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Volume Nummer 18, 17. März 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.18 17%. März 1960 1b9 
$ 16 Zu 811 des Gesetzes 
Betriebseinrichtung‘ $ 22 
(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein, Betriebsleiter 
daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den Gang der Ge- (1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Hersteller 
winnung oder der Herstellung und den weiteren Verbleib obliegenden Verpflichtungen ist auch dann zu bestellen, 
des Salzes in dem Betrieb verfolgen können, wenn der Hersteller den Betrieb nicht vollständig selbst 
(2) In den Fällen des 8 4 Abs. 2 und 3 erläßt das Haupt- Oben N SEHE WEL kann auch für bestimmte Auf- 
zollamt ‘die etwa erforderlichen Überwachungsbestimmun- f 
gen. (2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter bestellt 
817 werden. 
& a x x (3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem Haupt- 
e Hagerräume zur FETHSCTZEUENISSC = zollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. 
(1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen SO Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat die Anzeige zum 
gelegen und eingerichtet sein, daß das Salz übersichtlich Zeichen des Einverständnisses mit zu unterschreiben. 
eingelagert und ausgelagert werden kann. Das Salz ist so 
zu lagern, daß Bestandsaufnahmen möglich sind. $ 23 
(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes trifft die Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs- 
näheren Anordnungen. Er kann Ausnahmen zulassen. gesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in 
Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von 
$ 18 Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957 (Bundes- 
Salzsteuerbuch gesetzbl.I S. 1704) auch im Land Berlin. 
Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang des 8 24 
Salzes ein Salzsteuerbuch nach vorgeschriebenem Muster ; x ; . 
zu führen. Die Zugänge und Abgänge müssen spätestens (1) Diese Verordnung trifft an 7. April 1960 in Kraft; 
am folgenden Arbeitstag eingetragen werden. Der Ober- (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung zur 
beamte des Aufsichtsdienstes kann in Betrieben mit ord- Durchführung des Salzsteuergesetzes vom 24. Januar 1939 
nungsmäßiger kaufmännischer Buchführung die Anschrei- (Reichsministerialblatt S.47) außer Kraft. 
bung in einer Summe am Schluß bestimmter Zeiträume, 
aber spätestens am Ende eines jeden Monats, zulassen. Das 
Hauptzollamt kann im einzelnen Fall anordnen, daß Vor- Anlage 
bücher zum Salzsteuerbuch zu führen sind. (zu $ 11 SalzStDB) 
$ 19 Salzsteuer-Befreiungsordnung 
Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher (SBefrO) 
Der Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke der A. Steuerbefreiung 
Steueraufsicht geführt werden, nach näherer Anordnung a 
alle Vorgänge einzutragen, die für die Steueraufsicht in z . 
Betracht kommen und für die Steuerschuld bedeuteam sind. 1.3 VON der Stener befreit, wenn es nach Maßgabe 
- na Ri der folgenden Bestimmungen 
Er hat die Bücher ordnungsmäßig aufzurechnen und ab- N 
zuschließen. Die Steuerbücher und die Anschreibungen, die 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung oder Berei- 
für innerbetriebliche Zwecke geführt werden und als Hilfs- tung von Lebens- oder Genußmitteln, 
oder Vorbücher zu den Steuerbüchern zugelassen sind, sind 2. zum Salzen von Heringen und ähnlichen Fischen, 
nach näherer Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts- 3, als Leckstein für Vieh oder Wild, 
dienstes aufzubewahren und den Beamten des Steuer- verwendet wird. 
aufsichtsdienstes jederzeit zugänglich zu machen. 
B. Vergällung 
$ 20 s2 
Probeentnahme s 
Allgemeines 
Der Hersteller hat den Beamten des Steueraufsichts- 1a a t frei 
dienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Be- (1) Salz, das steuerfrei zu anderen Zwecken als zur 
stimmung Proben von den in dem Betrieb hergestellten Er- Herstellung oder Bereitung von Lebens- oder Genußmitteln 
zeugnissen gegen Empfangsbescheinigung zu Unter- (81 Nr.1) verwendet werden soll, ist zu vergällen. 
suchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. (2) Eine Vergällung ist nicht erforderlich, wenn das 
Salz 
8 21 1. infolge seiner natürlichen Beschaffenheit für den 
Bestandsaufnahme menschlichen Genuß untauglich ist, 
(1) In jedem Herstellungsbetrieb ist im Kalenderjahr 2. nach $11 ohne vorherige Vergällung steuerfrei ver- 
mindestens eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Das wendet werden darf. 
Hauptzollamt kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger (3) Zur Vergällung des Salzes ist entweder ein all- 
kaufmännischer Buchführung Ausnahmen zulassen. gemeines ($ 3) oder ein besonderes ($ 4) Vergällungsmittel 
(2) Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahmen bestimmt Zu verwenden. 
der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes. Der. Hersteller hat 88 
eine Bestandsanmeldung vorzulegen, wenn der Zeitpunkt ‘Allgemeine Vergäll ittel 
der Bestandsaufnahme mit ihm vereinbart worden ist. SEEN: VEFBANNDSSOUCES 
(3) Zu der Bestandsaufnahme ist der Hersteller oder Allgemeine Vergällungsmittel sind für 1 dz Salz 
ein Vertreter zuzuziehen. l. 0,1 kg Petroleum oder 0,25 kg sonstiges Mineralöl, 
(4) Über die Bestandsaufnahme ist eine amtliche Nie- ©: + kg SeHeNDUIVEr, . n n 
derschrift zu fertigen. Darin sind die Ursachen von Fehl- 3. ein Gemisch von 20 g Heliotropin, 0,5 g Chicagoblau 
oder Mehrmengen zu erörtern. Dem Hersteller oder seinem 6B technisch oder Benzobrillantblau 6 BS mit Soda 
Vertreter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Er- in einer Menge, die mindestens 2 kg Natriumkarbonat 
gebnis der Bestandsaufnahme zu geben; seine Erklärungen entspricht, 
sind in die Niederschrift aufzunehmen. Diese ist ihm zur 4. 0,25 kg Eisenoxyd mit einem Gehalt von mindestens 
Unterschrift vorzulegen. 50 v.H. Fez Os, 
(5) Der Hersteller hat die in dem Betrieb geführten 5. 18 Ponceau 6R, 
Steuerbücher nach dem Ergebnis der Bestandsaufnahme zu 6. Soda in einer Menge, die mindestens 3 kg Natrium- 
berichtigen. karbonat entspricht. 
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