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{LA 758) Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.10 18. Februar 1960
d) Sollte sich bei der Prüfung der Stundungszeiträume 1955 bis 1957 ergeben, daß
die Voraussetzungen des 8 54 LAG und der VAO dazu nicht erfüllt waren und
die Stundung für diesen Zeitraum somit zu Unrecht gewährt worden ist oder
daß die Stundung nach 8.54 Abs.3 Satz 2 LAG zu widerrufen ist, so ist
zwecks Rückgängigmachung der Sollminderung entgegen der Anweisung in
B6 (Satz 2) des Vordrucks LA-VA 54/1 auch Abschnitt E auszufüllen (Betrag
in E2d = Null).
-, Festsetzung der Familienermäßigung ab 1. Januar 1957 in den Fällen des 854 LAG
Nach Tz. 4 meines Erlasses vom 22. August 1958 — IV C/4 — LA 2420 — 25/58
— (BStBl.I S. 546, LA-Karte 17 zu 8 53%) war die Festsetzung der Familien-
ermäßigung in den Stundungsfällen des 8 54 LAG bis zur Überprüfung der Stun-
dungen zurückzustellen. Ich bitte nunmehr, im Rahmen der nach Abschn. IV vor-
zunehmenden Überprüfung der Stundungszeiträume 1955 bis 1957 gleichzeitig
auch die Familienermäßigung ab 1. Januar 1957 festzusetzen.
4) StZBl. Bln. 1958 S. 1276.
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Hypothekengewinnabgabe angesetzten Einheitswertes nach 8 33a Abs.3 BewDV
. (43 100 DM) derjenige nach $ 33 a Abs. 1 und 2 (38 000 DM)
Urteil des BFH vom 9. Oktober 1959 — III 335/56 UV heranzuziehen, wodurch sich ein. Schadensbetrag von
x 7500 DM (45500 RM ./. 38 000 DM) und damit eine Scha-
(StZBI. Berlin 1960 8. 94) densquote von 16,4835 v.H. ergeben würde. Um diesen
Für die Berechnung der Schadensquote nach 8 100 Abs. 2? E00 AdeT NG OR En Abgabeschuld ‚gemäß
Satz 2 LAG — Minderung der Hypothekengewinnabgabe- ) g .
schuld wegen Kriegsschadens vor dem 21. Juni 1948 — ist Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
nicht der nach Abs. 1 oder 2, sondern der nach Abs. 3 des
8 33 a BewDV auf den 21. Juni 1948 festgestellte Einheits- Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat der Pflichtige
wert maßgebend. Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit der Rechtsbeschwerde
LAG 8 100 Abs. 2 Satz 2; BewDV 8 33 a. wird fehlerhafte Anwendung des geltenden Rechts, hier
SO . - ie x des $ 33a BewDV, ‚gerügt. Die Anwendung dieser Vor-
D es Abgabepflichtige ist Eigentümer eines Hausgrund- <yriet sei auf die dort ausdrücklich genannten Fälle der
stüc SM O., das mn Kriege beschädigt wurde und sich am Vermögensbesteuerung zu beschränken. Darauf, daß 8 33a
Währungsstichtag im Wiederaufbau befand. Der letzte. für BewDV in seinen Abs. 1 und 2 grundsteuerliche Belange im
das Grundstück vor dem Schadensfall festgestellte Einheits- Auge habe — wie das Finanzgericht ausgeführt habe —,
wert betrug 45500 RM. Nach der Währungsreform wurde könne es nicht ankommen, da dieser Zweck in der Vor-
der Einheitswert des Grundstücks auf Grund des Gesetzes schrift nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen sei. Aus
betreffend Fortschreibungen Und Nachfeststellungen Von ddem gleichen Grunde verbiete sich auch ein Zurückgreifen
EU E Ten des SE EN Ay 1909 21. er DAL auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nicht diese,
(Fortsc ED SS) vom Aa rt. h aber Gese 040 sondern der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er
der Verwaltung des Ne N OL N EL AlT SCH8 OR im Gesetzeswortlaut niedergelegt sei, sei für die Auslegung
5.25 — nach $ 33a der Durchfü TUNESVErÖFÜHUS: Zum richtungweisend. Der Bf. verbleibt daher bei seiner Ansicht,
Bewertungsgesetz (BewDV) fortgeschrieben. Dabei wurde daß als Endvergleichswert im Sinne des 8 100 Abs. 2 Satz 2
Dan et an era a & nr Ne Een HL die TAG nicht der nach 8 33 a Abs. 3 BewDV, sondern der nach
rundsteuer au und für die Vermögensteuer 5 : :
gemäß 8 33a Abs.3 BewDV unter Einbeziehung der bis San a Abs. 1 und 2 festgestellte Einheitswert heranzuziehen
zum Währungsstichtag entstandenen Kosten für den “
Wiederaufbau auf 43 100 DM festgestellt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.
TE OEM OSTUCH ASt oine Eypothek eingetragen Srreitig 1et, Ob bei einem kricgsbeschädiaten Grundstück
deren zugrunde liegende RM-Verbindlichkeit am Währungs- qas sich m Währungsstichtag en Wiederaufbau befunden
Stichtag 10 000 RM betrug. Das Finanzamt hat den sich yat ger Schadensberechnung nach 8 100 Abs. 2 Satz 2 LAG
aus der Umstellung dieser Verbindlichkeit ergebenden als Endvergleichswert der nach & 33a Abs.1 und 2 oder
Schuldnergewinn von 9000 DM mit: Bescheid vom“ 27. No-Baer nach 5 358. A be 3 BewWDV festgestellte Einheitswert
vember 1953 ohne Einschränkung Aut Hypothekengewinn- zugrunde zu legen ist. Diese Frage läßt sich aus der
abgabe herangezogen. Es hat eine Minderung der Abgabe- Zweckbestimmung der beiden Vorschriften, insbesondere
Schuld WEBON Kriegsschadens nach: ? 100 des Lastenaus- des $ 33 a BewDV, beantworten. Das Finanzgericht hat zu-
gleichsgesetzes (LAG) nicht anerkannt, Das Finanzamt treffend ausgeführt, daß die Regelung in $ 33a Abs.1
hat die für die Anrechnung des Kriegsschadens maßgebende und 2 BewDV ausschließlich aus den Bedürfnissen der
8 UN Abs. 2 N ) ran A rn Grundsteuer zu erklären ist. .Es hat dabei der Entstehungs-
Ins des nah A nn a B DV zum 21 nn i 1948 auf geschichte der Bestimmung nur insoweit Bedeutung bei-
mit dem nach $ fn BC ZU0 Ch SUN EOS al gelegt, als sich aus dieser Folgerungen auf den Willen des
43 100 DM festgestellten Einheitswert errechnet. Bei diesem Gesetzgebers und den von ihm. verfolgten Zweck ergeben.
VE T00 DM DEN Sn SEELE SE Diese Auslegung begegnet schon deshalb keinen Bedenken,
J- y- un ES DEHAGEHSAUGLE VASE weil es sich — wie das Finanzgericht zutreffend festgestellt
daher unter dem in $ 100 Abs. 5 LAG vorgeschriebenen hat — bei 8 33a BewDV um eine dem Bewertungsrecht
N ein Or ader Aus d En Ur al U ES angehörende Vorschrift handelt, die ihre materielle Be-
en a EIS Tan Babe 5 deutung erst durch Steuergesetze erhält, deren Zweck sie
Kriegsschadens zugelassen. zu dienen bestimmt ist. Ist diese aber im Rahmen des 8 33 a
Nach Meinung des Abgabepflichtigen dagegen ist bei Abs.1 und 2 BewDV — wie oben ausgeführt — ausschließ-
Ermittlung der Schadensquote statt des vom Finanzamt lich grundsteuerlicher Art, so mußten für eine Anwendung
der Vorschrift auf außerhalb der Grundsteuer liegende
1) BStBl. 1959 III 8. 484. Abgaben besondere Gründe vorliegen. Solche Gründe sind