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Volume Nummer 41, 15. Juni 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

450 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.41 15. Juni 1960 
(3) Unverzinsliche Darlehen nach $ 7c und $ 7d EStG, die vor dem 1. Januar 1955 
gegeben worden sind, brauchen nicht in gleichen Jahresraten getilgt zu werden. Hier 
ist jeweils zu prüfen, welcher Tilgungsplan sich aus dem Darlehensvertrag ergibt. Ist 
ein Tilgungsplan im Darlehensvertrag nicht vorgesehen und auch nachträglich nicht ver- 
einbart, so kann im allgemeinen unterstellt werden, daß, vom jeweiligen Bewertungs- 
stichtag aus gesehen, das Darlehen noch eine Restlaufzeit von fünf Jahren hat. 
(4) Bei der Bewertung der Darlehen nach $ 7c und $ 7d EStG kann dem Umstand, 
daß der Rückfiuß der Darlehen eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschuld 
auslöst, weder bei der Bewertung noch durch Ansatz eines besonderen Schuldpostens 
Rechnung getragen werden. (BFH-Urteile vom 26. 8. 1955, BStBl. III S. 2783) und vom 
17. 4. 1959, BStBl. III S. 287%)). 
46. Bewertung von Forderungen und Schulden in ausländischer Währung und in DM-Ost 
(1) Forderungen und Schulden, deren Leistung entweder in ausländischer Währung 
ausbedungen ist oder wahlweise in deutscher oder ausländischer Währung erfüllt werden 
kann, sind nach dem Umrechnungskurs vom Stichtag in Deutsche Mark umzurechnen. 
Eine Zusammenstellung der maßgeblichen Umrechnungskurse wird jeweils auf den 
31. Dezember eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es be- 
stehen keine Bedenken, wenn diese Umrechnungskurse vom 31. Dezember auch für die 
Bewertung auf einen abweichenden Abschlußzeitpunkt nach 8 63 Abs.3 BewG über- 
nommen werden. 
(2) Forderungen und Schulden gegenüber Personen in der sowjetischen Zone und 
im sowjetischen Sektor von Berlin sind mit dem vom Landesfinanzamt Berlin festgesetz- 
ten Umrechnungskurs vom Stichtag umzurechnen, es sei denn, daß besondere Umstände 
eine Umrechnung 1 : 1 rechtfertigen. 
47. Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche 
Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche sind, soweit sie sich auf 
Steuern eines Betriebs beziehen, beim Betriebsvermögen anzusetzen. Ein Anspruch auf 
Erstattung laufend veranlagter Steuern entsteht mit dem Ablauf des für die Fest- 
setzung der Steuer maßgebenden Steuerabschnitts (OFH-Urteil vom 25. 8. 1948, Bd. 54 
S. 265). Voraussetzung für den Ansatz ist, daß am Feststellungszeitpunkt einigermaßen 
greifbare Aussichten dafür bestanden haben, daß Steuerbeträge erstattet werden. Der 
Wert des Anspruchs ist gegebenenfalls zu schätzen (RFH-Urteil vom 19. 10. 1933, RStBI. 
1934 S. 70). 
48. Ansprüche aus schwebenden Geschäften; aktive Rechnungsabgrenzungsposten 
(1) Hat bei einem gegenseitigen Vertrag die eine Partei den Vertrag ganz oder teil- 
weise erfüllt, so ist insoweit ihre vertragliche Verpflichtung erloschen. Bestehen bleibt 
dagegen ihr Anspruch auf die von der anderen Partei zu erbringende Leistung. Dieser 
Anspruch ist bei der Ermittlung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. 
Beispiel: 
Der Unternehmer B hat bei A Gewerberäume gemietet. Im Dezember 1959 zahlt der 
Mieter B die Mieten für die Monate Januar bis März 1960 im voraus. Bei seinem 
Betriebsvermögen ist sein Anspruch, die gemieteten Räume von Januar bis März 
1960 benutzen zu können, mit einem entsprechenden Wertposten zu erfassen. 
(Wegen der Behandlung bei A vgl. Abschnitt 36.) 
(2) Sind in der Steuerbilanz für im voraus geleistete Zahlungen (transitorische 
Aktiva) oder für später fällige Einnahmen (antizipative Aktiva) Rechnungsabgrenzungs- 
posten-gebildet-worden,-so-können-diese-aus-Vereinfachungsgründen-in-der Regel für 
die Bewertung des Anspruchs übernommen werden. Bei nichtbuchführenden Gewerbe- 
treibenden ist vom Wert der Vorleistung auszugehen. 
49. Ertragszuschüsse und Kapitalzuschüsse 
(1) Für die vermögensteuerliche Behandlung eines Zuschusses kommt es darauf an, 
ob es sich um einen Ertragszuschuß oder um einen Kapitalzuschuß handelt. Ein Ertrags- 
zuschuß wird gegeben, um die künftige Rentabilität des damit hergestellten oder ange- 
schafften Wirtschaftsgutes zu verbessern (BFH-Urteil vom 16.5.1957, BStBl. II 
S. 3425) ). Ein Kapitalzuschuß wird zur Minderung der Herstellungs- oder Anschaffungs- 
kosten gegeben. Er soll in der Regel den unrentierlichen Teil dieser Kosten decken. 
(2) Beim Ertragszuschuß liegt regelmäßig ein vorausgezahltes Entgelt für eine 
künftige Nutzung durch den Zuschußgeber vor. Sowohl beim Zuschußgeber als auch 
beim Zuschußnehmer sind die Anweisungen über die Behandlung von Vorleistungen bei 
„Sschwebenden Geschäften“ entsprechend anzuwenden. Vgl. Abschnitte 36 und 48. 
(3) Beim Kapitalzuschuß ist in der Steuerbilanz des Zuschußnehmers bei den Ab- 
setzungen für Abnutzung von den um den Zuschuß verminderten Herstellungskosten 
auszugehen. Dies gilt jedoch nicht für die vermögensteuerliche Bewertung (BFH-Urteil 
vom 6. 10. 1953, BStBI. III S. 315%) ). Hier ist allein der Einheitswert oder Teilwert maß- 
gebend (RFH-Urteil vom 8. 7. 1943, RStBI. S. 669). Ob für den Zuschußgeber durch die 
Hingabe des Zuschusses ein bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut geschaffen worden 
ist. bestimmt sich nach den Anweisungen in Abschnitt 53. 
53) StZBl. Bln. 1957 S. 656 (Leitsatz). 
54) StZBl. Bln. 1959 S. 1050 (Leitsatz). 
55) StZBl. Bln. 1957 S. 1494. 
56) StZBl. Bln. 1954 S. 126. 
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