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Volume Nummer 27, 22. April 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

z Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.27 22. April 1960 
2. Kirchgeldtabelle 
für Gemeindeglieder. mit wiederkehrenden Bezügen, 
von denen Einkommen- oder Lohnsteuer nicht erhoben wird 
Verheiratete 
Gemeindeglieder 
Ledige ohne Kinder. 
Gemeindeglieder Ledige 
Bezü (verwitwete, geschiedene Gemeindeglieder Gemeindeglieder 
SAU Gemeindeglieder (verwitwete, geschiedene mit Kindern 
ohne Kinder) Gemeindeglieder 
bis zu 50 Jahren ohne Kinder) 
nach Vollendung des 
50. Lebensjahres 
Kirchgeld 
mtl. JjährI1. mtl. jährIl. mtl. jähr]. mtl. jährIl. 
ab DM ab DM DM DM DM DM DM DM 
150,— 1 800,— —,50 6,— > a —— 
225,— 2.700,— -,50 6,— — 50 Da SE 
275,— 3 300,— „75 D,— 50 u AA 
325,— 3 900,— 75 U -,50 —,50 6,— 
375,— 4 500,- 1L— 12, — —,50 —,50 S,— 
125,— 5 100,— 1,25 "— 75 -,50 ) Ö,— 
500, 6 000,- 150 1d— 1,— 1 75 9,— 
600,- 7 200,— 2,— WE 1,25 1 1— A 
700, 8 400,— 2,50 30,- 1,50 1° 1,25 19,— 
800, 9 600,— 2,50 30, 2 — 2 1,50 18,— 
900,- 10 800,— 2,50 | 30,- 2,50 30 2,— 24,— 
1 000.— 12 000.— 2,50 30,— 2,50 3 2,50 30.— 
Der Kirchensteuergrundbetrag (Kirchgeld) wird er- vollen Pfennigbetrag, bei Kirchensteuerjahresbeträ- 
hoben von allen Evangelischen, die bei Beginn des Ver- gen ab 500,— DM auf jährlich volle DM. 
anlagungszeitraumes X V. In Weitergeltung des Beschlusses 3 vom 4. April 1946 
a) 18 Jahre alt gewesen sind und (genehmigt durch die Instruktion der Alliierten Kom- 
b) eigenes Einkommen ‘oder eigenes steuerpflichtiges mandantur — Ref. Nr. Fin/I (1946) 54 vom 5. Juni 1946) 
Grund- oder sonstiges Vermögen hatten, wird die Kirchensteuer weiterhin gleichzeitig mit der 
Sollte im Einzelfall Kirchensteuer im Veranlagungs- Einkommen-(Lohn-)steuer und in. gleicher Weise ‚wie 
wege oder im Lohnabzugsverfahren einbehalten worden diese erhoben. 
Sein, so ist der darin enthaltene Kirchgeldanteil nach VI, Der Stadtsynodalausschuß wird ermächtigt, besondere 
Tabelle II 1. auf das nach Tabelle II 2. zu erhebende Härtefälle im Billigkeitswege auszugleichen.“ 
Kirchgeld anzurechnen, Der Beschluß ist durch das Evangelische Konsistorium 
IT. Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu Berlin-Brandenburg am 14. Dezember 1959 kirchenaufsicht- 
versteuernden Einkommensbetrages im Sinne des 8 32 lich und am 27. März 1960 für das Kalenderjahr 1960 
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung Staatsaufsichtlich genehmigt worden, 
vom 23. September 1958 (EStG 1958). B 
ıV Die zu entrichtenden Kirchensteuerbeträge sind wie Der . Kirchensteuerbeschluß des Gesamtverbandes der 
folgt aufzurunden: Katholischen Kirchengemeinden Groß-Berlin vom 16. No- 
at ; : A vember 1959 ist durch das Beschöfliche Ordinariat Berlin 
L zn N HS EN FENG im Lohnabzugsverfahren am 3. Dezember 1959 kirchenaufsichtlich und am 27. März 
a En . 1960 für das Kalenderjahr 1960 staatsaufsichtlich ge- 
a) bei täglicher und wöchentlicher Lohnzahlung auf nehmigt worden. Er entspricht im wesentlichen dem unter 
den nächsten Pfennigbetrag,. A abgedruckten Kirchensteuerbeschluß des Berliner Stadt- 
b) bei monatlicher Lohnzahlung auf den nächsten synodalverbandes. 
durch fünf teilbaren Pfennigbetrag, Berlin. W. 15. den 7. April 1960 
c) bei Erhebung der Kirchensteuer mit dem halben ern ECO APIS t 
Tabellenbetrag auf. den nächsten Pfennigbetrag. Em IT AR - SS 2270 - 2/60. 
+ Bei Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Der Senator tür Finanzen 
veranlagten Einkommensteuer die vierteljährlichen Im Auftrage 
Teilbeträge auf den nächsten durch fünf teilbaren Hofferberth 
Stellenausschreibungen. Arbeitsgebiet: 
{StZBl. Berlin 1960 8. 286) Referent für Abgabenordnung, Beamtenrecht (ein- 
schließlich Dienststrafrecht), Prozeßführung und Or- 
Im Dienstbereich der Abteilung III der Senatsverwaltung ganisation. 
zen anyen ist die folgende Beamtenplanstelle zu be- Anforderungen: 
C Sehr gute juristische Kenntnisse. Gründliche Kennt- 
Kennziffer Nr. 598, nisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des gesamten 
Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) Verwaltungs-, Steuer- und Prozeßrechts. 
286
	        
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