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Volume Nummer 18, 17. März 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10.Jahrgang MNr.18 17. März 1960 157 
Durchführungsbestimmungen (3) Einzelne Anlagen oder Räume, die nach Absatz 1 
zum Salzsteuergesetz‘'). Bestandteile des Herstellungsbetriebes wären, bei denen 
n aber ein Bedürfnis besteht, sie als nicht dazu gehörig zu 
(StZBI. Berlin 1960 8. 157) behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb, sofern 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt hat. 
des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen 
(Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 19. Oktober 1957 $ 5 
(GVBl. S. 16382”) werden die nachstehenden Durchführungs- Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes 
bestimmungen veröffentlicht. Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes ist nicht 
Berlin, den 19. Februar 1960 die Verwendung von Salz zur Untersuchung. 
Der Senator für Finanzen Zu 84 des Gesetzes 
Wolff 86 
1) GVBl. S. 168. Steueranmeldung 
2) StZBl. Bln. 1957 S. 1376. Der Steuerschuldner meldet das zu versteuernde Salz der 
2 Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster zur Steuerfest- 
(BGBl. I S. 52) setzung an und errechnet in der Anmeldung den Steuer- 
Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz betrag. 
(SalzStDB). Zu 8 6 des Gesetzes 
Vom 25. Januar 1960. $ 7 
Auf Grund des 81 Abs 2 und der St 7. und 14 des Sal Sonderbestimmungen für die Einfuhr 
uf Grund des s.2 und der un es Salz- 5 © x ee - 
steuergesetzes in der Fassung vom 25. Januar 1960 (Bun- , U Salz, en rd das a an Un 
1.18, ird hi ; dnet: ist, wenn es nach den jeweils geltenden zollrechtlichen Vor- 
deSgESELzb S- 507 wird hiermit yerordn schriften nicht zu den von der Gestellung befreiten Waren 
1 t: gehört, vorzuführen und schriftlich anzumelden. Die An- 
Zu 51 des Gesetzes 31 meldung zur Steuerfestsetzung ist in der schriftlichen Zoll- 
‘ tand anmeldung oder mit dem nach 8 6 vorgeschriebenen Muster 
Steuergegenstan abzugeben. Im Reiseverkehr ist mündliche Anmeldung zu- 
(1) Salz im Sinne des Gesetzes sind neben dem Stein-, lässig. 
Hütten-, Siede- und Seesalz (2) Im Interzonenverkehr hat die Überweisung nach 
1. als Nebenerzeugnis der chemischen Industrie gewonne- 88 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsverordnung vom 
nes Salz, wenn sein Gehalt an Natriumchlorid 75 vom 9g, Juli 1951 (Bundesgesetzbl.I S. 439) die gleiche Wirkung 
Hundert seines Gewichts oder mehr beträgt, wie eine Abfertigung im Zollanweisungsverfahren nach 
2. Kalirohsalze und Abraumsalze, wenn ihr Gehalt an den Vorschriften des Zollrechts. 
Natriumchlorid 855 vom Hundert ihres Gewichts oder 
mehr beträgt, Zu 87 des Gesetzes 
. Salzabfälle und Badesalze, wenn ihr Gehalt an $ 8 
Natriumchlorid 75 vom Hundert ihres Gewichts oder Ausfuhr 
mehr beträgt, en f (1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes ist die Ausfuhr aus 
L Salzsolen, wenn sie nicht zu Trink- oder Badezwecken dem Erhebungsgebiet. Der Ausfuhr steht die Abfertigung 
dienen. zu einem Zollverkehr gleich, 
. (2) Salz im Sinne SE EI ae a CE (2) Soll Salz aus einem Herstellungsbetrieb oder Aus- 
im SfdeverTahren aus N NEEWNEN 2 En <> WIFC, fuhrlager (8 9) unversteuert ausgeführt werden, so hat der 
und die zu seiner Herste ME VE WennSie 506. Hersteller oder Lagerinhaber bei der Zollstelle einen Salz- 
(3) Herstellung von Salz im Sinne des Gesetzes ist auch begleitschein nach vorgeschriebenem Muster in doppelter 
das Zutagebringen von Steinsalz und das Fördern von Sole. Ausfertigung einzureichen. 
(3) Auf die Abfertigung des Salzes und auf die Behand- 
Zu 81 und 8 14 Nr. 1 des Gesetzes lung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Zoll- 
$2 rechts entsprechend Anwendung. Die Begleitscheine wer- 
Besondere Anordnungen für die Freihäfen den von der Zollstelle ausgefertigt, zu deren Bezirk der 
a Y Betrieb gehört. Das Hauptzollamt kann bei nachgewiesenem 
In den Freihäfen ist der Verbrauch von unversteuertem Bedürfnis im einzelnen Fall zulassen, daß Betriebsangehö- 
Salz verboten. Dies gilt nicht, soweit Salz auch im Er- rige, die auf die Steuerbelange verpflichtet sind, das Salz 
hebungsgebiet von der Steuer befreit ist oder in den Frei- apfertigen und die Begleitscheine ausfertigen. Die Begleit- 
häfen als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht werden darf. scheine können von jeder Grenzzollstelle, Grenzkontroll- 
stelle oder von jeder Zollstelle erledigt werden, die zur Ab- 
Zu 88 ? und 3 des Gesetzes fertigung zu dem beantragten. Zollverkehr befugt ist. 
. 83 & (4) An die Stelle des Begleitscheines kann nach An- 
Besondere Bestimmungen für Salzsole ordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte Anmeldung 
‘Die Steuer für Salzsole ist nach dem Eigengewicht des treten, wenn die Zollstelle des Versenders oder eine andere 
in der Sole gelösten Natriumchlorids zu entrichten. am Ort des Versenders oder Lagers gelegene Zollstelle auch 
den Ausgang überwacht oder das Salz zu dem beantragten 
Zu 8 3 des Gesetzes Zollverkehr abfertigt. 
$ 4 (5) Der Hersteller oder Lagerinhaber hat das Salz im 
Herstellungsbetrieb Salzsteuerbuch oder Ausfuhrlagerbuch von den als steuer- 
x ; . ;„_ frei eingetragenen Mengen abzusetzen und zur Versteue- 
() Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich zuein rung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abferti- 
ander gehörenden Anlagen und Räume, in denen Salz her- E : . 
a ; gung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder das Salz nicht 
gestellt, bearbeitet, befördert oder gelagert wird unter Ein- 5° » ; ; . ı z 
© : fristgemäß wiedergestellt wird. Dies gilt nicht, wenn Salz 
schluß von Lagergefäßen, Transportwegen, Rohrleitungen innerhalb der Gestellungsfrist untergeht 
und Zapfstellen. Er umfaßt auch Anlagen und Räume, die * 9 5 SE 
betriebstechnisch dazu gehören und durch Rohrleitungen (6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung des 
oder ortsfeste Transportanlagen damit verbunden sind. Salzes aus dem Herstellungsbetrieb oder. aus dem Aus- 
(2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch Anlagen fuüuhrlager bedingt entstanden ist, fällt weg, wenn das Salz 
und Räume am gleichen Ort, in denen Salz hergestellt, be- ordnungsmäßig ausgeführt oder zu einem Zollverkehr ab- 
arbeitet oder gelagert wird, sofern sie das Hauptzollamt als gefertigt wird oder innerhalb der in dem Begleitschein vor- 
Teil des Herstellungsbetriebs besonders zugelassen hat. geschriebenen Gestellungsfrist untergeht.
	        
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