Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.26 21. April 1960 ‚A
(2) Der Vollziehungsbeamte hat die vorläufig gepfändeten Sachen im Gewahrsam
des Vollstreckungsschuldners zu belassen. In der Pfändungsniederschrift (8 48) hat er
zu vermerken, daß es sich um eine vorläufige Austauschpfändung handelt. Außerdem
hat er in jedem Fall den gewöhnlichen Verkaufswert und den Schätzwert der ge-
pfändeten Sachen ($ 48 Abs.1 Nr.4) anzugeben und vorzuschlagen, welches Ersatz-
stück nach Art und besonderen Eigenschaften dem geschützten Verwendungszweck
genügt.
(3) Für die weiteren Maßnahmen (Wegnahme und Verwertung der Pfandsachen
oder Aufhebung der Pfändung) erhält der Vollziehungsbeamte nähere Weisungen durch
die Vollstreckungsstelle, Er darf von sich aus die Pfändung nur unter den Voraussetzun-
gen des 8 57 Abs. 1 aufheben.
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Unpfändbarkeit von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist
Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist, dürfen nicht gepfändet werden; so
zum Beispiel nicht beglaubigte Fieberthermometer ($ 1 des Gesetzes vom 10. September
1924, Reichsgesetzbl. I S. 704 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Februar 1934, Reichs-
gesetzbl. I S. 132) und Bildnisse, die nach $ 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9.Januar 1907 (Reichs-
gesetzbl. S. 7) nicht verbreitet werden dürfen. Lebensmittel dürfen nur gepfändet wer-
den, wenn sie nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts als solche in Verkehr
gebracht werden dürfen oder wenn anderweitige Verwertungsmöglichkeiten in Betracht
kommen.
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Pfändung von Barmitteln aus Miet- und Pachtzinszahlungen
Barmittel aus Miet- und Pachtzinszahlungen sollen nicht gepfändet werden, wenn
offenkundig ist, daß sie für den Vollstreckungsschuldner zur laufenden Unterhaltung
des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Be-
friedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das
Grundstück dem Anspruch des Vollstreckungsgläubigers nach 8 10 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Sind diese
Voraussetzungen nicht offenkundig, so hat der Vollziehungsbeamte die Pfändung durch-
zuführen. Erhebt der Vollstreckungsschuldner gegen die Pfändung Einwendungen nach
Satz 1, so hat ihn der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsstelle zu verweisen:
Außerdem hat er ihn darüber zu belehren, daß die Vollstreckungsstelle einen Antrag
auf Aufhebung der Pfändung, der nicht binnen zwei Wochen nach der Pfändung ge-
stellt wird, unter Umständen ohne sachliche Prüfung zurückweisen kann. Die Belehrung
ist in der Pfändungsniederschrift ($ 48) zu vermerken.
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Pfändungseinschränkungen wegen dinglich gesicherter Ansprüche
(1) Vollstreckt der Vollziehungsbeamte wegen eines Anspruchs, der durch eine auf
dem Grundstück lastende Hypothek (zum Beispiel eine Sicherungshypothek) oder
Grundschuld gesichert ist, so soll er von. Pfändungen absehen, wenn offenkundig oder
von vornherein ersichtlich ist,
l. daß der Vollstreckungsschuldner, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, infolge Rück-
gangs der Miet- oder Pachtzinseinnahmen, infolge Arbeitslosigkeit oder eines wesent-
lichen Rückgangs seines Arbeitseinkommens, seines Ruhegeldes, seiner Rente aus
der Sozialversicherung oder Bundesversorgung oder ähnlicher Bezüge oder aber in-
folge außergewöhnlicher Verluste durch Unwetter, Viehseuchen oder ähnliche Er-
eignisse zu der Zahlung außerstande ist
und
daß dem Vollstreckungsschuldner durch die Zwangsvollstreckung die Mittel entzogen
würden, die er zur Befriedigung seines und seiner Familie notwendigen Unterhalts,
zur laufenden Unterhaltung des. Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instand-
setzungsarbeiten an dem Grundstück, zu Zahlungen auf die dem Anspruch des Voll-
streckungsgläubigers nach $ 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung vorgehenden auf dem Grundstück ruhenden Lasten oder zur Auf-
rechterhaltung eines von ihm betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens dringend
braucht.
Sind diese Voraussetzungen (Nummern 1 und 2) nicht offenkundig oder von vornherein
ersichtlich, so hat der Vollziehungsbeamte zu pfänden. Erhebt der Vollstreckungsschuld-
ner gegen die Pfändung Einwendungen, so hat ihn der Vollziehungsbeamte an die Voll-
streckungsstelle zu verweisen. Außerdem hat er ihn darüber zu belehren, daß die Voll-
streckungsstelle einen verspäteten (nicht alsbald nach der Pfändung gestellten) Antrag
auf Aufhebung‘ der Pfändung unter Umständen ohne sachliche Prüfung zurückweisen
kann ($ 19a der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstrek-
kung vom 26. Mai 1933 — Reichsgesetzbl. I S. 302 — in der Fassung des Gesetzes vom
24. Oktober 1934 — Reichsgesetzbl. I S. 1070 — und 8 3 des Gesetzes vom 27. Dezember
1933 — Reichsgesetzbl. I. S. 1115 —). Die Belehrung ist in der Pfändungsniederschrift
(8 48) zu vermerken.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Vollziehungsbeamte wegen Hypothekengewinn-
abgabe zu vollstrecken hat, sofern die Abgabeschuld als öffentliche Last oder als Ersatz-
grundschuld nach 8 4 der Fünften Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
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