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Volume Nummer 27, 22. April 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.27 22. April 1960 287 
Bewerber, die die laufbahnmäßigen Voraussetzungen‘ schrift: Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194, Zimmer 101) 
erfüllen und die Eignung für die zu besetzende Stelle nach- einzureichen, 
weisen können, werden gebeten, ihre Bewerbung — unter Tetzter Tag der Bewerbungsannahme: 15. Juni 1960. 
Einhaltung des Dienstweges — bis zum 30. April 1960 
an den Senator für Finanzen, Berlin W 15, Kurfürsten- 
damm 193-194, Referat Fin III B 2, Zimmer 384. zu richten. Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung des Landesfinanz- 
. amts Berlin beabsichtigt, zum 1. Oktober 1960 Zollanwärter 
Der Senator für Finanzen — Abt. III — (Steuerverwal- für den mittleren Dienst der Berliner Zollverwaltung ein- 
tung) beabsichtigt, zum 1. Oktober 1960 für den Dienst- zustellen. Die Einstellung ist für den Zollgrenzdienst vor- 
bereich der Steuerverwaltung. Anwärter für die Laufbahn gesehen. i 
des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes ein- Bewerber mit. abgeschlossener Schulbildung (9. Klasse 
zustellen. OPZ oder 10. Klasse OTZ), die am Einstellungstage min- 
Bewerber, die den Vorschriften des Gesetzes über die destens 21 Jahre und höchstens 30 Jahre alt sind, werden 
Laufbahnen der Beamten entsprechen (d.h. u.a. das 18. Le- gebeten, ihre Unterlagen (Bewerbungsschreiben, hand- 
bensjahr vollendet haben), werden gebeten, ihre Unterlagen geschriebener Lebenslauf in doppelter Ausfertigung, beglau- 
(Bewerbungsschreiben, handschriftlich geschriebener Le- bigte Abschrift des Schulabgangszeugnisses und zwei Licht- 
benslauf, beglaubigte Abschriften der letzten drei Schul- bilder) dem Landesfinanzamt Berlin — Zoll- und Ver- 
zeugnisse und sonstiger Zeugnisse sowie drei Lichtbilder) brauchsteuerabteilung — Berlin W 15, Kurfürsten- 
dem Landesfinanzamt Berlin — Referat St 11 — (An- damm 193-194, einzureichen. 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Einkommensteuer 
Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien sung soll nicht dazu führen, daß von der Anwendung der 
für das Kalenderjahr 1958 (EStR 1958) Vorschrift des $ 4 Abs.4 Satz 2 EStG überhaupt kein 
vom Veranlagungszeitraum (VZ) 1959 an. Gebrauch gemacht wird. Die Vorschrift des $ 4 Abs.4 
z Satz 2 EStG ist jedenfalls heranzuziehen, wenn es sich um 
(StZBI. Berlin 1960 8.287) Ausgaben handelt, die ins Gewicht fallen und die Grenze 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter des „Angemessenen“ erheblich überschreiten. Daneben 
N n S bleibt die Notwendigkeit zu prüfen, ob es sich tatsächlich 
Bei der Anwendung der EStR 1958 auf die Einkommen- um Betriebsausgaben oder aber um Kosten der Lebens- 
steuerveranlagung' vom VZ 1959 an sind auch die folgenden führung handelt. 
Anweisungen zu beachten: 
1. Steuerpflicht (Abschnitt 1 EStR 1958) 4. Einlagen (Abschnitt 39 Abs. 1 EStR 19538) 
Die Übergangszeit im Sinn des Artikels 3 des Saarver- „Bei der Bewertung‘ von Anteilen an Kapitalgesellschaften, 
trags vom 27. Oktober 1956 hat mit dem Ablauf des 5. Juli die zu einer wesentlichen Beteiligung im Sinn des 8 17 
1959 geendet (Bundesgesetzbl. 1959 I S. 401 — BStBl. I ®StG gehören und in ein Betriebsvermögen des Steuer. 
S. 274). Mit dem Ende der Übergangszeit ist im Saarland Pflichtigen eingebracht werden, ist $ 6 Abs.1 Ziff. 5 Buch- 
das im übrigen Bundesgebiet geltende Steuerrecht in Kraft Stabe b EStG 1958 zu beachten. Danach dürfen diese Anteile 
getreten und das im Saarland geltende Steuerrecht außer Dei der Einbringung in ein Betriebsvermögen höchstens mit 
Kraft getreten (Gesetz über die Einführung des deutschen den Anschaffungskosten angesetzt werden. 
Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz- 
monopole im Saarland vom 30. Juni 1959 — Bundesge- 5. Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter 
setzbl. I S. 339 — BStBl. I S. 277; GVBl. S. 1068). Die sich (Abschnitt 40 Abs. 1 EStR 1958) 
daraus hei den Veranlagungen tür die VZ 1959 und 1960 Soweit die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils 
im übrigen Bundesgebiet ergebenden Fragen sind in dem „om 16. Dezember 1958 (BStBl. 1959 III S. 77; StZBl. Bıln. 
übereinstimmenden Runderlaß der Finanzminister (Fi- 4959 Ss. 474) gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis 
nanzsenatoren) der Länder im BStBl. 1960 II S. 2, 6 und 51 „1 einer Einschränkung der Bewertungsfreiheit nach 8 6 
geregelt. Abs.2 EStG führen würde, sind diese Grundsätze — ab- 
2. Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnun- weichend von meinem Erlaß vom 18. Dezember 1959 (StZBl. 
5 : Bln. 1959 S. 1212) — auch auf‘ Wirtschaftsjahre, die im 
gen und Verträgen (Ahschnir 8 HSIR 19585) Kalenderjahr 1959 enden, noch nicht anzuwenden. 
a) Das Gehalt und die Bezüge, die an bestimmte Be- 
dienstete von der Westeuropäischen Union gezahlt 6 Anwendungsbereich des 87 b EStG (Abschnitt 53 
werden, unterliegen nicht der deutschen Einkommen- Abs. 1 EStR 1958) 
steuer (Verordnung über die Gewährung von . Vor- : 
rechten und Befreiungen an die Westeuropäische Union, $87b EStG gilt sowohl für Wohngebäude, die zu einem 
die nationalen Vertreter, das internationale Personal Privatvermögen, als auch für Wohngebäude, die zu einem 
und die für die Westeuropäische Union tätigen Sach- Betriebsvermögen gehören. Im letzteren Fall setzt die Inan- 
verständigen vom 19. Juni 1959 — Bundesgesetzbl. II spruchnahme der erhöhten Absetzungen grundsätzlich die 
S. 704, 705, 1268). Zugehörigkeit des Wohngebäudes zum Anlagevermögen 
Nach Artikel 9 des Abkommens vom 26. Juni 1954 Voraus. Etwas anderes gilt nur für den Bauherrn eines 
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 737) zwischen der Bundes- Kaufeigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer Kaufeigentums- 
republik Deutschland und der Föderativen Volksrepu- Wohnung oder einer Wohnung, für die ein eigentumsähn- 
blik Jugoslawien über die vorläufige Regelung der liches Dauerwohnrecht bestellt wird. Obgleich diese Ge- 
Donauschiffahrt, das nach der Bekanntmachung vom Päude und Wohnungen zum Umlaufvermögen gehören, 
28. Oktober 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1259) am Stehen dem Bauherrn für die Zeit seines Eigentums auf 
23. Oktober 1959 in Kraft getreten ist, werden Steuern, Grund der Sondervorschrift des $7b Abs.3 oder 4 EStG 
die die Einkünfte von Unternehmen der Binnenschiff- die erhöhten Absetzungen zu. Das ergibt sich aus dem 
fahrt betreffen, nur in dem Staat erhoben, in dem sich Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die davon 
der Ort der Leitung des Unternehmens befindet. ausgeht, daß der Bauherr die erhöhten Absetzungen bis zur 
Eigentumsübertragung geltend machen kann. 
3 Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben Die Inanspruchnahme des $ 7 b EStG durch den Bauherrn 
(Abschnitt 20 EStR 1958) ist in diesen Fällen letztmals in dem Jahr zulässig, in dem 
Nach Abschnitt 20 EStR soll bei der Prüfung der An- die Befugnis zur Geltendmachung der erhöhten Absetzun- 
gemessenheit der Ausgaben, die die Lebensführung be- gen auf den Ersterwerber übergeht. Vgl. hierzu Ziffer 7 
rühren, „nicht kleinlich“ verfahren werden. Diese Anwei- Abs.2.
	        
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