Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.25 14. April 1960 287
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist (2) Das Bundesverwaltungsgericht verweist im Falle
die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, des Absatzes 1 Nr. 3 die Sache nach Anhörung der Betei-
durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder ligten an das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk sich der
Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Sitz der Bundesregierung befindet, wenn die Sache nicht von
allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist.
8 43 (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn vor.
der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Fest-
stellung’ hat (Feststellungsklage). Wo
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit 8 52
der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungs- ür die Briliche ändi Ho .
klage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies Un ea ES £ Er ba de6: 1
gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Ver- 1 In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Ver-
waltungsaktes begehrt wird. mögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsver-
hältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich
8 44 zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Ort diegt.
Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen den- 2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt
selben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und einer Bundesbehörde, einer bundesunmittelbaren Kör-
dasselbe Gericht zuständig ist. perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen
$ 45 Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechts- oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Num-
zug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechts- mern 1 und 4, Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen
weg offensteht. in den Fällen des Satzes 1.
8 46 3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechts- aetündıe, EEE N ee STE Sat En
mittel lassen wurde. Ist er von einer Behörde erlassen, deren
1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts, Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichts-
2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Ver- bezirke erstreckt, so ist unter diesen das Verwaltungs-
waltungsgerichts und De a a N ee Dun der RENTE
5a 5 seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher inner-
3 ach an gegen Urteile des, Verwaltungsgerichts halb des Landes, so bestimmt sich die Zuständigkeit
N nach Nummer 5. Dies gilt auch bei Verpflichtungs-
5 8 47 Y TO das On klagen in den Fällen der Sätze 1 und 2.
Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß das er- E
verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf * N ea en SO der Beamten, Soldaten, Ruhestands-
Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verord- camten, Soldaten im Ruhestand, früheren Beamten und
nung oder einer anderen im Range unter dem Landes- Soldaten und der Hinterbliebenen Aus dem Beamten“
gesetz stehenden Rechtsvorschrift entscheidet, soweit nicht N et N EEE TEE SEES ist das Verwaltungsgericht
gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift durch K Si ehe Mn OT mn dessen Bezirk der Kläger seinen
ein Verfassungsgericht nachprüfbar ist. Den Antrag kann -xn8 voh DD .. oder in Ermangelung dessen
jede natürliche oder juristische Person, die durch die An- N een Wohndte er DO OT N NHSR U UE
wendung der Vorschrift einen Nachteil erlitten oder in ab- Zuständi N Beitsberei in: der Be hö 5 ale den u a7 COS
sehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen. lich DE a id N S .n En oil de: Cm. UrSPIÜNS:
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Wenn die Gültig- A ent N Oetli “ er edle ABO 1SE:daS Yı erwaltungs-
keit der Vorschrift verneint wird, ist die Entscheidung erg: hrC kr a A nt in dessen Bezirk ‚diese Be-
allgemein verbindlich und ebenso zu veröffentlichen, wie die Örde ihren Sitz hat. Eintsprechendes gilt für Klagen
Vorschrift bekanntgemacht worden ist. nach $ 79 des Gesetzes ZT Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
49 fallenden Personen.
5 T x n 5 In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen
Rechtsmittel Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungs- Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder
gerichts nach $$ 132 und 133, Aufenthalt hatte.
2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts
nach $8$ 134 und 135, $ 53
3. der Beschwerde nach $ 99 Abs. 2, 8 125 Abs. 2 und (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungs-
8 132 Abs. 3. gerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht be-
stimmt,
550 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem ein
Und ee en ReChOLuS rer sericht entscheidet im ersten zelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit recht-
1. über Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfas Yen oder ABS G VORNE TEL
e ; T : - 2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichts-
EEE TE EEE den bezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechts-
AM öber. den Autr der Bund n nn 120 streit zuständig ist,
des "ülrafgesetzbuchs auf Feststellung. dat ine Ver- 3. wenn der Gerichtsstand sich nach $ 52 richtet und ver-
einigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ver- schiedene Gerichte in Betracht kommen,
boten ist, 4. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zu-
über Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die ständig erklärt haben, S ” %
Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen ©. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzu-
fallen, ständig erklärt haben.
über Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche (2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach $ 52 nicht ge-
Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichten- geben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zu-
dienstes zugrunde liegen. ständige Gericht.