Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.1ll 19. Februar 1960 J
Körperschaftsteuer
Erlaß betrieb ein Mindestgewinn von 4 v.H. von 40 v.H. des
über den Abzug von Konzessionsabgaben bei Betrieben, Sachanlagevermögens verbleibt, das am Anfang des
die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz ausgewiesen ist.
(Versorgungsbetriebe), und bei öffentlichen Verkehrs- Im Fall der Zusammenfassung mehrerer VersorgungS-
betrieben. betriebe zu einem Steuersubjekt bezieht sich die
. Mindestverzinsung auf die zusammengefaßten Ver-
(StZBl. Berlin 1960 8. 99) sorgungsbetriebe.
An das Landesfinanzamt Berlin Zur Gegenüberstellung mit dem Mindestgewinn sind
und das Hauptfinanzamt für Körperschaften aus dem Handelsbilanzgewinn die Gewinn- und Ver-
lustvorträge sowie die zugunsten des Handelsbilanz-
I. Versorgungsbetriebe. gewinns aufgelösten offenen Rücklagen auszuscheiden.
(1) Die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessions- En m ind NOTE Handols:
abgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit bilanz inn hi bh:
N RATE N nn e gewinn hinzuzurechnen.
Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeinde- N u ER T N ER ;
verbände — Konzessionsabgabenanordnung (KAE) — vom Ist mit Rücksicht auf die Sicherstellung des Mindest-
4. März 1941, die Ausführungsanordnung zur Konzessions- gewinns der Abzug der Konzessionsabgabe gekürzt
abgabenanordnung (A/KAE) und die Durchführungsbe- worden, so können die gekürzten Beträge neben den
stimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung. und zu Höchstbeträgen für die laufende Konzessionsabgabe
ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE), beide vom 27. Fe- (Ziffer 1) und unter Beachtung der Mindestgewinn-
bruar 1943, enthalten ausschließlich preisrechtliche Vor- grenze in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren geltend
schriften. Steuerrechtlich ist die Frage des Abzugs von gemacht werden.
Konzessionsabgaben nach den Grundsätzen über die Ab- RE
grenzung der Eeiriebsausgaben von den verdeckten Ge- 3 HE nd NN OONDAT ERFURT nd En S Cal
winnausschüttungen zu beurteilen. Danach sind Konzes- de: - Ce _ nt ES Dot dat nd. al N die Cr en
sionsabgaben in den Fällen, in denen die Gebietskörperschaft N Sätze ber le Abgrennuns er E EL SDSAUSESbCH VOR
(Gemeinde, Landkreis) weder unmittelbar noch mittelbar vs
an dem Grund- oder Stammkapital des Versorgungsbetriebs N ale al NE eRGtC ne ot Et Ta
beteiligt ist, in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugs- nchmen Dei: 8
fähig. In Beteiligungsfällen sind die Konzessionsabgaben N . G .
nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie nicht a) verbilligten Sachleistungen, bei denen der Preis-
als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind. Be- nachlaß nicht mehr als 10 v. H. des Preises beträgt,
teiligungsfälle sind Fälle, in denen der Versorgungsbetrieb den sonstige Abnehmer mit gleichen Abnahmever-
ein Eigenbetrieb ist, oder in denen die Gebietskörperschaft hältnissen zu zahlen haben, Der Eigenverbrauch
unmittelbar oder mittelbar an dem Grund- oder Stamm- der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckver-
kapital des Versorgungsbetriebs beteiligt ist. bände ist für alle räumlich getrennt liegenden Ab-
(2) Bei der Prüfung der Frage, inwieweit bei der nahmestellen gesondert abzurechnel;
T 7 z b‘ unentgeltlichen oder verbilligten Wasserlieferungen
Zahlung von Konzessionsabgaben verdeckte Gewinnaus- rn as Te
schüttungen anzunehmen sind, ist aus Gründen der Verein- er NEE Er Fr he
fachung und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ver- liche Zier- und Straßenbrunnen (auch Wasser-
DOT Denen En DEE De NEUE u anal die =. künste) sowie bei unentgeltlicher oder verbilligter
cm «EZ eginnen, bis auf we STES UNIET Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für
den folgenden Voraussetzungen ohne nähere Nachprüfung Löchwasserversorgung und Feuerschutz durch ein
von einer Beanstandung des Abzugs von Konzessionsab- Wasserwerk
gaben abzusehen: > ;
1. Die Konzessionsabgaben dürfen die folgenden Höchst- (3) Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise
sätze nicht. übersteigen: Sn See des OT Da 1 sind m as De
1 x _ Gesetzes zur Förderung der Energiewirtsc vom 13. De-
a) 1% vH der Roheinnahmen aus Versorgungs” gomber 1985 (RGEI 15. 1451) öffentlich bekanntzuge,
gemeinen Bedingungen oder nicht zu allgemeinen bende Bedingungen und Tarifpreise, insbesondere die auf
Tarifpreisen abgegeben werden. Roheinnahmen aus Grund der Tarifordanung für elektrische Energie vom
Tiefer 505 : ; 25, Juli 1938 (RGBl.I S.915) und der Bundestarifordnung
jeferungen, deren Durchschnittspreis 5 Dpf/kWh ; +
oder 9 Dpf/m® Gas nicht übersteigt, bleiben außer Gas vom 10. Februar 1959 (BGBl.I S.46) eingeführten
Betra CC ht- ) Tarifpreise, beim Wasser die den allgemeinen Bedingungen
n ? Mn S und den allgemeinen Tarifpreisen im Sinn der vorgenann-
bei Versorgungsleistungen, die an letzte Ver- ten Bestimmungen entsprechenden Preise und Bedingungen:
braucher zu den allgemeinen Bedingungen und all- Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Be-
gemeinen Tarifpreisen abgegeben werden: dingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden,
10 v.H. der Roheinnahmen bei Gemeinden mit sind anzusehen:
25.000 oder weniger Einwohnern, z a) alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen
12 v.H. der Roheinnahmen ‚bei Gemeinden mit nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen
25 001 bis 100 000 Einwohnern, bezeichnet sind,
15 v.H. der Roheinnahmen bei Gemeinden mit x s ; £
; . b) alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntge-
100 001 bis 500 000 Einwohnern, machten Preisen erfolgen,
18 v. H. der Roheinnahmen bei Gemeinden mit mehr % SE
als 500 000 Einwohnern. c) N Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden
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Die‘ Einwohnerzahl bezieht sich auf die eimzelne x .
versorgte Gemeinde oder auf den einzelnen geson- 25 000 oder wWemgeT ‚Einwohnern 6 000 cbm,
dert versorgten Gemeindeteil. Grundlage für die 25 001 bis 100 000 Einwohnern 15 000 cbm
Feststellung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis mehr als 100 000 Einwohnern 60 000 cbm
der Volkszählung auf den letzten Stichtag, der vor im Jahr übersteigen ohne Rücksicht darauf, ob die
dem Ende des Wirtschaftsjahrs liegt. Preise für diese Lieferungen öffentlich bekanntgemacht
Konzessionsabgaben an Landkreise dürfen den sind oder nicht.
Höchstsatz von 10 v.H. der Roheinnahmen nicht
übersteigen. 1. Öffentliche Verkehrsbetriebe.
„ Die Konzessionsabgaben nach Ziffer 1 sind steuer- (1) Für die Konzessionsabgaben der Betriebe, die dem
rechtlich nur insoweit abzugsfähig, als nach ihrem öffentlichen Verkehr dienen, bestehen keine preisrecht-
Abzug vom :Handelsbilanzgewinn dem Versorgungs- lichen Höchstsätze. Die Ausführungen in Abschnitt I Abs. 1
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