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Volume Nummer 41, 15. Juni 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.41 15, Juni 1960 451 
notierte Wertpapiere mit dem Steuerkurswert oder dem Kurswert, 
vgl. Abschnitt 74; S 
nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, 
vgl. Abschnitt 76 ff£,; 
Kapitalforderungen mit den Nennwert, vgl. Abschnitte 44 und 55; 
Rechte auf. wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert, 
vgl. Abschnitte 61 bis 63; 
alle anderen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 51; 
5) bei den Schuldposten: 
Kapitalschulden mit dem Nennwert, vgl. Abschnitte 44 und 55; 
Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapital- 
wert, vgl. Abschnitte 61 bis 63; 
sonstige Schulden und Lasten mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 51. 
43. Anteile an Personengeselischaften 
(1) Beteiligungen an Personengesellschaften sind, auch wenn sie zu einem Betriebs- 
vermögen gehören, mit dem dafür nach $ 216 Abs. 1 Ziff. 2 AO festgestellten Anteil,am 
Einheitswert anzusetzen. Im einzelnen vgl. Abschnitt 17 ff. 
(2) Bei einer Wertfortschreibung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs sind 
Anteile an einer Personengesellschaft mit ihrem zuletzt festgestellten Wert weiter- 
zuführen. Das gilt auch, wenn sich das Vermögen der Personengesellschaft und damit 
der Wert des Anteils inzwischen erhöht hat, die Wertänderung aber für eine Wertfort- 
schreibung des Einheitswertes der Personengesellschaft nicht ausreicht. 
(3) Ist der Einheitswert für die Personengesellschaft und damit auch der Wert für 
den Anteil fortgeschrieben worden, so führt dies nach $ 218 Abs. 4 AO nur dann zu einer 
Anderung des Einheitswertes für den gewerblichen Betrieb, wenn durch den Ansatz des 
neuen für den Anteil festgestellten Wertes, sei es allein oder zusammen mit anderen 
Vermögensänderungen, auch bei dem gewerblichen Betrieb die Wertgrenzen des $ 22 
Abs. 1 Ziff. 2 BewG überschritten worden sind. 
(4) Hinsichtlich der Fälle, in denen der Abschlußzeitpunkt der Personengesellschaft 
mit dem Abschlußzeitpunkt des Mitunternehmers nicht übereinstimmt, wird auf Ab- 
schnitt 39 Abs. 2. und 3 hingewiesen. 
144. Bewertung von Forderungen und Schulden 
(1) Die Vorschriften des allgemeinen Teils des Bewertungsgesetzes über die Be+* 
wertung. von Kapitalforderungen und Schulden, von Rechten auf wiederkehrende 
Nutzungen und Leistungen und der Verpflichtungen gelten auch dann, wenn die Kapital- 
forderungen usw. zum Betriebsvermögen gehören (BFH-Urteil vom 26. 8. 1955, BStBI. III 
S. 278%) ) 
(2) Kapitalforderungen und Schulden sind nach $ 14 Abs.1 BewG mit dem Nenn- 
wert zu bewerten, wenn nicht besondere Umstände eine davon abweichende Bewertung 
rechtfertigen. In welchen Fällen solche besonderen Umstände vorliegen, ergibt sich aus 
Abschnitt 55. Kapitalforderungen, die uneinbringlich sind, bleiben nach $ 14 Abs.2 
BewG außer Ansatz. Kapitalforderungen, bei denen nach den Verhältnissen vom Stich- 
tag ernsthaft mit Ausfällen zu rechnen ist, sind mit einem geringeren, Wert als dem 
Nennwert anzusetzen. Für die Bemessung des Abschlags kann im allgemeinen der in 
der Steuerbilanz gebildete Wertberichtigungsposten (Delkredere) zugrunde gelegt wer- 
den. Dies gilt auch für Sammelwertberichtigungen, die in der Steuerbilanz von Geld- 
instituten nach. der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche 
Anerkennung von Sammelwertberichtigungen ‚vom 25.Juni 1953 (BStBl.I S. 250°). 
gebildet worden sind. Vgl. Abschnitt 28 Abs. 5. 
(3) Bei der Ermittlung des Wertes von Außenständen ist im Falle der Umsatz- 
besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Belastung mit‘ der Umsatzsteuer als 
wertmindernd zu berücksichtigen. Wird dagegen die Umsatzsteuer nach vereinbarten 
Entgelten entrichtet, so sind im Feststellungszeitpunkt noch ausstehende Entgelte über 
bewirkte Leistungen nicht um die Umsatzsteuer zu kürzen. 
(4) Für die Bewertung der den Geldinstituten gewährten Ausgleichsforderungen 
ist. die Entscheidung über das‘ beim Bundesfinanzhof anhängige Rechtsbeschwerdever- 
fahren abzuwarten. 
45. . Bewertung von Darlehen nach 8 7c und 8 7d EStG 
(1) Unverzinsliche Darlehen nach 8 7c und 8 7d EStG sind nach $ 14 Abs. 3 BewG 
mit dem abgezinsten Betrag anzusetzen. Im allgemeinen wird man davon ausgehen 
können, daß der Unverzinslichkeit eines Darlehens nach $ 7c und $ 7d EStG unmittel- 
bare oder mittelbare Vorteile, die eine Bewertung des Darlehens unter dem Nennwert 
ausschließen, nicht gegenüberstehen. Abschnitt 56, Abs. 5 ist deshalb beim Gläubiger 
eines solchen Darlehens in der Regel nicht anzuwenden. 
(2) Unverzinsliche Darlehen nach 8.7c EStG, die nach dem 31. Dezember 1954 ge- 
geben worden sind, müssen in gleichen Jahresbeträgen getilgt werden. Der Kapitalwert 
einer in gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden unverzinslichen Forderung ist nach der 
als Anlage 1 abgedruckten Hilfstafel zu berechnen. 
51) StZBl. Bin. 1957 S. 656 (Leitsatz). 
52) StZBl. .Bln. 1953 S. 786.
	        
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