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Volume Nummer 9, 12. Februar 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

io Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.9 12. Februar 1960 
im Abschnitt VI auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte a) unter Buchstabe a die Lohnsteuer, die von dem in 
1959 nur noch für diejenigen seiner Arbeitnehmer auszu- Spalte 3 Buchstabe a der Lohnsteuerbescheinigung 
schreiben, deren Lohnsteuerkarten 1959 ihm am 31. De- angegebenen Bruttoarbeitslohn einbehalten worden 
zember 1959 vorlagen, weil diese Arbeitnehmer von ihm ist, 
Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- . SE n 
verhältnis bezogen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber b) unter Buchstabe b die Lohnsteuer, die von ‚dem in 
anzugeben: Spalte 3 Buchstabe b der Lohnsteuerbescheinigung 
angegebenen Arbeitslohn einbehalten worden ist. 
1. im Abschnitt V auf der zweiten Seite der Lohnsteuer- x x 
karte 1959 den Zeitraum, für den der Arbeitnehmer die Reicht der in den Spalten 5 und % der T-oNnStEVET be- 
Lohnsteuerkarte 1959 dem Arbeitgeber etwa schuld- scheinigung vorgesehene Raum für die nach den obigen 
haft nicht vorgeleet hat: Nummern 3 und 4 jeweils verlangten Angaben nicht 
Seibs ? aus, so sind diese Angaben auf besonderem Zettel zu 
in Abschnitt VI Spalten 1 und 2 der Lohnsteuerkarte EEE da an die Lohnsteuerbescheinigung anzu; 
den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer im Kalender- 7 
jahr 1959 bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist; 5. in Abschnitt VI Spalte 5 der Lohnsteuerkarte, ge- 
n N trennt nach den Buchstaben a und b, die Kirchensteuer, 
in Abschnitt VI Spalte 3 der Lohnsteuerkarte den Ge- die der Arbeitgeber während der Beschäftigung des 
samtbetrag‘ des Bruttoarbeitslohns (einschließlich des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 1959 von dessen Ar- 
Werts der Sachbezüge), den der Arbeitnehmer wäh- beitslohn durch Lohnabzug einbehalten hat; 
rend der Beschäftigung im Kalenderjahr 1959 bezogen 
hat, und zwar 6. in Abschnitt VI Spalten 3 bis 5, besonders kenntlich 
a) unter Buchstabe a den Bruttoarbeitslohn ohne die gemacht und getrennt von dem Arbeitslohn aus Berlin 
sonstigen Bezüge, die für einen Zeitraum von mehr (West) im Sinn des 8 2 Ziff. 4 des Steuererleichterungs- 
als 12 Monaten gezahlt worden sind ($ 35 Abs.3 gesetzes für Berlin (West) vom 4. Juli 1955 (Bundes- 
der LStDV), ohne die ermäßigt besteuerten Er- gesetzblatt I S.384, Gesetz- ‚und Verordnungsblatt 
findervergütungen und ohne den Arbeitslohn, der S. 461, Steuer- und Zollblatt für Berlin 1955 S. 855), 
etwa auf Grund besonderer Regelungen ermäßigt von dem die um 20 v.H. ermäßigte Lohnsteuer zu 
besteuert worden ist, erheben war, der andere Arbeitslohn, von dem die 
; = rn n % Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle 
6) unter Buchstabe b die sonstigen Bezüge, die für (Bundestarif) zu erheben war, und die davon einbe- 
einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gezahlt haltene Lohnsteuer und Kirchensteuer: 
worden sind, die ermäßigt besteuerten Erfinderver- 
gütungen und den Arbeitslohn, der etwa auf Grund 7. in Abschnitt VI Spalte 6 der Lohnsteuerkarte außer 
besonderer Regelungen ermäßigt besteuert worden der Steuernummer die vollständige Anschrift des Ar- 
ist. beitgebers, Firmenstempel sind gegebenenfalls zu er- 
gänzen; 
Bruttoarbeitslohn ist die Summe der Lohnbeträge P : S n 
(einschließlich. des Werts der Sachbezüge), die ohne 8. in Abschnitt VI letzte Zeile der Lohnsteuerkarte die 
Berücksichtigung von etwa auf der Lohnsteuerkarte Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für das Kalenderjahr 
1959 eingetragenen steuerfreien Beträgen im Laufe 1959 beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattet oder 
des Kalenderjahres 1959 der Lohnsteuerberechnung zu- gegen Lohnsteuer des Arbeitnehmers für Lohnzah- 
grunde zu legen waren. Auch bei Nettolohnzahlungen ist lungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 
der Bruttoarbeitslohn anzugeben, d.h. der Nettolohn 1959 geendet haben, aufgerechnet hat. Der er- 
zuzüglich der darauf entfallenden Lohnabzüge. Es sind stattete oder aufgerechnete Betrag ist bei den Angaben 
nicht anzugeben: in Spalte 4 auf den vorhergehenden Zeilen der Lohn- 
X er < vr f x steuerbescheinigung nicht abzuziehen. Auch ist bei 
aa) die aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste den Angaben in Spalte 4 der vorhergehenden Zeilen 
gewährten Aufwandsentschädigungen, „. Reise- die Lohnsteuer nicht abzuziehen, die der Arbeitgeber 
kostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen, beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 
soweit sie steuerfrei sind, 1958 mit Lohnsteuer aufgerechnet oder erstattet hat, 
bb) die Beträge, die den im privaten Dienst ange- die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume 
stellten Personen für Reisekosten (Fahrtauslagen, entfällt, die nach dem 31. Dezember 1958 geendet 
Tagegelder usw.), für Auslösungen und für dienst- haben. Die gleichen Grundsätze gelten für die durch 
lich veranlaßte Umzugskosten gewährt worden Lohnabzug einbehaltene Kirchensteuer. 
sind, soweit sie steuerfrei sind, y AT Ss 
Es ze : x . (2) Der Arbeitgeber soll am Schluß des Abschnitts VI 
PC Ten B Hd De er ET vom Arbeit- der Lohnsteuerkarte 1959 dem Vordruck entsprechend die 
N Fautchiaufende Gelder). and re Bel va Merkmale der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für das 
de Atelapon N es  Krbeitnehmers für en Arbeit. Kalenderjahr 1960 eintragen. Diese Merkmale braucht der 
b = £ d ind (Ausi ‘ Arbeitgeber nicht anzugeben, wenn ihm der Arbeitnehmer 
geber ersetzt worden sind (Auslagenersatz), die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1960 nicht vor- 
dd) die Beträge, die auf Grund ausdrücklicher Anord- gelegt hat, z. B. weil das Dienstverhältnis am 31. Dezember 
nung nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ge- 1959 geendet und der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 
hören oder als steuerfrei bezeichnet sind (z.B. 1960 deshalb schon dem neuen Arbeitgeber vorgelegt hat. 
steuerfreie Jubiläumsgeschenke, der steuerfreie 
Teil von Weihnachtszuwendungen, steuerfreie Zu- (3) Viele Betriebe, z.B. im Bergbau und im Bauge- 
Schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht- werbe, führen ihre Lohnkonten (8 31 LStDV) im Durch- 
arbeit), schreibeverfahren. Die Arbeitgeber können die Durchschrift 
er % ir ;4 aa des Lohnkontos an Stelle der Lohnsteuerbescheinigung 
66) Er IE erg Vorschläge, Soweit ‚sie ausschreiben und die Durchschrift des Lohnkontos an die 
W zweite Seite der Lohnsteuerkarte 1959 ankleben, wenn die 
ff) die Bezüge, für die die Erhebung der Lohnsteuer Durchschrift alle Angaben enthält, die in der Lohnsteuer- 
mit einem Pauschbetrag davon abhängig gemacht bescheinigung verlangt werden. Das gleiche gilt für Lohn- 
worden ist, daß die Bezüge und die darauf ent- steuerbescheinigungen, die bei Anwendung eines maschi- 
fallende Lohnsteuer beim Lohnsteuer-Jahresaus- nellen Lohnabrechnungsverfahrens mit Lochkarten durch 
gleich und bei einer Veranlagung zur Einkommen- Tabelliermaschinen gefertigt werden. 
steuer außer Betracht bleiben; 
(4) Lohnsteuerkarten von Wehrsoldempfängern werden 
in Abschnitt VI Spalte 4 der Lohnsteuerkarte die Lohn- nach einer Anordnung des Bundesministers für Verteidi- 
steuer, die der Arbeitgeber während der Beschäftigung gung durch die Truppenteile und Dienststellen vor Ab- 
des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 1959 von dessen sendung an die zuständigen Finanzämter oder vor Aus- 
Arbeitslohn einbehalten hat, und zwar: händigung an die Wehrsoldempfänger, die ihre Veran-
	        
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