268 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.26 21. April 1960
nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 21. August 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1030) auf
einem Grundstück des Vollstreckungsschuldners ruht oder im Fall des Bestehens einer
persönlichen Abgabeverpflichtung durch eine Hypothek oder Grundschuld an einem
Grundstück des Vollstreckungsschuldners gesichert ist.
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Unpfändbarkeit von Grundstücksbestandteilen; Pfändbarkeit von Früchten,
die vom Boden noch nicht getrennt sind
(1) Der Vollziehungsbeamte darf grundsätzlich Bestandteile eines Grundstücks nicht
pfänden. Dazu gehören unter anderem:
1 Gebäude und Maschinen, es sei denn, däß sie nur zu einem vorübergehenden Zweck
mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (zum Beispiel, wenn sie ein Mieter
auf die Dauer des Mietvertrags mit dem Grundstück des Vermieters verbunden hat)
oder daß sie in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück (Erbbaurecht,
Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Überbaurecht und ähnliche dingliche Rechte) von
dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind; (der Vollziehungs-
beamte darf aber auch auf Grund eines Erbbaurechts oder eines Überbaurechts er-
richtete Gebäude nicht pfänden, weil diese der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen unterliegen);
32 Grundstückserzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (zum Beispiel
das auf dem Grundstück stehende schlagbare Holz);
5 Mineralien, Torf und dergleichen, solange sie noch nicht gewonnen (von dem Grund-
stück noch nicht getrennt) sind.
(2) Pfändbar sind hingegen Garten-, Feld- und ähnliche Früchte, die vom Boden
noch nicht getrennt sind, wenn
1. ihre Reife innerhalb eines Monats bevorsteht;
2. sie nicht nach $ 32 Nr. 4 Buchst. a unpfändbar sind, und
3. sie nicht bereits durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlag-
nahmt worden sind.
Die Beschlagnahme im Weg der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
des Verpächters berührt nicht das Recht des Pächters auf Fruchtgenuß und schließt
deshalb auch nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Pächter durch Pfändung un-
getrennter Garten-, Feld- und ähnlicher Früchte aus.
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Unpfändbarkeit von Grundstückszubehör und Schiffszubehör; Pfändbarkeit der vom Bo-
den bereits getrennten Grundstückserzeugnisse und sonstigen Grundstücksbestandteile
(1) Das Zubehör eines Grundstücks kann nicht gepfändet werden, soweit die Zu-
behörstücke dem Grundstückseigentümer gehören.
(2) Zubehör eines Grundstücks sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile des
Grundstücks zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen bestimmt
sind und zu dem Grundstück in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Grundstückszuhbehör, wenn sie im Verkehr nicht
als solches angesehen wird. Wird eine Sache vorübergehend für den wirtschaftlichen
Zweck eines Grundstücks benutzt, so wird sie dadurch noch nicht Zubehör des Grund-
stücks. Wird eine zum Zubehör eines Grundstücks gehörende Sache vorübergehend von
dem Grundstück entfernt, so verliert‘ sie dadurch nicht die Eigenschaft als Zubehör
dieses Grundstücks
(3) Beispiele von Grundstückszubehör:
Zubehör eines für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichteten Gehäudes sind
insbesondere die in dem Gebäude befindlichen, zu dem Gewerbebetrieb bestimmten
Maschinen und sonstigen Gerätschaften. wenn sie nicht Bestandteile des Grundstücks
geworden sind:
? Zubehör eines Landguts sind insbesondere
a) das auf dem Landgut befindliche, zum Landwirtschaftsbetrieb bestimmte (also
nicht bloß das zu dem Landwirtschaftsbetrieb notwendige) Gerät und Vieh;
b) die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Landwirt-
schaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden;
c) der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.
(4) Das Zubehör eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs kann insoweit nicht
gepfändet werden, als die Zubehörstücke dem Schiffseigentümer gehören. Zubehör eines
Seeschiffs sind auch die Schiffsboote.
(5) Sind Erzeugnisse eines Grundstücks oder sonstige Bestandteile eines Grundstücks
von dem Boden getrennt worden, so können sie — vorbehaltlich des $ 32 Nr. 4 Buchst. a —
gepfändet werden, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen beschlagnahmt worden sind.
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