in Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.18 17. März 1960
9 gung (Schriftwechsel, Versandpapiere usw.) sind bis zur
Ausfuhrlager Prüfung der Eintragung durch den Beamten des Steuer-
(1) Herstellern ‚von Salz und. Salzeroßhändlern‘ kann aufsichtsdienstes bei dem Salzsteuerbuch aufzubewahren.
das Hauptzollamt zur Einlagerung von unversteuertem (2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Monats im Salz-
Salz, das zur Ausfuhr bestimmt ist, Ausfuhrlager bewilligen. steuerbuch die Gesamtmengen, die im Laufe dieses Monats
Ausfuhrlager sind nur vertrauenswürdigen Personen zu zurückgenommen worden sind, darzustellen. Die Schluß-
bewilligen. Die Bewilligung kann von der Leistung einer summe ist in die Steueranmeldung ($ 6) zu übertragen.
Sicherheit abhängig gemacht werden. Der Lagerinhaber hat
auf Verlangen nachzuweisen, daß das eingelagerte Salz .
zur Ausfuhr bestimmt ist. Zu 810 des Gesetzes
(2) Ausfuhrlager unterliegen der Steueraufsicht. Für 13
ihre Beschaffenheit gilt $ 17, für die Bestandsaufnahme gilt Anmeldung des Herstellungsbetriebs
$21 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 sinngemäß. Der 7
Lagerinhaber hat über den Zugang und Abgang des Salzes (1) Wer steuerbares Salz herstellen will, hat die nach
ein Ausfuhrlagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu $191 der Reichsabgabenordnung vorgeschriebene Anmel-
führen. dung sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebs der Zoll-
(3) Für das Verfahren bei der Versendung von unver- stelle in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmel-
steuertem Salz von einem Herstellungsbetrieb zu einem QunE hat zu enthalten
Ausfuhrlager gilt $ 10 Abs.1 und 2 sinngemäß. 1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs, eine Be-
(4) Der Hersteller hat das Salz im Salzsteuerbuch von schreibung der Betriebsräume, der Lagerräume und
den als steuerfrei eingetragenen Mengen abzusetzen und Gefäße für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertig-
zur Versteuerung anzuschreiben, wenn das Salz nicht ord- erzeugnisse, der Transportanlagen, der Rohrleitungen
nungsmäßig an den Lagerinhaber weitergegeben wird. Dies und der Zapfstellen sowie Lage und Anzahl der Bohr-
gilt nicht, wenn das Salz vor der Weitergabe untergeht. löcher, aus denen Sole entnommen wird,
(5) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung des 2. bei Salinen außerdem eine Bezeichnung der Siede-
Salzes aus dem Herstellungsbetrieb bedingt entstanden ist, anlagen unter Angabe des Raumgehalts,
eht bei ordnungsmäßiger Weitergabe des Salzes an den
aperinhaber AUF diesen über. 8 3. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens, und
zwar bei Herstellung verschiedener Arten von steuer-
8 10 baren Erzeugnissen für jede Art besonders. Bei HEr-
—_—_—_ n zeugnissen, deren Gehalt an Natriumchlorid dafür
Versendung in einen anderen Herstellungsbetrieb maßgebend ist, ob sie steuerbar sind, ist dieser Gehalt
(1) Die Versendung des unversteuerten Salzes von anzumelden.
seinem Herstellungsbetrieb in einen anderen hat der In- 2 11 Jquel ; ; ES
haber des abgebenden Betriebs (Versender) dem für den nommen werden, deren Sole ausschließlich zu Trink. oder
Empfänger zuständigen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes pagezwecken verwendet wird, so ist dies in der Anmeldung
mit einer Versendungsanmeldung nach vorgeschriebenem „,. erklären. In diesem Tall ist der Anmeldung nur ein
Muster anzumelden. Die Versendungsanmeldung ist .spä- Lageplan beizufügen.
testens am vierten Werktage nach der Entfernung des .
Salzes aus dem Betrieb abzusenden. Der Empfänger hat (3) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der Anmel-
das Salz unverzüglich in seinen Herstellungsbetrieb auf- dung im einzelnen Fall weitergehende Anordnungen treffen.
zunehmen und in dem Salzsteuerbuch anzuschreiben. Der Es kann in besonderen Fällen Erleichterungen zulassen,
Versender hat die geprüfte. Versendungsanmeldung als wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
Beleg zu dem Salzsteuerbuch aufzubewahren. den.
(2) Für die Versendung innerhalb seines Bezirks kann (4) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird dem
das Hauptzollamt im einzelnen Fall ein vereinfachtes Ver- Hersteller zurückgegeben. Er hat die Anmeldung und wei-
fahren zulassen. Der Oberbeamte des AufsichtsdiensteSs <a an ihn übersandte amtliche Schriftstücke zu einem
N a nee Ar m Belegheft zu vereinigen, das nach Anordnung des Ober-
Stamm lan mel N unpOn. in nastens Son Sticken Zeit beamten des Aufsichtsdienstes zu führen und aufzubewah-
abschnitten gestatten. In der Sammelanmeldung sind die ven SL.
Sendungen nach der Zeitfolge einzeln aufzuführen. 8 14
(3) Der Versender hat das Salz im Salzsteuerbuch von Anzeige über Änderungen
den als steuerfrei eingetragenen Mengen abzusetzen und : ee
zur Versteuerung anzuschreiben, wenn das Salz nicht in N OLdSLET En RS N ne der nach Ze er
den Betrieb des Empfängers aufgenommen wird. Dies gilt N Pollet N “ do Delle A st Te EN SINE Woche der
nicht, wenn das Salz an den Empfänger vor der Aufnahme NEE MO COPPSISE AUSSSTEBUNG ANZUZEIHCH:
in dessen Betrieb ordnungsmäßig weitergegeben wird oder (2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungsbetriebs
auf dem Wege zum Empfänger untergeht. hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen einer Woche in
(4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung aus dem CoppElEr AUSIETHEUNE SDZUZSIBEN.
Herstellungsbetrieb bedingt entstanden ist, fällt weg, wenn
das Salz nach oränungsmäßiger Versendung in den Betrieb $ 15
des Empfängers aufgenommen wird oder während der Anzeige der Eröffnung und der Einstellung des Betriebs
Beförderung unterzcht. (1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich anzu-
8 11 zeigen
Salzsteuerbefreiung a nn a a DR des Er nen On
oche vorher; in der Anzeige mu. ie Angabe ent-
Die Bestimmungen über die Befreiung des Salzes von der halten sein, ob und mit Welchen vegelmäßigen Unter-
Steuer sind in der Anlage (Salzsteuer-Befreiungsordnung) brechungen gearbeitet und welche Betriebszeit ein-
enthalten, gehalten wird;
2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeitszeit mindestens
Zu 88 des Gesetzes 8 12 24 Stunden vorher;
Erstattung der Steuer bei Rückwaren 3. SUR und das Ruhen des Betriebs innerhalb
unden.
(1) Der Hersteller hat das in den Betrieb zurück-
genommene Salz am Tage der Zurücknahme in das Salz- (2) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall nähere
steuerbuch (818) einzutragen. Die Belege zu der Eintra- Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
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