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Volume Nummer 10, 18. Februar 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

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{LA 758) Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.10 18. Februar 1960 
d) Sollte sich bei der Prüfung der Stundungszeiträume 1955 bis 1957 ergeben, daß 
die Voraussetzungen des 8 54 LAG und der VAO dazu nicht erfüllt waren und 
die Stundung für diesen Zeitraum somit zu Unrecht gewährt worden ist oder 
daß die Stundung nach 8.54 Abs.3 Satz 2 LAG zu widerrufen ist, so ist 
zwecks Rückgängigmachung der Sollminderung entgegen der Anweisung in 
B6 (Satz 2) des Vordrucks LA-VA 54/1 auch Abschnitt E auszufüllen (Betrag 
in E2d = Null). 
-, Festsetzung der Familienermäßigung ab 1. Januar 1957 in den Fällen des 854 LAG 
Nach Tz. 4 meines Erlasses vom 22. August 1958 — IV C/4 — LA 2420 — 25/58 
— (BStBl.I S. 546, LA-Karte 17 zu 8 53%) war die Festsetzung der Familien- 
ermäßigung in den Stundungsfällen des 8 54 LAG bis zur Überprüfung der Stun- 
dungen zurückzustellen. Ich bitte nunmehr, im Rahmen der nach Abschn. IV vor- 
zunehmenden Überprüfung der Stundungszeiträume 1955 bis 1957 gleichzeitig 
auch die Familienermäßigung ab 1. Januar 1957 festzusetzen. 
4) StZBl. Bln. 1958 S. 1276. 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Hypothekengewinnabgabe angesetzten  Einheitswertes nach 8 33a Abs.3 BewDV 
. (43 100 DM) derjenige nach $ 33 a Abs. 1 und 2 (38 000 DM) 
Urteil des BFH vom 9. Oktober 1959 — III 335/56 UV heranzuziehen, wodurch sich ein. Schadensbetrag von 
x 7500 DM (45500 RM ./. 38 000 DM) und damit eine Scha- 
(StZBI. Berlin 1960 8. 94) densquote von 16,4835 v.H. ergeben würde. Um diesen 
Für die Berechnung der Schadensquote nach 8 100 Abs. 2? E00 AdeT NG OR En Abgabeschuld ‚gemäß 
Satz 2 LAG — Minderung der Hypothekengewinnabgabe- ) g . 
schuld wegen Kriegsschadens vor dem 21. Juni 1948 — ist Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. 
nicht der nach Abs. 1 oder 2, sondern der nach Abs. 3 des 
8 33 a BewDV auf den 21. Juni 1948 festgestellte Einheits- Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat der Pflichtige 
wert maßgebend. Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit der Rechtsbeschwerde 
LAG 8 100 Abs. 2 Satz 2; BewDV 8 33 a. wird fehlerhafte Anwendung des geltenden Rechts, hier 
SO . - ie x des $ 33a BewDV, ‚gerügt. Die Anwendung dieser Vor- 
D es Abgabepflichtige ist Eigentümer eines Hausgrund- <yriet sei auf die dort ausdrücklich genannten Fälle der 
stüc SM O., das mn Kriege beschädigt wurde und sich am Vermögensbesteuerung zu beschränken. Darauf, daß 8 33a 
Währungsstichtag im Wiederaufbau befand. Der letzte. für BewDV in seinen Abs. 1 und 2 grundsteuerliche Belange im 
das Grundstück vor dem Schadensfall festgestellte Einheits- Auge habe — wie das Finanzgericht ausgeführt habe —, 
wert betrug 45500 RM. Nach der Währungsreform wurde könne es nicht ankommen, da dieser Zweck in der Vor- 
der Einheitswert des Grundstücks auf Grund des Gesetzes schrift nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen sei. Aus 
betreffend Fortschreibungen Und Nachfeststellungen Von ddem gleichen Grunde verbiete sich auch ein Zurückgreifen 
EU E Ten des SE EN Ay 1909 21. er DAL auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nicht diese, 
(Fortsc ED SS) vom Aa rt. h aber Gese 040 sondern der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er 
der Verwaltung des Ne N OL N EL AlT SCH8 OR im Gesetzeswortlaut niedergelegt sei, sei für die Auslegung 
5.25 — nach $ 33a der Durchfü TUNESVErÖFÜHUS: Zum richtungweisend. Der Bf. verbleibt daher bei seiner Ansicht, 
Bewertungsgesetz (BewDV) fortgeschrieben. Dabei wurde daß als Endvergleichswert im Sinne des 8 100 Abs. 2 Satz 2 
Dan et an era a & nr Ne Een HL die TAG nicht der nach 8 33 a Abs. 3 BewDV, sondern der nach 
rundsteuer au und für die Vermögensteuer 5 : : 
gemäß 8 33a Abs.3 BewDV unter Einbeziehung der bis San a Abs. 1 und 2 festgestellte Einheitswert heranzuziehen 
zum Währungsstichtag entstandenen Kosten für den “ 
Wiederaufbau auf 43 100 DM festgestellt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. 
TE OEM OSTUCH ASt oine Eypothek eingetragen Srreitig 1et, Ob bei einem kricgsbeschädiaten Grundstück 
deren zugrunde liegende RM-Verbindlichkeit am Währungs- qas sich m Währungsstichtag en Wiederaufbau befunden 
Stichtag 10 000 RM betrug. Das Finanzamt hat den sich yat ger Schadensberechnung nach 8 100 Abs. 2 Satz 2 LAG 
aus der Umstellung dieser Verbindlichkeit ergebenden als Endvergleichswert der nach & 33a Abs.1 und 2 oder 
Schuldnergewinn von 9000 DM mit: Bescheid vom“ 27. No-Baer nach 5 358. A be 3 BewWDV festgestellte Einheitswert 
vember 1953 ohne Einschränkung Aut Hypothekengewinn- zugrunde zu legen ist. Diese Frage läßt sich aus der 
abgabe herangezogen. Es hat eine Minderung der Abgabe- Zweckbestimmung der beiden Vorschriften, insbesondere 
Schuld WEBON Kriegsschadens nach: ? 100 des Lastenaus- des $ 33 a BewDV, beantworten. Das Finanzgericht hat zu- 
gleichsgesetzes (LAG) nicht anerkannt, Das Finanzamt treffend ausgeführt, daß die Regelung in $ 33a Abs.1 
hat die für die Anrechnung des Kriegsschadens maßgebende und 2 BewDV ausschließlich aus den Bedürfnissen der 
8 UN Abs. 2 N ) ran A rn Grundsteuer zu erklären ist. .Es hat dabei der Entstehungs- 
Ins des nah A nn a B DV zum 21 nn i 1948 auf geschichte der Bestimmung nur insoweit Bedeutung bei- 
mit dem nach $ fn BC ZU0 Ch SUN EOS al gelegt, als sich aus dieser Folgerungen auf den Willen des 
43 100 DM festgestellten Einheitswert errechnet. Bei diesem Gesetzgebers und den von ihm. verfolgten Zweck ergeben. 
VE T00 DM DEN Sn SEELE SE Diese Auslegung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, 
J- y- un ES DEHAGEHSAUGLE VASE weil es sich — wie das Finanzgericht zutreffend festgestellt 
daher unter dem in $ 100 Abs. 5 LAG vorgeschriebenen hat — bei 8 33a BewDV um eine dem Bewertungsrecht 
N ein Or ader Aus d En Ur al U ES angehörende Vorschrift handelt, die ihre materielle Be- 
en a EIS Tan Babe 5 deutung erst durch Steuergesetze erhält, deren Zweck sie 
Kriegsschadens zugelassen. zu dienen bestimmt ist. Ist diese aber im Rahmen des 8 33 a 
Nach Meinung des Abgabepflichtigen dagegen ist bei Abs.1 und 2 BewDV — wie oben ausgeführt — ausschließ- 
Ermittlung der Schadensquote statt des vom Finanzamt lich grundsteuerlicher Art, so mußten für eine Anwendung 
der Vorschrift auf außerhalb der Grundsteuer liegende 
1) BStBl. 1959 III 8. 484. Abgaben besondere Gründe vorliegen. Solche Gründe sind
	        
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