach dem BVG, die aus diesem Grund eine der versorgungs-
Ein hirnverletzter, in seiner Erwerbsfähigkeit um 70 v.H. rechtlichen Pflegezulage vergleichbare laufende “Geld-
geminderter Kriegsbeschädigter, der keine Pflegezulage leistung erhielten.
nach S 35 des Bundesversorgungsgesetzes erhält, kann den
Freibetrag der Gruppe 9 nach 8 26 Abs. 1 LStDV 1955 nicht Der Bf. wendet sich mit der Rb. dagegen, daß das
beanspruchen. Finanzgericht die Begriffe „besonders pflegebedürftig“ in
LStDV 1955 8 26 Abs. 1. $ 26 Abs. 1 LStDV und „Pfiegezulagenempfänger‘“ im
a } 7 RE . Sinne des 8 35 BVG gleichgesetzt hat. Unrichtig sei auch
Streitig ist, ob der durch eine Kriegsbeschädigung hirn- qie Annahme des Finanzgerichts, daß es sich bei den
verletzte und in seiner HErwerbsfähigkeit dadurch um besonders Pflegebedürftigen um Körperbeschädigte han-
70 v.H. geminderte Bf, einen Freibetrag von 3600 DM deln müsse, die so hilflos seien wie die Pflegezulagen-
nach der Gruppe 9 der Aufstellung in $ 26 Abs. 1 LStDV empfänger, und daß sie außerdem eine dieser Zulage ver-
1955 beanspruchen kann, obwohl er keine Pflegezulage goJeichbare laufende Geldleistung erhalten müßten. Wenn
nach 8 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) das Finanzgericht schon nicht zu dem Ergebnis gelangt
erhält. Das Finanzamt hat seinen darauf gerichteten An- sei, daß Sonderfürsorgeberechtigte immer zu der Gruppe
trag bei dem Lohnsteuerjahresausgleich für 1956 abge- ger den Pflegezulagen- und Pflegegeldempfängern gleich-
lehnt. Einspruch und Berufung hiergegen hatten keinen „zyustellenden Personen gehörten, so hätte es mindestens
Erfolg. prüfen müssen, ob nicht den Hirnverletzten wegen der bei
Das Finanzgericht führte aus: Es sei zwar anzunehmen, ihnen vorliegenden besonderen Verhältnisse ebenso wie den
daß auf diesen Pauschbetrag auch solche Personen An- Blinden ganz allgemein eine Sonderstellung zukomme. Eine
spruch haben könnten, die keine Zulage wegen besonderer Beweiserhebung in dieser Richtung hätte ergeben, daß die
Pflegebedürftigkeit erhielten. Dies könnten aber immer Hirnverletzten wegen ihrer Beschädigung den Pfilege-
nur Körperbeschädigte sein, die keine Versorgungs- Zulagenempfängern nicht nur gleichzustellen seien, sondern
ansprüche nach dem BVG hätten; denn für die nach diesem daß sie sogar einen Vorrang vor ihnen haben müßten.
Gesetz versorgten Beschädigten enthalte 8 35 Abs. 1 BVG Schließlich werde gerügt, daß das Finanzgericht nicht dazu
eine zutreffende und erschöpfende Begriffsbestimmung der Stellung genommen habe, daß die Freibeträge der Gruppe 9
besonders pflegebedürftigen Körperbeschädigten. Da der %Uuch für berufstätige Arbeitnehmer mit gutem Einkommen
Bf. keine Pflegezulage nach dieser Vorschrift beziehe, Vorgesehen seien, was mit einer Beschränkung auf körper-
könnte er allenfalls dann als besonders pflegebedürftig im lich vollkommen Hilflose unvereinbar sei.
Sinne des $ 26 Abs. 1 LStDV 1955 angesehen werden, wenn Die Rb. ist nicht begründet.
er außer der Kriegsbeschädigung noch durch eine andere
Körperbeschädigung in einem besonders pflegebedürftigen Nach $ 26 Abs. 1 LStDV 1955 steht „Blinden und be-
Zustand sei. Das sei jedoch unstreitig nicht der Fall. Der sonders pflegebedürftigen Körperbeschädigten‘“, wenn sie
Bf. könne sich demgegenüber nicht auf Abschn. 40 Abs. 3 erwerbstätig sind, für das Streitjahr 1956 ein Freibetrag
Satz 2 LStR 1955 stützen. Diese Verwaltungsanweisung von 3600 DM zu. Der Kreis der nach 8 26 Abs. 1 LStDV
enthalte zwar eine brauchbare Auslegung des Begriffs 1955 begünstigten Arbeitnehmer sollte nach Abs. 2 dieser
„Besonders pflegebedürftige Körperbeschädigte“. Die in ihr Vorschrift durch die Bundesregierung mit Zustimmung
vorgesehene Gleichstellung ergebe jedoch für die unter die des Bundesrats abgegrenzt werden. Dies ist für die be-
sonders pflegebedürftigen Körperbeschädigten in Ab-
I) BStBl. 1960 III S. 165. schnitt 40 Abs. 3 LStR 1955 geschehen, in dem bestimmt