Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.26 21. April 1960 „sd
4. a) bei Personen, die Landwirtschaft betreiben (zum Beispiel auch beim Pächter),
das zum. Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen
Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung
des Unterhalts des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie (Nummer 2 Satz 2)
und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten
Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind. Das auf einem
Landgut befindliche, zum Landwirtschaftsbetrieb bestimmte (also nicht bloß
das zu dem Landwirtschaftsbetrieb notwendige) Gerät und Vieh ist Zubehör des
Landguts ($ 40 Abs. 3 Nr. 2) und kann insoweit nicht gepfändet werden, als die
Zubehörstücke dem Grundstückseigentümer gehören;
b) bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben, die Naturalvergütungen
erhalten, die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien sowie das davon er-
nährte Vieh (Artikel I der Verordnung vom 19. Februar 1932, Reichsgesetzbl. I
SL):
5 bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persön-
lichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände; .
* bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Per-
sonen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter
fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegen-
stände;
Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Ge-
brauch des Vollstreckungsschuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geist-
lichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des
Berufs erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;
bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den 88 850 bis 850b der Zivil-
prozeßordnung bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung
nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem
nächsten Zahlungstermin entspricht;
9. die zu dem Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;
10. die Bücher, die zum Gebrauch des Vollstreckungsschuldners und seiner Familie
(Nummer 2 Satz 2) in der Kirche, Schule, sonstigen Unterrichtsanstalten oder bei
der häuslichen Andacht bestimmt sind;
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familien-
papiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; außerdem die eisernen Ge-
denkstücke, die im Auftrag der Reichsbank für Einlieferer von Goldsachen her-
gestellt wurden ($ 1 der Verordnung vom 3. August 1916, Reichsgesetzbl. S. 883);
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige
Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Vollstreckungsschuldners
und seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) bestimmt sind;
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände;
14. nicht zur Veräußerung bestimmte Hunde, deren Wert je 200 DM nicht übersteigt;
15. die Nutzungen der Erbschaft bei Einsetzung eines Nacherben sowie die Nutzungen
des Gesamtguts einer fortgesetzten Gütergemeinschaft in den Fällen des 8 863 der
Zivilprozeßordnung;
16. Postsendungen, die sich im Gewahrsam der Deutschen Bundespost befinden;
17. Sachen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbahn
unentbehrlich sind ($ 39 Abs.3 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951,
Bundesgesetzbl. I._S. 955), und die Fahrbetriebsmittel aller Eisenbahnen, die Güter
oder Personen im öffentlichen Verkehr befördern (Gesetz vom 3. Mai 1886, Reichs-
gesetzbl. S. 131);
18. Hochseekabel mit Zubehör ($ 31 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925, Reichs-
gesetzbl. IS. 37);
19. Manuskripte, die einen Urheberrechtsschutz genießen, nach näherer Bestimmung
des 8 10 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227);
20. Formen, Platten, Steine und Vorrichtungen, die zur Vervielfältigung eines geschütz-
ten Werkes der bildenden Künste oder der Photographie dienen, nach näherer Be-
stimmung des $ 14 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bilden-
den Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7);
21. Urlaubskarten und Urlaubsmarken im Baugewerbe und in den Baunebengewerben !
nach der Verordnung vom 31. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 715).
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Künftiger Wegfall der Unpfändbarkeit (Vorwegpfändung);
künftiger Wegfall der Pfändbarkeit
(1) Ist zu erwarten, daß eine nach 8 32 unpfändbare Sache demnächst pfändbar wird
(zum Beispiel wegen eines bevorstehenden Berufswechsels des Vollstreckungsschuld-
ners), so kann sie der Vollziehungsbeamte pfänden (Vorwegpfändung). Er soll dies ins-
besondere tun, wenn er andere pfändbare Sachen von ausreichendem Wert nicht vor-
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