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Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.10 18. Februar 1960 (LA 750)
[V. Allgemeine Überprüfung der Stundungszeiträume 1955, 1956 und 1957;
Anwendung der Erlaßbestimmungen auf die Stundungszeiträume 1952, 1953
und 1954.
Nach Tz. 48 der VAO zu 8 54 LAG waren die für die Stundungszeiträume 1952,
1953 und 1954 in Betracht kommenden Stundungsfälle bereits im Rahmen der VA-
Veranlagung endgültig zu erledigen. Gleichzeitig waren die in den Stundungs-
zeiträumen 1955 ff. fälligen Vierteljahrsbeträge in entsprechendem Umfang vor-
läufig (unter dem Vorbehalt des Widerrufs) zu stunden. Nachdem nunmehr die
ESt-Veranlagung 1957 abgeschlossen ist und somit die Einkünfte bis einschließlich
1957 feststehen, bitte ich, allgemein die Stundungszeiträume 1955, 1956 und 1957
endgültig zu überprüfen und zu diesem Zweck den Abgabepflichtigen (Abgabe-
schuldnern), denen für diese Zeiträume (vorläufige) Stundung bewilligt worden ist,
den Erklärungsvordruck LA-VA 54/3 zu übersenden (vgl. Tz.43 VAO). Sollten
ausnahmsweise frühere Stundungszeiträume noch nicht abschließend erledigt sein,
so sind sie in die Prüfung einzubeziehen.
Bei der Prüfung der Stundungszeiträume 1955 bis 1957 nach den allgemeinen
Grundsätzen der VAO sind außerdem die Erlaßbestimmungen der Tz. 87 bis 90 (in
der Fassung dieses Erlasses) zu beachten; diese Bestimmungen sind gleichzeitig
auch. auf die Stundungsfälle der Stundungszeiträume 1952 bis 1954
anzuwenden. Dabei bitte ich wie folgt zu verfahren:
a) Einer nochmaligen Prüfung der Stundungszeiträume, über die bereits endgültig
entschieden ist, bedarf es nicht. Die für diese Stundungszeiträume ermittelten
(und noch bestehenden) Stundungsbeträge werden unter den Voraussetzungen
und nach Maßgabe der Tz. 87 bis 90 der VAO erlassen; auf Tz. 87 Abs. 2 weise
ich besonders hin. Wegen der Nachforderung ggf. nicht zu erlassender Beträge
in den Fällen der Tz. 89 Hinweis auf TZz. 90 letzter Satz. Über den Erlaß ist
eine Verfügung etwa folgenden Inhalts zu den Akten zu nehmen (Mitteilung
an die Kasse erscheint zweckmäßig, obwohl die Stundung nach Tz.39d LAB
bereits als Sollminderung behandelt worden ist):
‚1. Die mit Verfügung vom .......1...0.....«- (Bl.....) nach Maßgabe der
VAO zu 8 54 LAG gestundeten Vierteljahrsbeträge für die Stundungszeit-
räume 1952/1953/1954 (Rate ... bis „..) werden auf Grund der — TZz. 87,
88 — Tz. 89, 90 — der VAO zu $ 54 LAG (in der Fassung des BdF-HErlasses
vom 8. Januar 1960 — IV C/4 — LA 2341 — 9/59 —; BStBl. 1959 I’S. 24,
LA-Karte 7 — 8S.19/20 — zu 8 54 LAG) aus Billigkeitsgründen erlassen.
Der Billigkeitserlaß ist auf der Stundungsverfügung und auf der Über-
wachungskarte zu vermerken.
Te ee ran
Mitteilung an den Abgabepflichtigen (Abgabeschuldner) — ggf. in Ab-
schnitt E des Bescheids (LA-VA 54/2) über die Prüfung der Stundungs-
zeiträume 1955 bis 1957.
OP N ka er ee TEE
4. Finanzkasse zur Kenntnis.
K. g. und vermerkt
5. Z.d.A.
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o) Für die Prüfung der Stundungszeiträume 1955 bis 1957 ist der
Berechnungsbogen LA-VA 54/1 zu verwenden (grundsätzliche Entscheidung
über den Billigkeitserlaß in B 5, Entscheidung über die Höhe des zu erlassenden
Betrags in E4c — ggf. D3— dieses Vordrucks).
Kommt in den Fällen der Tz. 89 bei Anwendung der Grundsätze der Tz. 90
Sätze 1 und 2 kein Erlaß oder ein nur teilweiser Erlaß in Betracht, so ist dies
in E4 — ggf. D — des Vordrucks LA-VA 54/1 zu vermerken und der ggf. zu
erlassende Betrag in E4c (bzw. D 383) einzusetzen. Bei entsprechender Aus-
füllung von E2d und weiterer Fortführung der Berechnung ergibt sich in E5,
6 der (ggf. nachzuerhebende) Ausgleichsbetrag und der künftig zu. entrich-
tende Vierteljahrsbetrag; in Abschnitt F ist die bisherige Stundung unter An-
gabe der Gründe zu widerrufen (vgl. Tz. 90 letzter Satz).
War einem. Abgabepflichtigen (Abgabeschuldner) bereits Stundung für die
Stundungszeiträume 1952/1954 bewilligt und kommt dafür ein Erlaß in Be-
tracht, so ist ihm dies in Abschnitt E_ des Bescheids mitzuteilen (vgl. oben a
Nr. 3).
Abschnitt F' des Bescheids (Rechtsmittelbelehrung) ist zu streichen.
2) Für die Stundung der in den Stundungszeiträumen 1958 ff. fälli-
gen Vierteljahrsbeträge sind insbesondere die Tz.42, 48 entsprechend anzu-
wenden.