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Volume Nummer 10, 18. Februar 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.10 18. Februar 1960 (LA 759) 
nicht erkennbar und auch vom Bf. nicht dargetan. Da- sollen sich abgabemindernd nur solche Kriegsschäden aus- 
gegen hat das Finanzgericht eine Mehrzahl von Gesichts- wirken, die in der RM-Zeit — also bis zur Währungsreform 
punkten dafür angeführt, daß der nach $ 33 a BewDV — — noch nicht beseitigt waren (vgl. LA-Kartei 8 100 
als dem grundsätzlichen Bewertungsmaßstab — Karte 7). Dem aber würde der Ansatz des nach $ 33a 
gebildete Einheitswert im Rahmen der Vergleichsrechnung Abs.1l und 2 BewDV ermittelten Einheitswertes, bei dem 
des $ 100 LAG anzusetzen ist. die für den Wiederaufbau der im Bau befindlichen Gebäude 
üs : x ns oder Gebäudeteile entstandenen Kosten außer Betracht 
z Für die‘ Schadensberechnung bei der Vermögensabgahbe bleiben, zuwiderlaufen. Eine im Vergleich zu der für die 
ist in 8 44 der Zehnten Durchführungsverordnung über V. aß beab ff Rerel ätzli 
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (10. ermögensabgabe -getroifcnen egelung: gegensätzliche 
Behandlung der Frage durch Ansatz des nach $ 33 a Abs.1 
AbgabenDV-LA) der nach $ 33a Abs.3 BewDV festge- d 2 BewDV fest jlten. Einheit to6' 4 n.d 
stellte Einheitswert ausdrücklich vorgesehen. Der aus dem Halb . ta ut geste. STEHE N Otheker ist AUC b eSr 
Fehlen einer gleichartigen Vorschrift für das Recht der alb nicht gerechtfertigt, weil die Ay pot ekengewinnabgabe 
Hypothekengewinnabgabe gezogene Umkehrschluß seitens _. obwohl vom Gesetzgeber selbständig gestaltet‘ — Zwal 
- 5 z nicht der Vermögensabgabe gleichzusetzen, aber im wei- 
des Bf. greift schon deshalb nicht durch, weil $ 44 der € Si ft tisch bei den Abgab v as 
10. AbgabenDV-LA für die Berechnung des Kriegsschadens CPCN- NE SYS EC h EaDCN Vom nh ETMOSEN 
bei der Veranlagung der Vermögensabgabe keine Sonder- einzuordnen ist. Do er‘ systematische Zusammenhang. Zw? 
vorschrift. gibt, sondern lediglich eine Klarstellung enthält schen. er Vermögensteuer und“ den Abgaben nach“ dem 
5 LAG 1äßt bei der Schadensberechnung nur die Anwendung 
(vgl. Begründung zu 8 44 Abs.1 der 10. AbgabenDV-LA). a 33a Ab BewDvV- in Betracht k 
$ 33a Abs.3 BewDV behandelt die Festsetzung des Ein- 05 8359 ADS: 3. BCW n se nen STE 
heitswertes von Grundstücken bei der Ermittlung des Ge- Daher hat das Finanzgericht zutreffend als HEindver- 
samtwertes eines gewerblichen Betriebes, der Bewertung leichswert für die Schadensermittlung nach $ 100 Abs. 2 
des Gesamtvermögens oder der Bewertung des Inlandver- Satz 2 LAG und damit für die Errechnung der Schadens- 
mögens, hat also eindeutig die Veranlagung zur Ver- quote den nach $ 33a Abs.3 BewDV festgestellten Ein- 
mögensteuer im Auge. Der Schadensberechnung in heitswert als maßgebend erachtet (vgl. auch Harmening, 
8 100 Abs. 2 LAG liegt aber ein Vergleich der Einheitswerte Lastenausgleich-Kommentar, $ 100 Anm. 35, und Kühne- 
zugrunde, der nur aus vermögensteuerlicher Wolff, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, $ 100 
Sicht verständlich ist und den ihm von der gesetzlichen Anm. 14). 
Bestimmung zugedachten Zweck erfüllen kann. Denn es Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen. 
Vermögensabgabe Abs. 2 LAG greife nicht Platz; denn er betreffe Vermögens- 
rschi N. rlin est) zur Bundesrepublik. 
Urteil des BFH vom 21. August 1959 — III 213/58 UM. N aaHEee N ezc Dien acht N ) © 
(StZBI. Berlin 1960 8. 95) Die Zurechnungsfortschreibung des Grundstücks auf den 
Erwerber ist auf den 1. April 1949 unter dem 25. Juni 1954 
8 82 Abs.2 LAG betrifft nicht Veräußerungen von land- erfolgt ($ 4 des Zweiten Gesetzes über die Neuordnung der 
und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grund- und Betriebs- Vermögensbesteuerung in Berlin vom 9. März 1954, GVBl. 
vermögen in Berlin (West), das einer in Berlin (West) für Berlin 1954 S. 140). 
wohnenden Person gehört hat, wenn das erworbene Ver- . 
mögen am 1. April 1949 dem Erwerber zuzurechnen und & Die Dreh ren des er I Haupt- 
dieser in Berlin (West) unbeschränkt abgabepflichtig ge- 2090295 tür Drbechaftsteuer und Verkenrsteuern/ von 
wesen ist. Berlin ist nicht begründet. 
LAG 8-82 Abs. 2: Der Stichtag für die Vermögensabgabe ist in persön- 
. n licher Hinsicht nach 8 16 LAG der 21. Juni 1948, er ist 
Der inzwischen nach USA ausgewanderte Beschwerde- os auch sachlich für den Bereich der Bundesrepublik nach 
gegner (Bg.) hatte am Währungsstichtage seinen Wohn- s 21 LAG. In letzterer Beziehung weicht indessen für das 
sitz in Berlin (West). Er ist dort zur Vermögensabgabe Gepjiet von Berlin (West) die Regelung ab: in sachlicher 
nach dem Stichtage vom 1. April 1949 herangezogen Hinsicht ist Stichtag der Vermögensabgabe für Berlin 
worden. (West) der 1. April 1949. Aus dieser Verschiedenheit des 
Durch Vertrag vom 19. März 1949 hatte der Bg. seinen Stichtages hat sich für den Gesetzgeber die Notwendigkeit 
halben Anteil an dem in Berlin-Charlottenburg belegenen ergeben, einen Ausgleich im Sinne einer gleichmäßigen Be- 
Grundstück (% HEinheitswert = 91250 DM) für anteilig steuerung zu schaffen. Das hat er zunächst in 8 81 LAG 
135 000 DM West verkauft. Mit der Auflassung sollten die für diejenigen Fälle getan, in denen gewerbliche Betriebe 
Übergabe des Grundstücks als vollzogen gelten und Nut- Sowohl in der Bundesrepublik als auch in Berln (West) 
zungen und Lasten auf die Erwerberin ab dem auf die Betriebstätten besessen haben. Auch die dem $ 81 folgen- 
Auflassung folgenden Monatsersten übergehen. Am 1. April den Vorschriften des LAG dienen diesem Zwecke. 
1949 war der Bsg. bereits im Besitze des Erlöses, von dem 8 82 LAG befaßt sich mit den Fällen von Vermö- 
er, wie er angegeben hat, Verpflichtungen abdeckte. yensbewegungen zwischen dem 20. Juni 1948 und 
Das Finanzamt hat den Barbestand auf 110 000 DM ge- dem 1. April 1949 (Zwischenzeitraum) zwischen dem Gel- 
schätzt und an Stelle des verkauften Grundstücksanteils zur tungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik 
Vermögensabgabe mitherangezogen. Deutschland (GG) und dem Gebiet von Berlin (West). Hat 
© n T n ein Wirtschaftsgut am 20. Juni 1948 einer in der Bundes- 
Der Bg. hat Einspruch eingelegt, weil nach $ 24 Ziff.1a3 „epublik wohnenden Person gehört, und hat deshalb ($ 16 
des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) deutsche Zahlungs- r, AG) bei ihr der Vermögensabgabe unterlegen, so konnte 
mittel bis zur Höhe von 150 000 DM zur Vermögensabgabe s;ch, wenn sie das Wirtschaftsgut nach dem genannten 
nicht anzusetzen. seien. Das Rechtsmittel hatte insoweit Stichtage, jedoch vor dem 1. April 1949, an eine in Berlin 
Erfolg, als das Finanzamt nicht den genannten Barbetrag, (West) wohnende Person verkaufte und übereignete, auch 
sondern die verkaufte Grundstückshälfte in Höhe des £;jr gen Erwerber in Berlin (West) hinsichtlich des erwor- 
halben Einheitswertes = 91250 DM in die Berechnung des panen Wirtschaftsgutes Vermögensabgabepflicht ergeben. 
abgabepflichtigen Vermögens einbezog. Es berief sich hier- zur Vermeidung dieser doppelten Besteuerung gibt 8 82 
für auf $ 82 Abs. 2 LAG Abs. 1 LAG dem Veräußerer das Recht, zu beantragen, das 
Die Berufung des Bg. hat zur Abänderung der Vorent- nach dem 20. Juni 1948 veräußerte Wirtschaftsgut vom 
scheidung dahin geführt, daß der Ansatz des halben Grund- abgabepflichtigen Vermögen abzusetzen, obwohl es ihm 
stücksanteils mit 91 250 DM fallengelassen wurde. Das Ver- an dem genannten Stichtage noch gehört hat. 
waltungsgericht hat dies damit begründet, daß der £°- ps 2 des 8 82 LAG behandelt bezüglich des land- und 
nannte halbe Grundstücksanteil, da bereits vor dem an forstwirtschaftlichen Vermögens, Grund- und Betriebsver- 
tage verkauft, bei dem Erwerber zu erfassen Sei. $ 82 ıögens offensichtlich den umgekehrten Fall, daß nämlich 
—- Vermögen der bezeichneten Arten, das an. sich abgabe- 
1) BStBl. 1959 III S, 444. pflichtig ist, für die Vermögensabgabe sowohl im Geltungs-
	        
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