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Volume Nummer 18, 17. März 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Lo Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.18 17%. März 1960 
10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 1704) *) mit Ausnahme (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch 
der Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) hergestellt oder in Rechtsverordnung anordnen, daß 
das Erhebungsgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Ab- ; 5 
gabe (Salzsteuer). Die Salzsteuer ist eine Verbrauchsteuer 1 Salz von der Steuer befreit wird, das zum Salzen von 
im Sinne der Reichsabgabenordnun Heringen und ähnlichen Fischen oder das zu anderen 
8. Zwecken als zur Herstellung oder Bereitung von 
(2) Salz im Sinne dieses Gesetzes sind das Stein-, das Lebens- oder Genußmitteln verwendet wird, 
Hütten-, das Siede- und das Seesalz, ferner, wenn darin . . 
Chlornatrium enthalten ist, nach näherer Bestimmung des - nr nechel Tau EN SAlER) va ES RACE 
Bundesministers der Finanzen das als Nebenerzeugnis der E ) 
chemischen Industrie gewonnene Salz, sämtliche Ausgangs- 
stoffe für die Salzgewinnung, die Kalirohsalze, die Abraum- Erstattung der Steuer 
salze und die Salzabfälle, Kalirohsalze mit einem 'Chlor- 
natriumgehalt von weniger als fünfundachtzig vom Hundert $ 8 
ihres Gewichts unterliegen der Steuer nicht. Die Steuer wird auf Antrag für Salz erstattet, das der 
Hersteller nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen 
Steuersatz hat. 
52 Steuervergütung 
Die Steuer beträgt 12 DM für 1 Doppelzentner Eigen- 
gewicht. Was unter Eigengewicht zu verstehen ist, bestim- $9 
men die Zollvorschriften. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch 
Rechtsverordnung anzuordnen, daß bei der Ausfuhr von 
Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungsgebiet Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuertes Salz ver- 
wendet worden ist, die Steuer für das verwendete Salz ver- 
$ 3 gütet wird. 
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner . 
Steueraufsicht 
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Salz aus 
dem Herstellungsbetrieb entfernt, daß Salz zum Verbrauch $ 10 
innerhalb des Herstellungsbetriebs entnommen oder daß Betriebe, die Salz herstellen, und sämtliche salzhaltigen 
vergälltes Salz (87 Abs.2 Nr.2) entgällt wird, und zwar Quellen, auch wenn ihre Sole nicht versotten wird, unter- 
im Zeitpunkt der Entfernung, der Entnahme oder der Ent- liegen der Steueraufsicht. 
gällung des Salzes 
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungs- 8.11 
betriebs (Hersteller). Steuerschuldner ist auch, wer außer- n z ı n N 
halb des Herstellungsbetriebs aus vergälltem Salz das Ver- Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der 
gällungsmittel ganz oder teilweise ausscheidet oder dem 5Steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers ($190 der 
vergällten Salz Stoffe zusetzt, durch die die Wirkung des Reichsabgabenordnung) wird erst wirksam, nachdem das 
Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack, Geruch Hauptzollamt zugestimmt hat. 
oder Aussehen vermindert wird. 
I Mißbräuchliche Verwendung von vergälltem Salz 
Steuererklärung $ 12 
ie a S (1) Vergälltes Salz darf zum Salzen von Heringen und 
Monat die Steuerschuld entstanden It" bis zum Tünzien Tag #hnlichen Fischen oder zur Herstellung oder Bereitung von 
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des nächsten Monats der Zollstelle zur Steuerfestsetzung anderen Lebens- oder Genußmitteln nicht verwendet werden. 
schriftlich anzumelden. (2) Wer vergälltes Salz dem Verbot des Absatzes 1 zu- 
wider verwendet, wird bestraft, als habe er eine Steuer- 
5 hinterziehung ($ 396 der Reichsabgabenordnung) begangen. 
8 
Fälligkeit 
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum zwan- Durchsuchungen 
zigsten Tag des Monats zu entrichten, der auf den Monat 
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist. 8 13 
(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig. Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Salzsteuer 
hinterzogen worden ist, ist die Durchsuchung von Betrieben 
u . x und Räumen, die der Steueraufsicht unterliegen, sowie von 
Steuerschuld bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet anderen Räumen zulässig (8 437 der Reichsabgaben- 
$ 6 ordnung). 
(1) Bei der Einfuhr von Salz in das Erhebungsgebiet zu 
gelten für die Entstehung der Steuerschuld, für die Person Durchführung 
des Steuerschuldners, für die persönliche Haftung, für den $ 14 
für die Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit- A N . —— 
punkt, für die Fälligkeit und die Tilgung der Steuerschuld Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch 
und für das Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle Rechtsveroranung 
entsprechend. Zahlungsaufschub ist unzulässig. 1. die Begriffe des $1 und des 83 zu erläutern, in den 
(2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es unter Vor- Hu eh DE al hc 
aussetzungen in das Erhebungsgebiet eingeführt wird, unter t dr das bei ih H ft 11 1 
denen nach 869 Abs.1 Nr.1 bis 38 des Zollgesetzes Ein- Steuer für das bei ATEr EFSLEHUNS verwendete Salz 
führzoll nicht erhoben wird erlassen. oder vergütet worden ist, zu verbieten und 
uATZ + ; andere Zollausschlüsse als die Freihäfen in das Er- 
t S hebungsgebiet einzubeziehen, 
„| Steuerbefreiung Z das Nähere über die Steuererklärung ($4), die Ent- 
, . $ 7 richtung der Steuer ($ 5), die Einfuhr (8 6), die Steuer- 
(1) Salz darf unversteuert unter Steueraufsicht ea ($ un die NOT SUMOLET (88) ir en 
N R & N ie Steuervergütung anzuordnen sowie Bestim- 
£ Et werden, und zwar auch über ein Ausfuhr mungen über das anzuwendende Verfahren zu erlassen, 
N - 3 die näheren Vorschriften zur Durchführung der Steuer- 
2. in einen anderen Herstellungsbetrieb verbracht werden. aufsicht ($$ 10 und 11) zu erlassen und die in 88 191 
ni Fa und 192 der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Be- 
*) GVBl. S. 1638; StZBl. Bln. 1957 S. 1376. stimmungen zu treffen. 
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