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Volume Nummer 10, 18. Februar 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

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(LA 756) Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.10 18. Februar 1960 
Rechtsmittelbelehrung zu streichen ist, weil auf den Erlaß kein Rechtsanspruch 
besteht). Kommt ein Erlaß nicht in Betracht, so ist nach den für die Stundung 
maßgebenden Bestimmungen der VAO zu verfahren. 
Endet der Stundungszeitraum durch den Tod des Abgabepflichtigen (Tz.12 
letzter Satz), so richtet sich die Behandlung der rückständigen Beträge und der 
nach dem Tode des Abgabepflichtigen fällig werdenden laufenden Vierteljahrs- 
beträge nach den Verhältnissen der Erben (vgl. auch Tz. 55 ff.). Die Tz. 33 ff. des 
Erlasses vom 1. September 1955 — IV C/3 — LA 2350 — 9/55 — (BStBl. 1955 I 
S. 441, LA-Karte 3 zu 8 672”) sind entsprechend anzuwenden. 
3. Erlaß bei Abgabepflichtigen (Abgabeschuldnern) 
ohne Rechtsanspruch auf Stundung 
In den Fällen des Abschnitts C gilt Tz. 87 entsprechend mit folgender Maßgabe: 
a} Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. In geeigneten Fällen — ins- 
besondere wenn eine Zwangsvollstreckung erforderlich wäre, aber aussichtslos 
erscheint und eine Niederschlagung unvermeidlich wäre — kann der Erlaß 
auch von Amts wegen ausgesprochen werden. 
b Voraussetzungen und Ausmaß des Billigkeitserlasses bestimmen sich nach den 
allgemeinen Grundsätzen des 8 131 AO und den dazu in der LA-Karte 11 
(Buchst.a Abs. 1) zu 8 203 Abs.5 LAG gegebenen Anordnungen. Maßgebend 
sind _die Verhältnisse im Zeitpunkt der Überprüfung der Stundungszeiträume 
(Tz. 88 Satz 2). 
ze Für das Verfahren gilt Tz. 88 Abs.1 mit folgender Maßgabe: 
Sind die Voraussetzungen des 8 131 AO im Zeitpunkt der Prüfung (Tz. 89 
Buchst. b Satz 2) erfüllt, so ist für die Erlaßentscheidung von dem nach Tz. 88 
Satz 1. ermittelten Betrag auszugehen. Dieser Betrag kann je nach Lage des 
einzelnen Falles ganz oder teilweise erlassen werden. In Höhe des erlassenen Be- 
trages können die in den folgenden Stundungszeiträumen fälligen Vierteljahrs- 
beträge gestundet werden (Tz. 88 Satz 3). Im Fall des Todes des Abgabepflichtigen 
(Abgabeschuldners) gilt Tz. 88 Abs. 2 entsprechend. 
Soweit ein Erlaß nicht in Betracht kommt, werden die unbefristeten Stun- 
dungen. in der Regel aufzuheben sein. Für die Nachentrichtung der Rückstände 
kann ggf. Ratenzahlung gewährt werden. 
4. Erlaß von Kleinbeträgen 
Beträgt der Ablösungswert der VA am 1. April 1952 nicht mehr als 200 DM, so 
ist nach Abschnitt IV meines Erlasses vom 31. August 1953 — LA 2900 — 15/53 — 
(LA-Karte 2 zu 8 200 LAG) ausnahmslos von der Möglichkeit der sofortigen 
Fälligstellung nach 8 200 LAG Gebrauch zu machen. Wenn in diesen Fällen die 
Voraussetzungen für eine Stundung nach Abschnitt B oder C vorliegen, ist der 
sofort fällige Betrag in vollem Umfang aus Billigkeitsgründen zu erlassen. 
92 In sinngemäßer Anwendung der Regelung in Tz.91 ist der Vierteljahrsbetrag 
für die ganze Laufzeit der VA aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn er infolge 
der Aufteilung nach den 88 66, 67 LAG und den 88 50, 51 und 53 der 14. Abgaben- 
DV-LA. nicht mehr als 5,25 DM beträgt und wenn die Voraussetzungen für eine 
Stundung nach Abschnitt B oder C gegeben sind. 
5. Buch- und kassenmäßige Behandlung 
93 Wegen der buch- und kassenmäßigen Behandlung Hinweis auf Tz. 39d der 
LA-Buchungsbestimmungen.“ 
II. Änderung der LA-Karte 11 zu 8 203 Abs. 5 LAG 
In der LA-Karte 11 zu $ 203 Abs. 5 werden unter Buchst. a die Absätze 3 und 4 
gestrichen und durch folgenden Absatz 3 ersetzt: 
„In den Fällen des 8 54 LAG und der dazu ergangenen VAO vom 17. März 
1955 (BStBl.I S.119, LA-Karte 7 zu $ 54) gilt für den Billigkeitserlaß Ab- 
schnitt D der VAO zu $ 54 LAG in der Fassung des BdF-Erlasses vom 8. Ja- 
nuar 1960 — IV C/4 — LA 2341 — 9/59 — (BStBl.I S.24, LA-Karte 7 — 
S. 19/20 — zu 8 54 LAG9)).“ 
III. Anwendung des Abschnitts D der VAO zu 8 54 LAG 
Die (durch Abschn. I neugefaßten) Tz. 87 bis 90 der VAO zu $ 54 LAG sind mit 
Wirkung vom 1. April 1952 auf alle Vierteljahrsbeträge anzuwenden, die nach 
Maßgabe der VAO gestundet worden sind und bei denen die Stundung noch be- 
steht. Wegen des Verfahrens für die Stundungszeiträume 1952 bis 1957 Hinweis 
auf den folgenden Abschn. IV. 
3) StZBI. Bln. 1960 S. 91. 
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