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(LA 756) Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.10 18. Februar 1960
Rechtsmittelbelehrung zu streichen ist, weil auf den Erlaß kein Rechtsanspruch
besteht). Kommt ein Erlaß nicht in Betracht, so ist nach den für die Stundung
maßgebenden Bestimmungen der VAO zu verfahren.
Endet der Stundungszeitraum durch den Tod des Abgabepflichtigen (Tz.12
letzter Satz), so richtet sich die Behandlung der rückständigen Beträge und der
nach dem Tode des Abgabepflichtigen fällig werdenden laufenden Vierteljahrs-
beträge nach den Verhältnissen der Erben (vgl. auch Tz. 55 ff.). Die Tz. 33 ff. des
Erlasses vom 1. September 1955 — IV C/3 — LA 2350 — 9/55 — (BStBl. 1955 I
S. 441, LA-Karte 3 zu 8 672”) sind entsprechend anzuwenden.
3. Erlaß bei Abgabepflichtigen (Abgabeschuldnern)
ohne Rechtsanspruch auf Stundung
In den Fällen des Abschnitts C gilt Tz. 87 entsprechend mit folgender Maßgabe:
a} Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. In geeigneten Fällen — ins-
besondere wenn eine Zwangsvollstreckung erforderlich wäre, aber aussichtslos
erscheint und eine Niederschlagung unvermeidlich wäre — kann der Erlaß
auch von Amts wegen ausgesprochen werden.
b Voraussetzungen und Ausmaß des Billigkeitserlasses bestimmen sich nach den
allgemeinen Grundsätzen des 8 131 AO und den dazu in der LA-Karte 11
(Buchst.a Abs. 1) zu 8 203 Abs.5 LAG gegebenen Anordnungen. Maßgebend
sind _die Verhältnisse im Zeitpunkt der Überprüfung der Stundungszeiträume
(Tz. 88 Satz 2).
ze Für das Verfahren gilt Tz. 88 Abs.1 mit folgender Maßgabe:
Sind die Voraussetzungen des 8 131 AO im Zeitpunkt der Prüfung (Tz. 89
Buchst. b Satz 2) erfüllt, so ist für die Erlaßentscheidung von dem nach Tz. 88
Satz 1. ermittelten Betrag auszugehen. Dieser Betrag kann je nach Lage des
einzelnen Falles ganz oder teilweise erlassen werden. In Höhe des erlassenen Be-
trages können die in den folgenden Stundungszeiträumen fälligen Vierteljahrs-
beträge gestundet werden (Tz. 88 Satz 3). Im Fall des Todes des Abgabepflichtigen
(Abgabeschuldners) gilt Tz. 88 Abs. 2 entsprechend.
Soweit ein Erlaß nicht in Betracht kommt, werden die unbefristeten Stun-
dungen. in der Regel aufzuheben sein. Für die Nachentrichtung der Rückstände
kann ggf. Ratenzahlung gewährt werden.
4. Erlaß von Kleinbeträgen
Beträgt der Ablösungswert der VA am 1. April 1952 nicht mehr als 200 DM, so
ist nach Abschnitt IV meines Erlasses vom 31. August 1953 — LA 2900 — 15/53 —
(LA-Karte 2 zu 8 200 LAG) ausnahmslos von der Möglichkeit der sofortigen
Fälligstellung nach 8 200 LAG Gebrauch zu machen. Wenn in diesen Fällen die
Voraussetzungen für eine Stundung nach Abschnitt B oder C vorliegen, ist der
sofort fällige Betrag in vollem Umfang aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
92 In sinngemäßer Anwendung der Regelung in Tz.91 ist der Vierteljahrsbetrag
für die ganze Laufzeit der VA aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn er infolge
der Aufteilung nach den 88 66, 67 LAG und den 88 50, 51 und 53 der 14. Abgaben-
DV-LA. nicht mehr als 5,25 DM beträgt und wenn die Voraussetzungen für eine
Stundung nach Abschnitt B oder C gegeben sind.
5. Buch- und kassenmäßige Behandlung
93 Wegen der buch- und kassenmäßigen Behandlung Hinweis auf Tz. 39d der
LA-Buchungsbestimmungen.“
II. Änderung der LA-Karte 11 zu 8 203 Abs. 5 LAG
In der LA-Karte 11 zu $ 203 Abs. 5 werden unter Buchst. a die Absätze 3 und 4
gestrichen und durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„In den Fällen des 8 54 LAG und der dazu ergangenen VAO vom 17. März
1955 (BStBl.I S.119, LA-Karte 7 zu $ 54) gilt für den Billigkeitserlaß Ab-
schnitt D der VAO zu $ 54 LAG in der Fassung des BdF-Erlasses vom 8. Ja-
nuar 1960 — IV C/4 — LA 2341 — 9/59 — (BStBl.I S.24, LA-Karte 7 —
S. 19/20 — zu 8 54 LAG9)).“
III. Anwendung des Abschnitts D der VAO zu 8 54 LAG
Die (durch Abschn. I neugefaßten) Tz. 87 bis 90 der VAO zu $ 54 LAG sind mit
Wirkung vom 1. April 1952 auf alle Vierteljahrsbeträge anzuwenden, die nach
Maßgabe der VAO gestundet worden sind und bei denen die Stundung noch be-
steht. Wegen des Verfahrens für die Stundungszeiträume 1952 bis 1957 Hinweis
auf den folgenden Abschn. IV.
3) StZBI. Bln. 1960 S. 91.
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