160 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.18 1% März 1960
8 4 zu führen. Das Hauptzollamt kann im einzelnen, Fall Aus-
Besondere Vergällungsmittel nahmen zulassen, wenn die erforderlichen Angaben in der
8 © n N kaufmännischen Buchführung enthalten und die Bücher den
Besondere Vergällungsmittel sind für 1 dz Salz Beamten des Steueraufsichtsdienstes jederzeit zugänglich
l. 3 kg oder 3 1 Darmlake zum Haltbarmachen (HEin- sind.
(Darmpökel) salzen und Nachsalzen) von
Därmen, / C. Steuerbefreiung von unvergälltem Salz
2. 3 1 Lablake zur Herstellung von Lab. 8 11
‚5 Umfang der Steuerbefreiung
Zulassung weiterer Vergällungsmittel (1) Salz darf ohne vorherige Vergällung mit besonderer
Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen Falle im Genehmigung ($ 14) steuerfrei verwendet werden ,
Verwaltungswege zugelassen werden, sofern hierfür ein 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung oder Bereitung
Bedürfnis besteht. von Lebens- oder Genußmitteln, wenn die Verwendung
56 von vergälltem Salz nicht möglich ist;
Beschaffenheit der Vergällungsmittel 2. zum Salzen von Heringen und ähnlichen Fischen.
x AI sttel‘ mü der. Vergäll D (2) Das Hauptzollamt kann Unternehmungen, die kauf-
Die Vergällungsmitte N ubetch! vor be NZ rel all männische Bücher ordnungsmäßig führen, im einzelnen
dem Beamten des a aan tadiens nd. LOn N Otalt all Fall die Verwendung von unvergälltem Salz auch dann
durch die Zollfechnise „4 ne URS: un HE TANSEN. on gestatten, wenn die Verwendung von vergälltem Salz mög-
erkannt werden. Die Anerkennung kayn in geeigneten lich wäre, aber in der Betriebstätte, für die das Salz be-
Fällen vom Hauptzollamt einem auf die Steuerb&6ange VEr- „zogen wird, mindestens 60 vom Hundert des insgesamt
pflichteten Betriebsangestellten übertragen werden. bezogenen Salzes nach Absatz 1 unvergällt verwendet
werden.
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Ort der Vergällung Salzen von Heringen und ähnlichen Fischen
(1) Das im Erhebungsgebiet hergestellte Salz ist in dem (1) Den Heringen ähnliche Fische im Sinne des Gesetzes
Herstellungsbetrieb zu vergällen. Das in das ErhebungsS- ung dieser Bestimmungen sind Seefische und Garnelen
gebiet eingeführte Salz muß vor der Einfuhr mit einem (Krabben).
allgemeinen Vergällungsmittel vergällt sein oder es ist zu re C 7 .
vergällen, wenn es zur steuerfreien Verwendung abgefertigt (2) Salzen im Sinne des Gesetzes und dieser Bestimmun-
wird. Eine Vergällung mit einem besonderen Vergällungs- gen ist die Verwendung von Salz zum Haltbarmachen, Gar-
mittel kann bei nachgewiesenem Bedürfnis mit Zustim- Machen oder Nachpökeln. Salzen ist nicht die Verwendung
mung des Hauptzollamts auch in einem Zwischenlager oder Von Salz bei der weiteren Zubereitung.
in dem Betrieb vorgenommen werden. in dem das Salz ver-
wendet wird. D. Genehmigung der steuerfreien Verwendung
(2) Die Vergällung ist unter amtlicher Aufsicht durch- Cs . a da
zuführen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, 1. Mit einem N EEE Sal ne mittel
daß das Salz unter Aufsicht eines Betriebsangehörigen, der
auf die Steuerbelange verpflichtet ist, vergällt wird. 8 13
8 (1) Soll Salz, das mit einem allgemeinen Vergällungs-
S mittel ordnungsmäßig vergällt worden oder infolge seiner
Beschaffenheit des Salzes, Vergällungsverfahren natürlichen Beschaffenheit für den menschlichen Genuß
(1) Siedepfannensalz, das vergällt werden soll, muß untauglich ist, zu den in $1 Nr.1 oder 3 genannten Zwecken
Juftfeucht und feinkörnig sein. verwendet werden. so bedarf es keiner besonderen Genehmi-
(2) Steinsalz, das mit einem anderen Vergällungsmittel BUng.
als Mineralöl einschließlich Petroleum vergällt werden soll, (2) Bei der Abgabe des Salzes ist von dem Salzhersteller
darf an Feinanteilen unter 1 mm Korngröße nicht weniger und Salzhändler auf der Rechnung und dem Lieferschein in
als 25 vom Hundert enthalten und muß durch Siebe mit Druck, Tinte oder Stempelabdruck folgender Vermerk an-
einer lichten Maschenweite von 3 mm restlos durchfallen. zubringen:
(3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnah- „Unversteuertes Salz! Darf für den menschlichen Genuß
men zulassen, soweit Mißbräuche nicht zu befürchten sind. nicht verwendet werden.“
(4) Das Salz ist in Einrichtungen, die das Hauptzollamt x
als geeignet anerkannt hat, mit dem Vergällungsmittel 2. Sonstiges Salz
vollständig zu vermengen. 8014
(5) Salz als Nebenerzeugnis der chemischen Industrie Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins
ist wie Siedepfannensalz. Hüttensalz wie Steinsalz zu be- (1) Wer Sal den in 8.4 hezeichneten Z iS G
handeln. er Salz zu den in ezeichneten Zwecken oder
nach 8 11 steuerfrei verwenden will, beantragt schriftlich
89 für jedes Rechnungsjahr bei dem Hauptzollamt, in dessen
Hilfeleistung bei der Vergällung Bezirk das Salz verwendet werden soll, einen Erlaubnis-
® . ; . schein. In dem Antrag sind der Jahreshöchstbedarf, der
„Wer Salz vergällen will hat auf seine Kosten die Ver- Verwendungszweck und erforderlichenfalls das Vergäl-
gällungsmittel und die zur Vergällung erforderlichen Geräte Jungsmittel anzugeben. In den Fällen des 8 5 ist
und Einrichtungen zu beschaffen und die nötigen Arbeits- geben aus DeICHEN Gründ en die in 8 4 bezeichnet Gh Vor
kräfte zu stellen, gällungsmittel nicht verwendet werden können. In den
8.10 Fällen des $ 11 Abs. 1 Nr. 1 ist darzulegen, aus welchen
Anmeldung zur Vergällung, Vergällungsbuch Gründen vergälltes Salz nicht verwendet werden kann.
(1) Wer Salz unter amtlicher Aufsicht vergällen will, ae en erstmaligen Antrag sind in zwei Ausfertigungen
meldet dies der Zollstelle spätestens drei Tage vor der Ver- S 5 e .
gällung mit einer Anmeldung nach vorgeschriebenem 1. BAG ne) Weise der Verwendung
Muster an. es Salzes (Betriebserklärung),
(2) Wer Salz vergällt, hat ein Salzvergällungsbuch nach 2. ein Plan der Betriebsanlage des Verwenders, in dem
vorgeschriebenem Muster zu führen. Das Salzvergällungs- der Lagerplatz des Salzes kenntlich zu machen ist,
buch muß das Eigengewicht des unvergällten Salzes, des 3. auf Verlangen des Hauptzollamtes eine beglaubigte
Vergällungsmittels und ‚des vergällten Salzes sowie den Abschrift aus dem Handels- oder Genossenschafts-
Namen und Wohnort des Empfängers erkennen lassen. Es register bei Antragstellern, die in diesen Registern ein-
ist von Salzherstellern als Nebenbuch zum Salzsteuerbuch getragen sind.
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