2385 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.25 14. April 1960
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem 1. Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bun-
Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere desgesetzbl. I. S. 446) in der Fassung der dazu ergan-
Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das genen Änderungsgesetze,
angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden. 8 195
© (1) Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft. Vor-
$& 173 schriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermäch-
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Ver- tigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten
fahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden vor-
grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten vohaltlich des 8 189 und mit Ausnahme landesrechtlicher
dies nicht ausschließen. Vorschriften über die Mitwirkung von Ausschüssen und
Beiräten im Vorverfahren (8 73 Abs.2) alle Vorschriften
$ 180 früherer Gesetze und Verordnungen, die den gleichen
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Gegenstand regeln, aufgehoben, soweit sie nicht bereits
Finanzgerichtsbarkeit gilt 841 Abs.3 und 4 im Verfahren außer Kraft getreten sind, besonders
vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit entsprechend.
8181 4. das Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
. in Berlin vom 8. Januar 1951 (Verordnungsblatt für
8 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 Berlin I S. 46) in der Fassung des Gesetzes vom 3. De-
(Bundesgesetzbl. I S. 379) erhält folgenden Absatz 4: zember 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
„(4) Zustellungen in einem anhängigen verwaltungs-, S. 11432”) und des Gesetzes vom 19. Juni 1958 (Gesetz-
sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahren müssen an und Verordnungsblatt für Berlin S. 549); das Gesetz
den bestellten Prozeßbevollmächtigten bewirkt werden.“ über den Anwendungsbereich der Reichsabgabenord-
nung vom 10. März 1955 (Gesetz- und Verordnungs-
$ 190 blatt für Berlin S. 1693) bleibt unberührt;
(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz ab-
weichen, bleiben vorbehaltlich der Vorschriften der Ab- _
sätze 2 und 3 unberührt: 1) GVBl. S. 785.
VE 2) StZBl. Bln. 1956 S. 1160
1) GVBl. S. 648; StZBl. Bln. 1952 S. 570. 3) ‚StZBl. Bln. 1955 S. 222.
Gesetz und früheren Beamten, zu deren Unterbringung und Ver-
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sorgung nach 8 63 Abs.1 oder 2 des Gesetzes zur Rege-
(AGVwGON1)). Jung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Vom 22. März 1960. Grundgesetzes fallenden Personen das Land Berlin oder
x eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körper-
(StZBi. Berlin 1960 8.238) schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen n Kechts ver-
Das Abgeordnetenhaus hat zur Ausführung der Ver- pflichtet ist, werden den Gerichten der Verwaltungsge-
waltungsgerichtsordanung (VwGO) vom 21. Januar 1960 richtsbarkeit übertragen. In Dienststrafsachen regeln sich
(BGBl. I S. 17 / GVBl. S. 207) das folgende Gesetz be- die Besetzung der Verwaltungsgerichte und das Verfah-
schlossen: ren nach der Reichsdienststrafordnung und nach Ab-
5:1 schnitt II des Gesetzes zur Ergänzung des Dienststraf-
R x rechts für Beamte vom 24. Mai 1956 (GVBl. S. 537) in den
‘ Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils geltenden Fassungen. An die Stelle der Dienst-
(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allge- strafkammern tritt das Verwaltungsgericht Berlin, an die
meinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungs- Stelle des Dienststrafsenats das Oberverwaltungsgericht
gericht Berlin und das Verwaltungsgericht Berlin. Berlin.
(2) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Ge- $ 4
richte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und N Rechtsmittel in Kirchensteuerangelegenheiten
ihre Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich nach der (1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer der
Geschäftsverteilung des Senats. Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände der Evan-
(83) Das zuständige Mitglied des Senats bestimmt nach gelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Katho-
Anhörung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts lischen Kirche ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor
Berlin die Zahl der Senate und der Kammern sowie der Ge- Erhebung der Klage ist die Heranziehung ‚im Wider-
schäftsstellen. spruchsverfahren nach den $8 68 ff. der Verwaltungs-
82 EHE OT AD nachzuprüfen. Behörde im Sinne des 8 70
: S. atz 1 und der $$ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 der Ver-
Besetzung des Oberverwaltungsgerichts waltungsgerichtsordnung ist die Behörde der Kirche, für
(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin ent- die die Heranziehung vorgenommen worden ist.
scheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei (2) Absatz 1 gilt auch für alle anderen Verfügungen in
ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern. Bei Beschlüssen Kirchensteuerangelegenheiten, die von den Behörden. der
außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbe- in Absatz 1 bezeichneten Kirchen mit Wirkung für oder
scheiden ($ 84 in Verbindung mit 8 125 Abs.1 VwGO) gegen die zur Kirchensteuer herangezogenen Personen er-
wirken die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht mit. ]Jassen werden.
(2) Die Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der (3) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zu-
TOLEe a I EEE AI nt des VE ständigen Behörden werden von den Kirchen bestimmt.
Fichts sind. zugleich‘ Vertrauensieute 1m Ausschuß ZUT I (4); Über. Rechtsmittel, die beim Inkrafttreten ‚dieses
Wahl in a ehen Verwaltungsrichter ‚des Ober- Gesetzes anhängig sind, ist nach den Vorschriften dieses
VErWAHUNZSZETICHLS: 3 Gesetzes zu entscheiden.
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Disripinargerichteparkeit Revisibilität von Landesverfahrensrecht
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit für die Be- Die Revisi das Bund ‘|
amten und Ruhestandsbeamten, deren Rechtsverhältnisse d io f SV SON AN CAS ZU esverwaltungsgericht kann auch
sich nach dem Landesbeamtengesetz bestimmen, sowie für der Ve (ZUnS Tee Ur WENUNSSVErTIRTEN ae detzes AO
die Beamten zur Wiederverwendung, Ruhestandsbeamten 2. Oktober 1958. (GVBl. S. 951) in der jeweils geltenden
1) GVBL. S. 269. Fassung beruhe.