10 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang XNr.1ll- 19. Februar 1960
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs schädliches Kennzeichen zu erblicken ist und ob der buch-
und Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs mäßige Nachweis in vollem Umfange vorlag oder es an der
V A 437/35 vom 4. Oktober 1985, RStBl. 1936 S. 72 Sig. Aufzeichnung des Abnehmers (insbesondere seines Ge-
Bd. 38 S. 283; Urteile des Bundesfinanzhofs V 2/50 U vom werbezweiges oder Berufs) fehlte, können daher unent-
30. April 1953, BStBl. 1953 III S. 180, Slg. Bd. 57 S. 463%, schieden bleiben.
und V 188/53 U vom 5. November 1953, StB. 1054 13 Da die Rb. auf Grund des insoweit unstreitigen Sach-
S. 31, Slg. Bd. 58 S. 311%) ist die Großhandelsvergünstigung verhaltes schon wegen der Bearbeitung der Seife zurück-
nur demjenigen Großhändler zu gewähren, der sich auf die zuweisen ist, bedarf es auch nicht eines Eingehens auf die
eigentliche Aufgabe des Großhandels, nämlich die reine ; N :
x es sonstigen Rügen des Bf. (Verstoß wider den klaren Inhalt
Warenverteilung, beschränkt. Da der Bf. den Gegenstand der Akten und Verfahrensmängel)
seiner Lieferungen, die Seife, steuerlich schädlich bearbeitet SCH
hat, ist ihm der ermäßigte Steuersatz nach 8 7 Abs. 3 Zur Frage der Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift
UStG zu versagen. des $ 4 Ziff. 18 UStG auf seine von September bis Dezem-
A ; ber 1953 getätigten Umsätze hat der Bf. im Rechts-
Die A der Vorentscheidung behandelten Fragen, ob N peschwerdeverfahren keine Ausführungen mehr‘ gemacht.
dem Einstanzen bzw. Aufdrucken der Texte und des Bild- Es ist daher anzunehmen, daß er insoweit keine Einwen-
zeichens in die Seife bzw. auf die Verpackung eine weitere dungen mehr erheben will Die von Amts wegen vorge-
steuerlich schädliche Bearbeitung oder ein steuerlich un- nommene Prüfung ergab, daß diese Befreiungsvorschrift
FA aus den in der Vorentscheidung dargelegten Gründen zu
3) StZBl. Bln. 1953 S. 833, Recht versagt worden ist.
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Grundsteuer
Urteil des BFH vom 23. Oktober 1959 — III 166/59 U.
(StZBI. Berlin 1960 8. 108)
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden, das bei
der Feststellung seines Einheitswertes dem Erbauer zuge-
rechnet worden ist, kann die dingliche Haftung des Ge-
bäudes für die Grundsteuer nicht gegen. den Eigentümer
des Grund und Bodens geltend gemacht werden.
GrStG 8 9; AO 8 120 a; BewG 8 50 Abs. 3
(BStBl. 1960 III S. 9)
Umsatzsteuer
Urteil des BFH vom 20. Oktober 1959 — V 281/57 U.
(StZBI. Berlin 1960 8. 108)
Eine Berufsgenossenschaft unterliegt mit den Entgelten
für die Abgabe von Unfallverhütungsvorschriften an ihre
Mitglieder wegen Ausübung öffentlicher Gewalt nach 8 2
Abs. 3 UStG, mit den Entgelten für die Abgabe von Trink-
wasser aus eigenen Wasserbooten an die Besatzungen von
Binnenschiffen wegen Steuerfreiheit nach 8 4 Ziff. 5 a UStG
1951 a. F. nicht der Umsatzsteuer. Unter „Bund“ im Sinne
der letztgenannten Vorschrift fällt auch die mittelbare
Eigenverwaltung des Bundes durch bundesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
UStG 1951 a. F. 88 2 Abs. 3, 4 Ziff. 5a; UStDB 1951 a. F.
$8 19 Abs.1, 2 und 5, 31 Abs.3; RVO 88 675, 677 Satz 1
Ziff. 7. 681 Abs. 1, 848. 848 a; GG Art. 86, 87.
(BStBl. 1959 III S. 490)
Versicherungsteuer — Feuerschutzsteuer
Urteil des BFH vom 7. Oktober 1959 — II 132/57 U.
(StZBl. Berlin 1960 S. 108)
Steht bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Umfang
des übernommenen Wagnisses noch nicht endgültig fest
und wird auf Grund der endgültigen Feststellung des Um-
fangs des Wagnisses das zunächst gezahlte Versicherungs-
entgelt herabgesetzt, dann ist der Anspruch auf Erstattung
der Steuer in dem in der Erstattungsvorschrift vorgesehenen
Ausmaß gegeben.
VersStG 8 10; FeuerschStG 8 7.
(BStBl. 1959 III S. 478)
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