. Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.26 21. April 1960
findet. Er muß die gepfändete Sache aber im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners
belassen. In der Pfändungsniederschrift ($ 48) muß der Vollziehungsbeamte ausführen,
daß es sich um eine vorweggenommene Pfändung handelt; ferner soll er angeben, wann
die Sache voraussichtlich pfändbar wird. Die Zwangsvollstreckung darf nur auf schrift-
liche Weisung der Vollstreckungsstelle fortgesetzt (insbesondere die Sache weggenommen
und verwertet) werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. Ist die Sache nicht binnen
eines Jahres pfändbar geworden, so ist die Pfändung auf schriftliche Weisung der Voll-
streckungsstelle’aufzuheben. Hierbei ist nach $ 57 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 zu verfahren.
(2) Der Vollziehungsbeamte ist nicht berechtigt, eine Pfändung deshalb zu unter-
lassen, weil die zu pfändende Sache wahrscheinlich demnächst unpfändbar wird.
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Austauschpfändung
(1) Die Vollstreckungsstelle kann die Pfändung einer nach $ 32 Nrn. 1, 5 und 6 un-
pfändbaren Sache mit der Maßgabe anordnen, daß dem Vollstreckungsschuldner vor
der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck
genügt, oder der zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderliche Geldbetrag
überlassen wird. Die Vollstreckungsstelle setzt den Wert des Ersatzstücks oder den zur
Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag fest.
(2) Ist die rechtzeitige Ersatzbeschaffung dem Vollstreckungsgläubiger nicht mög-
lich oder nicht zuzumuten, so kann die Vollstreckungssteile die Pfändung mit der Maß-
gabe anordnen, daß dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige
(und von der Vollstreckungsstelle festgesetzte) Geldbetrag aus dem Verwertungserlös
erstattet wird.
".. (3) Die Verfügung, mit der die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung anord-
net, ist dem Vollstreckungsschuldner und den sonst Beteiligten zuzustellen. Mit der Zu-
stellung kann der Vollziehungsbeamte (in der Regel gleichzeitig mit der Aushändigung
des Vollstreckungsauftrags zur Pfändung der Sache) beauftragt werden. Der Voll-
ziehungsbeamte soll in diesem Fall zunächst die Verfügung zustellen und anschließend
die Sache pfänden.
(4) Ordnet die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung nach Absatz 1 an, so
veranlaßt sie auch die vorschußweise Auszahlung des zur Beschaffung notwendigen
Geldbetrags durch die Amtskasse und gegebenenfalls die Beschaffung des erforderlichen
Ersatzstücks. Mit der Entgegennahme des Geldbetrags und der Beschaffung des Ersatz-
stücks kann der Vollziehungsbeamte beauftragt werden.
(5) Abgesehen von den Fällen des $ 35 führt der Vollziehungsbeamte die Austausch-
pfändung und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nur auf besondere Weisung
der Vollstreckungsstelle durch. Er übergibt in den Fällen des Absatzes 1 dem Vollstrek-
kungsschuldner spätestens bei der Wegnahme der Sache das Ersatzstück oder den zur
Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag gegen Quittung und vermerkt dies in der
Pfändungsniederschrift (8& 48)
(6) Soll dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geld-
betrag nach Absatz 2 aus dem Verwertungserlös überlassen werden, so hat der Voll-
ziehungsbeamte die Sache zu pfänden und sie zunächst im Gewahrsam des Vollstrek-
kungsschuldners zu belassen. Zur Wegnahme der Sache ist der Vollziehungsbeamte nur
auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsstelle befugt, der ihm erst er-
teilt werden kann, nachdem die Entscheidung, mit der die Vollstreckungsstelle die Aus-
tauschpfändung angeordnet hat, unanfechtbar geworden ist. Wird der Vollziehungs-
beamte mit der Verwertung der Sache beauftragt ($ 51), so wird er gleichzeitig ange-
wiesen, den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag vorweg aus dem Erlös zu
entnehmen und dem Vollstreckungsschuldner gegen Quittung auszuhändigen. Den aus-
gehändigten Betrag hat der Vollziehungsbeamte in der Zusammenstellung nach 8 22 Nr. 2
nach den „Auslagen‘“ besonders auszuweisen.
(7) Der dem Vollstreckungsschuldner an Stelle eines Ersatzstücks überlassene
_ Geldbetrag ist unpfändbar.
S 35
Vorläufige Austauschpfändung
\ (1) Ohne vorherige Anordnung der Vollstreckungsstelle darf der Vollziehungs-
beamte eine Austauschpfändung durchführen (vorläufige Austauschpfändung), wenn
die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind:
1. Im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners dürfen außerhalb der beabsichtigten
Austauschpfändung pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden oder aber zur Be-
friedigung nicht ausreichen.
2. Es muß zu erwarten sein, daß der Verwertungserlös den Wert des HErsatzstücks
erheblich übersteigen wird.
3. Die vorläufige Austauschpfändung muß nach Lage der Verhältnisse angemessen
erscheinen.
4. Es muß zu erwarten sein, daß die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung ($ 34)
anordnen wird.
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