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Volume Nummer 41, 15. Juni 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

464 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.41 15. Juni 1960 
und.Lasten, die mit keiner bestimmten Vermögensart in wirtschaftlichem Zusammen- 
hang stehen, z. B. Schulden aus der Wahlvorbereitung, werden von dem der Besteuerung 
unterliegenden Vermögen voll abgezogen. 
(2) Die Herstellung und der Vertrieb von Mitteilungsblättern und Broschüren kann 
ein Gewerbebetrieb sein. 
117. Vergünstigung für kleinere Versicherungsunternehmen. 
(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in entsprechender An- 
wendung des $ 12 KStDV 1958 von der Vermögensteuer freizustellen, wenn ihre Bei- 
tragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Veranlagungs- 
zeitpunkt die folgenden Jahresbeiträge nicht überstiegen haben: 
a) 250 000 DM bei Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben 
(insbesondere Pensions- und Sterbekassen, soweit sie nicht nach 8 3 Abs.1 Ziff. 7 
VStG von der Vermögensteuer befreit sind) und bei Versicherungsunternehmen, 
die die Krankenversicherung betreiben; 
b) 50000 DM bei allen übrigen Versicherungsunternehmen. 
(2) Die Regelung im Absatz 1 gilt auch für ländliche Tierversicherungsvereine auf 
Gegenseitigkeit. 
118. Freibeträge; Allgemeines, Stichtag 
(1) Der Freibetrag wird/nur für unbeschränkt Steuerpflichtige, nicht dagegen für 
beschränkt Steuerpflichtige gewährt. Auch für die Gewährung des Ehegattenfreibetrages 
ist Voraussetzung, daß beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Kinder, 
für die Freibeträge gewährt werden, brauchen nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu 
sein. 
(2) Ehegatten leben im Sinne des 8 5 Abs.1 Ziff.2 VStG dauernd getrennt, wenn 
sich die Trennung auf das eheliche Leben, den Haushalt und die Wirtschaftsführung er- 
streckt und ein Ehegatte die Absicht hat, diese Trennung auf längere Zeit aufrecht- 
zuerhalten (RFH-Urteil vom 2.12.1936, RStBl.1937 S. 435, und BFH-Urteil vom 2.7.1953, 
BStBl. III S. 256%)). 
119. Freibeträge für Kinder unter 18 Jahren 
(1) Der Steuerpflichtige erhält den Freibetrag von 5000 DM für jedes Kind, das das 
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ($ 5 Abs. 1 Ziff. 3 VStG). Kinder im Sinne dieser 
Vorschrift sind eheliche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kinder, Adop- 
tivkinder, uneheliche Kinder —- jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter — (BFH- 
Urteil vom. 6. 9. 1956, BStBl. III S. 305%) ). Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn das 
Kind nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Er wird auch nicht dadurch aus- 
geschlossen, daß eine unter 18 Jahre alte Tochter verheiratet ist und der Ehemann für 
sie den Ehegattenfreibetrag erhält. 
(2) Zu den Kindern im Sinne des $ 5 Abs. 1 Ziff. 3 VStG gehört auch das Pflegekind. 
Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Kind im Haushalt der Pflegeeltern 
seine Heimat hat und zwischen den Pflegeeltern und dem Kind ein familienartiges, auf 
die Dauer berechnetes Band besteht. Das ist z.B. bei einem unehelichen Kind anzu- 
nehmen, wenn die Beziehungen des Kindes zu der Kindesmutter vollständig gelöst sind 
und die Pflegeeltern das Kind wie ein eigenes Kind halten. Ein Pflegekindschaftsverhält- 
nis wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Kindesmutter oder der Kindesvater zum 
Unterhalt des Kindes beiträgt. Auch ein vom Jugendamt zugewiesenes Kind kann Pflege- 
kind sein, wenn ‘die Pflegeeltern das Kind dauernd bei sich behalten und für das Kind 
wie für ein eigenes Kind sorgen. Das gilt auch dann, wenn das Jugendamt für das Kind 
Pfiegegeld zahlt und andere Leistungen übernimmt, wie z.B. die Beschaffung von 
Kleidung, Übernahme von Arztkosten, Vermittlung einer Lehrstelle usw. Die Pflege- 
eltern müssen aber in jedem Fall einen Teil der Kosten für die Erziehung des Kindes 
selbst tragen. Ein Kind, das von dem Haushaltsvorstand nur des Erwerbs wegen in den 
Haushalt aufgenommen wird, oder das bei Wegfall der Unterhaltsgelder nicht mehr 
im Haushalt behalten würde, ist kein Pflegekind, sondern ein Kostkind. Für ein Kostkind 
kommt ein Freibetrag nicht in Betracht. 
(3) Enkelkinder bis zu 18 Jahren können aus Billigkeitsgründen wie Kinder be- 
handelt werden, wenn sie in den Haushalt der Großeltern aufgenommen sind und dafür 
ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt. Dies ist jedoch zu verneinen, wenn das Enkel- 
kind oder seine Eltern die Kosten des Unterhalts aus eigenen Mitteln bestreiten können. 
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages für ein Enkelkind gelten in 
der Regel als erfüllt, wenn die Eltern des Kindes im landwirtschaftlichen Betrieb seiner 
Großeltern ohne steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses voll mitarbeiten 
und der Aufwand für den Unterhalt des Enkelkindes und seiner Eltern von den Groß- 
eltern bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. 
(4) Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr. noch nicht vollendet haben, ist es möglich, 
daß mehrere Steuerpflichtige einen Freibetrag für dasselbe Kind erhalten. 
Beispiel: 
Das zweijährige Kind einer ledigen Frau befindet sich am Ende des Kalenderjahres 
1959 als Pflegekind bei dem Steuerpflichtigen A. Der Freibetrag steht sowohl der 
leiblichen Mutter als auch dem Steuerpflichtigen A. als Pflegevater zu. 
93) StZBl. Bln. 1953 S. 1241. 
94) StZBl. Bln. 1957 S. 154 (Leitsatz).
	        
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