Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.26 21. April 1960 277
4. im Fall des Zuschlags das Meistgebot, Name und Anschrift des Erstehers sowie die
Angabe, ob der Betrag entrichtet und die Sache dem Ersteher ausgehändigt worden
ist; weiter die Unterschrift von Personen, denen ein Zuschlag: erteilt worden ist,
oder, wenn eine dieser Personen nicht unterschrieben hat, den‘Grund dafür;
die Angabe, warum für eine ausgebotene Sache der Zuschlag nicht erteilt worden
ist (Beispiel: es ist kein Gebot abgegeben worden, welches das Mindestgebot er-
reicht).
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Freihändiger Verkauf
(1) Beim freihändigen Verkauf von Sachen hat der Vollziehungsbeamte darauf be-
dacht zu sein, daß er einen möglichst hohen Preis erzielt. Die Vollstreckungsstelle setzt
einen Mindestpreis fest. 8 53 Abs. 4, 5 und 7 und 8 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Der Vollziehungsbeamte muß in der Niederschrift über einen freihändigen Ver-
kauf die Angaben nach $ 18 Abs. 2 Nr. 1 machen. Darüber hinaus soll die Niederschrift
(außer den Angaben nach $ 19 Abs. 4) noch folgendes enthalten:
1. die beizutreibende Hauptschuld sowie die darauf entfallenden Zinsen, Säumnis-
zuschläge und Kosten (bei mehreren Pfändungen alle beizutreibenden Beträge);
2. die Bezeichnung der verkauften Sachen und die dafür vom Vollziehungsbeamten und
gegebenenfalls von einem Sachverständigen ($ 51 Abs. 5) angegebenen gewöhnlichen
Verkaufswerte (8 48 Abs.1 Nr. 4), bei Gold- und Silbersachen auch den von einem
Sachverständigen geschätzten Gold- und Silberwert;
die Abreden mit dem Käufer;
die Angabe, daß der Käufer eines Pfandstücks auf den Ausschluß jedes Gewähr-
leistungsanspruchs wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels
hingewiesen worden ist;
5. eine Angabe darüber, ob das Kaufgeld entrichtet und die Sache dem Käufer aus-
gehändigt worden ist;
6. die Unterschrift des Käufers unter Angabe seiner Anschrift oder, wenn der Käufer [
nicht unterschrieben hat, den Grund dafür. Bei Kleinverkäufen kann die Vollstrek-
kungsstelle auf das namentliche Festhalten des Käufers verzichten.
Neunter Abschnitt: Aufhebung der Pfändung;
Rückgabe von Pfandstücken
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Aufhebung der Pfändung; Rückgabe von Pfandstücken
(1) Sind durch eine Zahlung, die nach der Pfändung an den Vollziehungsbeamten
geleistet wird, oder durch den Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch die Verwertung
eines Teils der Pfandstücke erzielt, alle beizutreibenden Geldbeträge (auch die Zinsen,
Säumniszuschläge und Kosten) gedeckt, so hat der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke,
deren Verwertung nun nicht. mehr erforderlich ist, freizugeben, wenn sie sich in seinem
Gewahrsam oder aber im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten
befinden. Gepfändete Sachen, die in den Büchern der Amtskasse gebucht sind, darf der
Vollziehungsbeamte erst freigeben, wenn die Amtskasse ihm die Sachen wieder heraus-
gegeben hat.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so darf der Voll-
ziehungsbeamte eine Pfändung nur auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsstelle
aufheben. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn der Vollziehungsbeamte sich nach-
träglich davon überzeugt, daß eine von ihm vorgenommene Pfändung unrechtmäßig
gewesen ist.
(3) Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam des Vollziehungs-
beamten, so hat er sie dem Empfangsberechtigten gegen Quittung zu übergeben. $ 20
Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der Empfangsberechtigte nicht anwesend oder ist er zur
Entgegennahme der Sachen nicht bereit, so hat der Vollziehungsbeamte dies der Voll-
streckungsstelle unverzüglich anzuzeigen. $ 44 Abs. 7 und 8 59 sind zu beachten.
(4) Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungs-
schuldners, so wird ihm die Aufhebung der Pfändung mitgeteilt. Befinden sich die frei-
zugebenden Sachen im Gewahrsam eines Dritten, so wird dem Vollstreckungsschuldner
und dem Dritten mitgeteilt, daß die Pfändung der Sachen aufgehoben wird. Hatte ein
Gerichtsvollzieher oder ein Vollziehungsbeamter eine weitere Pfändung ($ 47) vor-
genommen, so ist die Aufhebung der Pfändung auch diesem Gerichtsvolizieher oder
aber der betreffenden Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.
(5) Die Eröffnungen nach Absatz 4 teilt die Vollstreckungsstelle in der Regel schrift-
lich mit. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist der Vollziehungsbeamte zuständig.
(6) Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner (Absatz 4 Sätze 1 und 2) enthält
in der Regel den Hinweis, daß der Vollstreckungsschuldner ermächtigt ist, die. Pfand-
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