410 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.39 10. Juni 1960
bieten soll und darf, Aufwendungen ohne Rücksicht auf die berechtigt. Nach der Auffassung des Senats wäre dies
Wahrscheinlichkeit ihrer Verausgabung schlechthin nur übrigens auch dann der Fall, wenn der Bf. tatsächlich mit
deswegen nicht zum Abzug zuzulassen, weil der Steuer- einem ihm dem Namen und der Wohnung nach unbekann-
pflichtige den Empfänger nicht benennt. Der Steuerpflich- ten Geschäftspartner gehandelt haben sollte. Ein solches
tige soll nach seinen tatsächlichen Einkünften herangezo- wider alle Gepflogenheiten verstoßendes Verhalten, mit
gen werden. Aufwendungen, die er auch nach der dem sich der Bf. von vornherein die Möglichkeit der Be-
Überzeugung des Finanzamts tatsächlich gehabt hat, müs- nennung des Empfängers genommen hätte, könnte in die-
sen grundsätzlich berücksichtigt werden, auch wenn der sem Zusammenhang nicht anders als die Nichtbenennung
Empfänger nicht benannt werden kann. Etwaige Zweifel des (ihm bekannten) Empfängers gewertet werden.
können nach $ 217 AO eine Schätzung durch das Finanz- x . : Van
amt rechtfertigen, ohne jedoch dem Finanzamt das Recht Den Ci N areh 205 we N Ya
zu gehen, die tatsächlichen Geschenheiten außer acht zu ofen werden sollen, vor, so stellt es in der Regel Keinen
lassen. Diese Grundsätze gelten aber ausnahmsweise dann Wehlegebrauch des Ermessens dar, wenn das Fin Arsamt won
nicht, wenn die geltend gemachten Aufwendungen Schmier- S 208 Abs 2 unds AQ Gebraucht macht (vgl. das bereits
gelder, OR-Geschäfte oder sonst Geschäfte. betreffen, bei eführte Urt il I 106/56 U v 5. Juni 1956) Wer sich
denen die Nichtbenennung des Partners nach der Lebens- ne SCHE fte d © 205% Ada. S dä AO taßten Art
erfahrung dazu dient, diesem die Nichtversteuerung der A Si E 2 NOS it 8 D N an N. N 8” . af
empfangenen Gelder zu ermöglichen. In Fällen dieser Art Bohn n Dari ic ed Fa Ma N nicht BC SM Ma
greift die Sonderregelung des 8 205a Abs. 2 und 3 AO ein, Sn ch. WIE im Ce rc Bon der Dan m a
Von SCHMECKEN. URd OFLOSSCHITEN En ar deren Abschluß im Belieben des Steuerpflichtigen gestanden
hierzu auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 378/55 U 19t-
vom 8. November 1956. BStBl. 1957 III S. 149, Slg. Bd. 64 Unberechtigt ist auch der Hinweis des Bf., daß es gegen
S. 400%). Treu und Glauben verstoße, wenn das Finanzamt von ihm
Wenn. das Finanzgericht im Hinblick auf die besonderen doch wieder die Benennung des Empfängers gefordert habe,
Umstände des Falles es dem Bf. nicht geglaubt hat, daß Nachdem es sich nach längeren Erörterungen bereit erklärt
er den Namen und die Anschrift des Empfängers bei der habe, lediglich den Nachweis darüber zu verlangen, daß
Hingabe der geltend gemachten Aufwendungen nicht ge- ihm die für die Aufwendungen erforderlichen Mittel zur
kannt oder aber inzwischen vergessen hat, und zu der Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn das Finanzamt
Überzeugung gekommen ist, daß die Erfahrung der Ver- auf entsprechende Vorstellungen des Bf. hin den Nachweis
waltung, daß Fälle der vorliegenden Art häufig Verein- der verfügbaren Mittel verlangt und von der Benennung
barungen über Nichtverbuchung zugrunde liegen, auch des Empfängers abgesehen hätte, könnte hierin, solange
hier nicht von der Hand zu weisen ist, so handelt es sich um das Finanzamt über die Behandlung der geltend gemach-
Fragen der tatsächlichen Beurteilung. Diese Würdigung ten Aufwendungen nicht endgültig entschieden hat, nicht
ist Sache des Finanzgerichts; der Bundesfinanzhof ist die Zusage erblickt werden, auf die Benennung des Emp-
daran gebunden. Diese läßt weder einen Verstoß gegen den fängers schlechthin zu verzichten. Von einer Bindung des
Inhalt der Akten noch eine Verletzung der Denkgesetze Finanzamts könnte zudem deswegen keine Rede sein, weil
erkennen. In der Tat spricht bei der Höhe des Aufwands der Bf. nicht zu irgendwelchen ihn im Hinblick auf die
und nicht zuletzt auch bei der Art der vergebenen Arbeiten Möglichkeit der Benennung des Empfängers schädigenden
alle Lebenserfahrung dagegen, daß der Bf. weder Namen Dispositionen veranlaßt worden ist. Das Finanzamt wollte
noch Wohnung seines Geschäftspartners gekannt habe. dem ie En EAU ne es N Sub at dan
Rn T M : weis hinreichende Unterlagen zu erhalten glaubte. Hat das
ae kt ,dnach der Verdacht eines OR Geschäftes nicht YO Finanzamt dies geglaubt, so ist cs aber, auch wenn der
Abs. 2 und 3 AO und damit die Nichtberücksichtigung der N&C/weis der Verfügbarkeit entsprechender Mittel er-
eltend gemachten Aufwendungen, wie oben ausgeführt. bracht wird, nicht gehindert gewesen, seiner besseren Kr-
8 kenntnis und Würdigung entsprechend doch auf Benennung
4) StZBl. Bln. 1957 S. 904 (Leitsatz). des Empfängers zu bestehen.
Reichsabgabenordnung Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, daß
M ) prozessuale Fristen eingehalten werden und bei Nachsicht-
Urteil des BFH vom 19. Februar 1960 — IIT 246/58 U'. gewährung ein strenger Maßstab angelegt wird. Es kann
(StZBI. Berlin 1960 8. 410) dahingestellt bleiben, ob der Steuerpflichtige durch die be-
. . T . zeichnete Krankheit selbst das Rechtsmittel einlegen
Eine Krankheit kann Nachsicht rechtfertigen, wenn der konnte; denn er war im finanzgerichtlichen Verfahren
Steuerpflichtige dadurch gehindert ist, seine steuerlichen ebenso wie jetzt durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es
Angelegenheiten selbst zu besorgen und auch nicht in der }xann aber nicht anerkannt werden, daß er durch die Dick-
Lage ist, einen Vertreter zu bestellen, und Dünndarmentzündung in Verbindung mit der Kreis-
AO 88 245, 252. 86. laufschwäche nicht in der Lage gewesen wäre, den Ent-
EEE schluß zur Rechtsmitteleinlegung zu fassen. und seinen
Die Rb. muß als unzulässig verworfen werden, weil sie Rechtsvertreter anzuweisen, das Rechtsmittel einzulegen,
nicht in der vorgeschriebenen Frist eingelegt ist (8 252 Es muß noch darauf hingewiesen werden, daß zur Wah-
AO). Wenn der Bf. als Nachsichtsgrund seine ärztlich Iung der Frist die Einlegung des Rechtsmittels genügte,
bescheinigte Krankheit geltend macht, so ist zuzugeben, Und die Begründung später nachgereicht werden konnte.
daß Krankheit eine Nachsicht rechtfertigen kann, und zwar Daß der Bf. während des ganzen Laufes der Rechts-
dann, wenn der Steuerpflichtige dadurch gehindert ist, beschwerdefrist durch die Krankheit gehindert gewesen
seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und Wäre, die Einlegung des Rechtsmittels durch den Rechts-
auch nicht in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen anwalt zu veranlassen, geht auch aus dem ärztlichen Attest
nicht hervor. Der vom Steuerpflichtigen angegebene Grund
1) BStBl. 1960 III S. 168. kann daher nicht zur Nachsichtgewährung führen.
Umsatzsteuer auch dann als Vergütung für die geleisteten Dienste an-
Urteil des BFH vom 3. März 1960 — V 108/58 UV. gesehen und nach 8 4 Ziff, 12 UStG umsatzsteuerfrei ge-
N lassen werden, wenn sie auf einen zu diesem Zwecke gebil-
(StZBI. Berlin 1960 8. 410) deten Bruttogesamtlohn verrechnet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beher- UStG 8 4 Ziff. 12.
bergung und die Beköstigung, die ‚ein Unternehmer” den Die Bfin. betreibt eine Wurst- und Fleischwarenfabrik
Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens gewährt: Sie gewährt ihren Arbeitnehmern Beköstigung und zum
i) BStBl. 1960 III S. 169. Teil auch Beherbergung, die nach den vom Oberversiche-