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Volume Nummer 25, 14. April 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Bu Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.25 14. April 1960 
B. Gesetze und Verordnungen 
Gesetz TEIL IV 
zur Übernahme ERGO SOON OTARUDE Kosten und Vollstreckung 88 
Re ) 16. Abschnitt: Kosten ;.................4 154 bis 166 
Vom 4. März 1960. 17. Abschnitt: Vollstreckung .............. 167 bis 172 
StZBI. Berlin 1960 8. 236 
0 } TEIL V 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Schluß- und Übergangsbestimmungen 173 bis 195 
Artikel I a 
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Ja- . 
nuar 1960 (BGBl. I S. 17) — Anlage — findet in Berlin Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Anwendung. ae e ee wo ala 
tikel II SI 
Artike ® En Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Ge- 
Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund richten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amts- 
des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird hilfe, 
im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des —_ ...... 
Senats veröffentlicht. 6 Abschnıtt 
Artikel IIL Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit 
Dieses Gesetz sowie die Vorschriften der Anlage, die 40 
zum Erlaß von Rechtsvorschriften ermächtigen oder den S AT Ss S 
Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten mit Wirkung (1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich- 
vom 26. Januar 1960, die übrigen Vorschriften der Anlage rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art 
am 1. April 1960 in Kraft. gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz 
einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffent- 
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. lich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landes- 
rechts können einem anderen Gericht auch durch Landes- 
Der Regierende Bürgermeister gesetz zugewiesen werden. 
Brandt (2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopfe- 
rung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher 
1) GVBl. S. 207. Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der 
Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist der ordent- 
liche Rechtsweg gegeben. Die besonderen Vorschriften des 
Anlage Beamtenrechts bleiben unberührt. 
(BGBl. I S. 17) 
x $ 41 
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). (1) Die Gerichte der allgemeinen‘ Verwaltungsgerichts- 
barkeit entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen be- 
Vom 21. Januar 1960, schrittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der allgemeinen 
m z Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechts- 
Inhaltsübersicht kräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht 
TEIL I in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb ver- 
N neinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten der allge- 
Gerichtsverfassung 88 meinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für gegeben hält. 
1. Abschnitt: Gerichte ........... ....... 1bis 14 (2) Hat ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit 
2. Abschnitt: Richter ..................... 15 bis 18 oder ein Gericht der Arbeits-, Finanz- oder Sozialgerichts- 
3. Abschnitt: Ehrenamtliche Verwaltungs- barkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechts- 
richter ..........0....0........ 19 bis 84 kräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Ge- 
EEE © ; & richte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit an diese 
4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Inter Entscheidung gebunden. 
CSSCS ru rm rer erHer E39 DIS BT (8) Hält ein Gericht @ N : Vi IE 
En ; ält ein Geric er allgemeinen Verwaltungs- 
BD: Abschnitt: Cerichteverwaltung .....:- E58 und 30 gerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht 
6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zu- S für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den 
ständigkeit ..... --::-. 40 bis 53 Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des 
Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, 
TEIL II zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger 
Verfahren kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der 
" S mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. 
7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrens- N Mit der Rechtskraft des Urteils gilt. die Rechtshängigkeit 
vorschriften ................. 54 bis 67 ger Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als be- 
8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für An- gründet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist ge- 
fechtungs- und Verpflichtungs- wahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeit- 
klagen ...................... 68 bis 80 punkt ein, in dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in 
9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug 81 bis 106 Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrens- 
10: Abschnitt: Urteile und andere Entschei- NEE Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft 
dungen er era 107 DIS: 122 u) D N Bericht. das a hr Deschritt N echt 
EU 8 as Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechts- 
11. Abschnitt: Einstweilige Anordnung ...... 123 weg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich der Beklagte 
mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) einverstanden er- 
TEIL II klärt, die Sache durch Beschluß verweisen. 
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens s 42 
12. Abschnitt: Berufung ...... 4.0.0.0... 124 bis 131 
13 TE Abechnitt: Revisi 8 132 bis 145 (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwal- 
A ADSCHNTEE BEVOR rn S tungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung 
14. Abschnitt: Beschwerde ..............:.. 146 bis 152 zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwal- 
15. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens 153 tungsaktes (Verpflichtungsklage) begehrt werden. 
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