322 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.31 6. Mai 1960
8 10 für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger
Ei tschädi rüchen der Leistung haftet nach Maßgabe des $ 820 des Bürger-
ES A HE lichen. Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kür-
1) . Entschädi üche, die sich den Bund zungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und
e ) NESCHSCIEUNKSANSPIUCHE, IE SICH gEgEN ACH BUNG Kaie Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet
richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundes- worden, so haftet neben diesem auch der in $ 54 AuslWBG
a N OS uCher das N TE N bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu
VS 0S VOR AAUSCHSLUC ER VOTSICHE Une CINE BENENS aeyan Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1
verschreibungen nach $.9 Abs. 1 zu erteilen sind. Die Vor- verpflichtet ist
schriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) $ 14
und der Verordnung vom 17. NE an ERS EEE Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
en SCEOIAFELSCRFSIPUNGEIE DEREN. LOSCHUDE LGET ROMAN (1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten
buchforderungen nicht ausgereicht werden. für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehen-
2) Durch ht k Desti t den. daß Ent den Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu
Kal MS N re N ch estimm nr an in hie “ erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen,
SC AM UNESANSDLUG Sa PO SOSE CI AN FO: daß ihm. der Entschädigungsberechtigte für den Fall von
unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen Kürzungen Sicherheit leistet
als Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzu- )
tragen sind. (2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 dürfen
keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen. Sie müssen zum
DRITTER ABSCHNITT Handel an den deutschen Börsen geeignet sein. Ihre Aus-
Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke gabe bedarf keiner Genehmigung nach $ 795 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wert-
8:11 papiersteuer. Die Vorlegungsfrist (8 801 Abs. 1 des Bürger-
Inhalt des Entschädigungsanspruchs lichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden.
CD Die Vorschriften dieses Gesetzes über Entschädi- Für die a der Schuldverschreibungen gilt $ 9 Abs. 3
gungsansprüche aus Feststellungsbescheiden mit Ausnahme SUNSCIER:
des $ 4 Abs.3, des $ 5 Abs.1 und der $8 6, 8, 9 sind auf (3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Ausstellung
Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke sinngemäß und Ausgabe der Schuldverschreibungen entstehen, hat der
anzuwenden, wenn der Entschädigungsberechtigte dieser Entschädigungsberechtigte zu tragen und vorzuschießen.
Regelung innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsange- 8 15
botes zustimmt. Die Zustimmung muß ‚dem Aussteller Gerichtsstand
schriftlich erklärt werden; sie kann nicht unter einer Be- - T On n N \
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es Ausstellers beginnt zwei Monate nach der Zustimmun ;
des intschädigungsberecntigten, frühestens jedoch ‚WG den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Monate nach Abgabe des Regelungsangebotes. Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den
(2) „Stimmt der Entschäigungsberechtigte der Regelung Yorschrifien dee $ 113 Als, 4 und des $ 347 Abs 3 Nr.2
nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu, so kann er von dem Aus- P 5 8 %
steller die Geldleistungen verlangen, die ihm bei Anerken- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf. Feststel-
nung des Auslandsbonds, aus. dem der Entschädigungs- lung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädi-
anspruch herrührt, ohne Annahme des Regelungsangebotes gungsansprüchen für Tilgungsstücke.
zustehen würden. Die Vorschriften dieses Gesetzes mit
Ausnahme des $ 18 Abs. 2 und 4 finden in diesem Falle auf
den Entschädigungsanspruch keine Anwendung; 8 54 VIERTER ABSCHNITT
Abs. 1, 2 AusIWBG bleibt unberührt. Vor dem Zeitpunkt, hi hri
in dem alle Verpflichtungen aus dem Schuldenabkommen Verschiedene VOrSchrTIen
und seinen Anlagen erledigt sind, darf der Aussteller Zah- 8 16
lungen auf den Entschädigungsanspruch nicht bewirken; ;
$,12 Abs.2 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Schulden- Barluns Dritter
abkommen gilt sinngemäß. Auf Dritte, die als Schuldner. für die Ansprüche aus
(3) Auf Dritte, die als Schuldner für Auslandsbonds Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf Personen, die
unmittelbar haften, finden die für den Aussteller geltenden N KRSUORS VEIDINCHLEE Haben. indem As Hr Arne
. Al . . ;
Vorschriften des Absatzes 2 sinnsemäR Anwendung: geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwen-
8 12 dung.
Fälligkeit der Entschädigungsansprüche $ 17
Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Ersatzurkunden und andere Ersatzleistungen
Barablösung verpflichtet, so kann er innerhalb von. zwei ; ; zn
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach N IE Un SprüCh MICHt WTDRICHICK CHE der EnteChna
Abgabe des Regelungsangebotes die Endfälligkeit der Ent- gungsberechtigte für seinen Auslandsbond eine HErsatz-
schädigungsansprüche durch Schriftliche Erklärung E°C8CN- ‚urkunde oder eine andere Ersatzleistung auf Kosten des
er Da SO GE RUE Ka Ra S0- Ausstellers erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Entschä-
NEO N IC AP on A Aucland N Sonde ulisSig ist urder die A. digungsberechtigte die als Ersatz für seinen Auslandsbond
gungsstücke gehören; für Arten von Auslandsbonds, die erhaltene Heistung gem Aussteller EA
unter die Anlage II des Schuldenabkommens fallen, darf (2) Der Aussteller kann verlangen, daß sich der. Ent-
eine spätere Endfälligkeit als der 31. Dezember 1967 nicht schädigungsberechtigte schriftlich verpflichtet, Ansprüche
bestimmt werden. Macht der Aussteller von dieser Befug- auf Ersatzurkunden oder andere Ersatzleistungen für seinen
nis Gebrauch, so ist er zu den Geldleistungen ‚verpflichtet, Auslandsbond nur gegen Rückgewähr der Entschädigungs-
die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen leistungen geltend zu machen.
für Verpflichtungen aus der Art von Auslandsbonds er-
geben, zu der die Tilgungsstücke gehören. $ 18
& 13 Steuer- und Bilanzierungsvorschriften
N 5 (1) Dem $ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
Kürzungsrecht des Augstehers hach Leistung sung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl.I S. 672)
Der Aussteller kann ‚sein Kürzungsrecht ($ 54 Abs.2 wird folgende Ziffer 54 angefügt:
Satz 1 in Verbindung mit 8 53 Abs. 2 AuslWBG) auch gel- _
tend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche ı) GVBl. S. 993; StZBl. Bln. 1959 S. 1203.