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Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

288 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.27 22. April 1960 
7. Kleinsiedlung und Kaufeigenheim unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden. Eine 
(Abschnitt 56 EStR 1958) Verwendung zum Wohnungsbau kann nach den Grund- 
Kaufanwärter (Hausanwärter) können als wirtschaft- rn des En N dann TE ER MMS One Or n 
liche Eigentümer die erhöhten Absetzungen nach 8 7b N GerR der DS ur } 1 SO SH. andere 1 e- N na weCken 
Abs.1 EStG nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie bei dient S Wei Si h Ms ADS A Hitt De Als 5 N RStLL1086 
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Hersteller (Bau- € NO a - ibt, ist .di C A a Y VZ 1960 
herr) des Gebäudes angesehen werden können, weil nur  Hicht. ach res ETg. ee jet die Anweisung vom 960 an 
dann Herstellungskosten bei ihnen vorliegen. Die Anwen- BASE SUDWEOD 
dung des $7b Abs.1 EStG setzt deshalb voraus, daß der a A n n 
Kaufanwartschaftsvertrag schon bei Baubeginn, spätestens 9. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli- 
aber zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, in dem giöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als be- 
der Kaufanwärter (Hausanwärter) noch auf den Bau Ein- sonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen 
fluß nehmen konnte. Zwecke im Sinn des 8 10 b EStG (Abschnitt 111 Abs. 2 
Ist der Kaufanwartschaftsvertrag erst nach Fertig- EStR 1958) 
stellung des Gebäudes abgeschlossen worden, so kommt für Durch die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung 
8 
den Kaufanwärter (Hausanwärter) nur die Begünstigung vom 30. Dezember 1959 (BStBl.1960 I S.11; StZBIl. Bln. 
8 Zung 
als Ersterwerber nach $7b Abs.3 EStG in Betracht. Der 1960 S.60) sind Zuwendungen an den Deutschen Sänger- 
Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen in diesem Bund e. V., Sitz Stuttgart — Bundesgeschäftsstelle Herne 
8 
Fall erstmals im Jahr des Ersterwerbs.— das ist das Jahr (Westf.) — nach $48 Abs.4 EStDV als steuerbegünstigt 
der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung — gel- anerkannt worden. 
tend machen (Abschnitt 56 Abs.2 EStR 1958). Verzögert 
sich jedoch die bürgerlich-rechtliche Eigentumsübertragung 10. Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber der 
aus Gründen, die der Kaufanwärter (Hausanwärter) nicht nichtselbständigen Arbeit (Abschnitt 143 EStR 1958) 
zu vertreten hat, außergewöhnlich lange, so können die er- . EN S = N ed 
höhten Absetzungen dem Steuerpflichtigen aus Billigkeits- _ Die Betriebsärzte, die Knappschaftsärzte (einschließlich 
gründen schon vor der bürgerlich-rechtlichen Eigentums- der Knappschaftszahnärzte und Knappschaftsfachärzte), 
übertragung als wirtschaftlichem Eigentümer zugebilligt die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheits- 
ämtern, die Vertragsärzte der Bundeswehr (einschließlic 
werden. t die Vert te der Bund hr ( hließlich 
Bei Kündigung und Neuabschluß eines Kaufanwart- der Musterungsvertragsärzte, Vertragszahnärzte, Vertrags- 
schaftsvertrags nach Fertigstellung des Gebäudes (vgl. On wurd Gie Ver AUCHSATZLE der De utschen. Bundes- 
$ es bahn üben in der Regel neben der bezeichneten vertrag- 
Abschnitt 56 Abs. 3 EStR 1958) kommt für den neuen Kauf lichen Tätigkeit eine eigene Praxis aus. Die Vergütungen 
anwärter nur die Begünstigung des Ersterwerbs nach 8 7b d N £ Hit i hö de halb ber AB 
Abs.3 EStG in Betracht, weil beim. neuen Kaufanwärter en den. Winküniten aus selbständiger  Arheit vol. 2 Br 
: i it. ; - 
een Terstellungskosten: sondern Anschaffungskosten vor- | 7741ei] vom S. Juli 1959 (BStEI.IIT S. 344: StZBI. Bin. 1059 
5 En S. 1109). Das gleiche gilt, wenn die bezeichneten Ärzte eine 
Die vorstehenden Anordnungen gelten für Eigentums- eigene Praxis nicht ausüben, es sei denn, daß besondere 
wohnungen und eigentumsähnliche Dauerwohnrechte ent- Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselb- 
sprechend. ständigen Tätigkeit sprechen. Für den VZ 1959 ist es nicht 
Din zu beanstanden, wenn in solchen Fällen der Steuerabzug 
3. Abzug und Nachversteuerung von Beiträgen an Bau- vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist. Die Be- 
ae AODIAKC ENG EC N ERSLZIEEUDE. CUnen Züge And dat ecbenenfalle durch Veranlagung zur Ein- 
ommensteuer heranzuziehen. 
gemischt-genutzten Gebäudes bestimmt sind 
(Abschnitt 92 Abs. ? letzter Satz, Abschnitt 92 a Abs.5 11. Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit 
und Abschnitt 93 EStR 1958) (Abschnitt 151 EStR 1958) 
Nach dem BFH-Urteil vom 25. September 1959 (BStBl.III a) Nach dem BFH-Urteil vom 24. April 1959 (BStBl. III 
S.467; StZBIl. Bln. 1960 S. 85) können Beiträge an Bauspar- S.193) ist eine Lehrtätigkeit, die als Nebentätigkeit 
kassen, die in der Absicht geleistet werden, mit Hilfe dieses ausgeübt wird, in der Regel als Ausübung eines freien 
Bausparvertrags ein ausschließlich oder zu mehr als Berufs anzusehen. Das gleiche gilt, wenn eine Prü- 
50 v.H. betrieblichen Zwecken dienendes Gebäude zu er- fungstätigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt wird 
richten, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Für (BFH-Urteile vom 14. März 1958 — BStBl. III S. 255 — 
die Beurteilung, welche Absichten der Steuerpflichtige mit und vom 2. April 1958 — BStBl. III S. 293; StZBIl. Bln. 
den Einzahlungen verfolgt hat, kann die Abwicklung des 1958 S.943 und 1959 S. 310 —). 
Bausparvertrags einen Anhalt geben. Hat der Steuerpflich- x A ; . 
tige mit den von der Bausparkasse empfangenen Mitteln b). Die Aysnahmeregeiung Abschnikt 291 ADS: 2 DIS 5 
ein Gebäude finanziert, das zu mehr als 50 v.H. betrieb- EStR 1958 ist vom VZ 1960 an nicht mehr anzuwenden. 
lichen Zwecken dient, so besteht nach dem Urteil eine . 
widerlegbare Vermutung dafür, daß er bei den Einzahlun- 12. Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand 
gen auf den Bausparvertrag eine entsprechende Absicht a) Es bestehen mit Rücksicht darauf, daß für die in Ab- 
gehabt hat. Leistet jedoch der Steuerpflichtige laufend die schnitt 157 Abs.2 EStR 1958 getroffene Anordnung 
normalen vertraglichen Beiträge und verwendet er nach eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden 
Ablauf der Sperrfrist die von der Bausparkasse bereit- soll, keine Bedenken dagegen, diese Regelung auch 
gestellten Mittel zu einem anderen Zweck als dem Woh- noch auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der im 
nungsbau, so kann im allgemeinen angenommen werden, VZ 1960 geleistet wird. 
daß die Verwendung zu einem anderen Zweck auf einer pa z 
späteren Entschließung des Steuerpflichtigen beruht. Von b) Su 0dt. SEZEL BI. 1060 8.080) Bp. a nner 
einer Prüfung der mit den Einzahlungen verfolgten Absich- n } nt en n : n s ; 
ten kann in diesem Falle abgesehen werden. Dagegen kann Fenerungsanlage gehörenden Teile eine wirtschaftliche 
auf eine Prüfung, welche Absichten der Steuerpflichtige bei an Non Dee u ee nen et dent 
den einzelnen Einzahlungen hatte, nicht verzichtet werden, S 1i £ di Auf en dungen für  eile der Anlage (z.B 
wenn die Abwicklung des Vertrags ungewöhnlich ist. Das Oltank a Zuleitung) v Herstellunssaufwand für 
N nun Da ur NUDE ae CE OEhrune he andere Vorrichtungen dagegen als Erhaltungsaufwand 
Zwischenkredits und dem Baube inn kurz war zu behandeln. Die Aufwendungen für den Umbau von 
5 Kohlenheizungsanlagen in Heizungsanlagen mit Öl- 
Aus dem Urteil müssen auch Folgerungen für die Nach- feuerung sind somit in der Regel einheitlich als Her- 
versteuerung von Beiträgen an Bausparkassen gezogen stellungskosten zu behandeln. Soweit bisher eine hier- 
werden. Nach 8 10 Abs.2 Ziff. 2 EStG 1958 ist die Auszah- von abweichende Regelung zugelassen war, kann diese 
lung der Bausparsumme und die Abtretung oder Beleihung Regelung noch auf Aufwendungen für Anlagen an- 
der Ansprüche aus dem Vertrag innerhalb der Sperrfrist gewendet werden, die vor dem 1. Januar 1960 umgebaut 
unschädlich. wenn die empfangenen Mittel unverzüglich und worden sind.
	        
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