Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.41 15, Juni 1960 451
notierte Wertpapiere mit dem Steuerkurswert oder dem Kurswert,
vgl. Abschnitt 74; S
nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert,
vgl. Abschnitt 76 ff£,;
Kapitalforderungen mit den Nennwert, vgl. Abschnitte 44 und 55;
Rechte auf. wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert,
vgl. Abschnitte 61 bis 63;
alle anderen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 51;
5) bei den Schuldposten:
Kapitalschulden mit dem Nennwert, vgl. Abschnitte 44 und 55;
Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapital-
wert, vgl. Abschnitte 61 bis 63;
sonstige Schulden und Lasten mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 51.
43. Anteile an Personengeselischaften
(1) Beteiligungen an Personengesellschaften sind, auch wenn sie zu einem Betriebs-
vermögen gehören, mit dem dafür nach $ 216 Abs. 1 Ziff. 2 AO festgestellten Anteil,am
Einheitswert anzusetzen. Im einzelnen vgl. Abschnitt 17 ff.
(2) Bei einer Wertfortschreibung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs sind
Anteile an einer Personengesellschaft mit ihrem zuletzt festgestellten Wert weiter-
zuführen. Das gilt auch, wenn sich das Vermögen der Personengesellschaft und damit
der Wert des Anteils inzwischen erhöht hat, die Wertänderung aber für eine Wertfort-
schreibung des Einheitswertes der Personengesellschaft nicht ausreicht.
(3) Ist der Einheitswert für die Personengesellschaft und damit auch der Wert für
den Anteil fortgeschrieben worden, so führt dies nach $ 218 Abs. 4 AO nur dann zu einer
Anderung des Einheitswertes für den gewerblichen Betrieb, wenn durch den Ansatz des
neuen für den Anteil festgestellten Wertes, sei es allein oder zusammen mit anderen
Vermögensänderungen, auch bei dem gewerblichen Betrieb die Wertgrenzen des $ 22
Abs. 1 Ziff. 2 BewG überschritten worden sind.
(4) Hinsichtlich der Fälle, in denen der Abschlußzeitpunkt der Personengesellschaft
mit dem Abschlußzeitpunkt des Mitunternehmers nicht übereinstimmt, wird auf Ab-
schnitt 39 Abs. 2. und 3 hingewiesen.
144. Bewertung von Forderungen und Schulden
(1) Die Vorschriften des allgemeinen Teils des Bewertungsgesetzes über die Be+*
wertung. von Kapitalforderungen und Schulden, von Rechten auf wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen und der Verpflichtungen gelten auch dann, wenn die Kapital-
forderungen usw. zum Betriebsvermögen gehören (BFH-Urteil vom 26. 8. 1955, BStBI. III
S. 278%) )
(2) Kapitalforderungen und Schulden sind nach $ 14 Abs.1 BewG mit dem Nenn-
wert zu bewerten, wenn nicht besondere Umstände eine davon abweichende Bewertung
rechtfertigen. In welchen Fällen solche besonderen Umstände vorliegen, ergibt sich aus
Abschnitt 55. Kapitalforderungen, die uneinbringlich sind, bleiben nach $ 14 Abs.2
BewG außer Ansatz. Kapitalforderungen, bei denen nach den Verhältnissen vom Stich-
tag ernsthaft mit Ausfällen zu rechnen ist, sind mit einem geringeren, Wert als dem
Nennwert anzusetzen. Für die Bemessung des Abschlags kann im allgemeinen der in
der Steuerbilanz gebildete Wertberichtigungsposten (Delkredere) zugrunde gelegt wer-
den. Dies gilt auch für Sammelwertberichtigungen, die in der Steuerbilanz von Geld-
instituten nach. der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche
Anerkennung von Sammelwertberichtigungen ‚vom 25.Juni 1953 (BStBl.I S. 250°).
gebildet worden sind. Vgl. Abschnitt 28 Abs. 5.
(3) Bei der Ermittlung des Wertes von Außenständen ist im Falle der Umsatz-
besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Belastung mit‘ der Umsatzsteuer als
wertmindernd zu berücksichtigen. Wird dagegen die Umsatzsteuer nach vereinbarten
Entgelten entrichtet, so sind im Feststellungszeitpunkt noch ausstehende Entgelte über
bewirkte Leistungen nicht um die Umsatzsteuer zu kürzen.
(4) Für die Bewertung der den Geldinstituten gewährten Ausgleichsforderungen
ist. die Entscheidung über das‘ beim Bundesfinanzhof anhängige Rechtsbeschwerdever-
fahren abzuwarten.
45. . Bewertung von Darlehen nach 8 7c und 8 7d EStG
(1) Unverzinsliche Darlehen nach 8 7c und 8 7d EStG sind nach $ 14 Abs. 3 BewG
mit dem abgezinsten Betrag anzusetzen. Im allgemeinen wird man davon ausgehen
können, daß der Unverzinslichkeit eines Darlehens nach $ 7c und $ 7d EStG unmittel-
bare oder mittelbare Vorteile, die eine Bewertung des Darlehens unter dem Nennwert
ausschließen, nicht gegenüberstehen. Abschnitt 56, Abs. 5 ist deshalb beim Gläubiger
eines solchen Darlehens in der Regel nicht anzuwenden.
(2) Unverzinsliche Darlehen nach 8.7c EStG, die nach dem 31. Dezember 1954 ge-
geben worden sind, müssen in gleichen Jahresbeträgen getilgt werden. Der Kapitalwert
einer in gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden unverzinslichen Forderung ist nach der
als Anlage 1 abgedruckten Hilfstafel zu berechnen.
51) StZBl. Bin. 1957 S. 656 (Leitsatz).
52) StZBl. .Bln. 1953 S. 786.