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Volume Nummer 7, 5. Februar 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Te Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.7 5. Februar 1960 
Ist nach $ 73a AO ein Finanzamt im übrigen Bundes-' Anwendung der Vorschriften des $ 43 Abs. 2 und 3 EinfG; 
gebiet zuständig, so ist die Besteuerung‘ unter sinngemäßer im übrigen ist unter entsprechender Anwendung der vor- 
Anwendung der Grundsätze des Abschnitts I durchzuführen. stehenden Anweisung zu verfahren. 
IV Berlin W 15, den 18. Januar 1960. 
Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in der Zeit vom Fin III A 2 — S 1900 — 7/59. 
; 6. Juli 1959 bis 31. Dezember 1960 wechseln "Der Senator tür Finanzen 
Bei. Veränderung des Wohnsitzes in der Zeit vom 6. Juli 
1959 bis 31. Dezember 1960 verbleibt es hinsichtlich der ört- Im ‚Auftrage 
lichen Zuständigkeit des Finanzamts grundsätzlich. bei der Hofferberth 
Körperschaftsteuer 
Warenrückvergütung der Genossenschaften; denen die Vermittlungsgeschäfte abgeschlossen werden, 
hier: Behandlung des Vermittlungsgeschäfts (Delkredere- Nichtmitglieder sind. Es bestehen keine Bedenken, dieser 
geschäfts) der gewerblichen Einkaufsgenossenschaften. Rechtsauffassung auch steuerrechtlich (bei Anwendung des 
. $ 35 KStDV) zu folgen und die Vermittlungsgeschäfte als 
(StZB1. Berlin 1960 8. 62) Zweckgeschäfte mit Mitgliedern zu behandeln. 
Anıdas NOLTE (0 Den  tien Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn 
N e ) e ‚. Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanz- 
Vermittlungsgeschäfte einer Einkaufsgenossenschaft, die pehörden der Länder. 
der Versorgung ihrer Mitglieder mit Waren dienen, ent- n 
sprechen dem aus $ 1 GenG sich ergebenden Zweck der Berlin, den 20. Januar 1960. 
Genossenschaft (Förderung des Erwerbs und. der Wirt- Fin III A 2.- S2515 - 24/59 
schaft. ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Ge- ® ı 
schäftsbetriebs). Genossenschaftsrechtlich sind deshalb die Der Senator für Finanzen 
Vermittlungsgeschäfte Zweckgeschäfte mit Mitgliedern, Im Auftrage 
und zwar auch dann, wenn die Warenlieferanten, mit Hofferberth 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Umsatzsteuer gungsveranlagungen mit den streitigen Umsätzen zur Um- 
. satzsteuer heran. Nach erfolglosem Einspruch wies die Vor- 
Urteil des BFH vom 20. Oktober 1959 — V 18/58 U, instanz die Berufung mit der Begründung zurück, die in 
(StZBI. Berlin 1960 8. 62) Streit befangene Tätigkeit sei keine Frachtführertätigkeit 
e und stelle daher weder eine Beförderung auf Wasserstraßen 
Zum Begriff der Beförderungen auf Wasserstraßen. noch ein Schleppen von Schiffen im Sinne des 8 35 Abs. 1 
UStG 8 4 Ziff, 9; UStDB 1951 8 35 Abs. 1 Ziff. 1 (UStDB Ziff, 1 UStDB dar; auch $ 4 Ziff. 17 UStG finde keine 
1938 8 34 Abs. 1 Ziff. 1). Anwendung, weil der Bf. insoweit keine Maklertätigkeit 
ausübe. Mit der Rb. wird geltend gemacht, unter die nach 
Aus den Gründen $ 35 Abs..1 Ziff. 1 UStDB umsatzsteuerfreien Beförderun- 
Der Bf., der sich in seiner Steuererklärung. teils als gen fielen alle Leistungen, die erforderlich seien, die Fracht- 
Schiffsmakler, teils als Schiffsmakler und Frachtenvermitt- güter vom Einladeort bis zum Ausladeort ‚zu befördern. 
ler bezeichnete, befaßte sich in den Streitjahren hauptsäch- Hierzu gehörten auch die in Streit befangenen Leistungen 
lich mit der Verfrachtung von Waren auf dem Wasserwege des Bf. Es sei gleichgültig, ob diese Leistungen vom Haupt- 
von der Bundesrepublik nach West-Berlin und umgekehrt, frachtführer, vom Unterfrachtführer oder von einem ande- 
und zwar als Hauptfrachtführer im Sinne des $ 432 HGB, ren Unternehmer erbracht würden, Diese Ausdehnung der 
d.h. er schloß Frachtverträge mit den Ladungsbeteiligten Ausnahmevorschrift für die Beförderung von Gütern auf 
ab und ließ die Beförderung. durch andere Frachtführer dem Wasserwege folge aus den besonderen Gegebenheiten 
(sogenannte Unterfrachtführer) ausführen. der Verfrachtung von Gütern zu Wasser. Schiffer seien 
x 3 az ; & ; selbst oft nicht in der Lage, das Frachtgut vom Absender 
rg mr a N LTE TEN in Empfang zu nehmen. Das werde ihnen vielmehr von einer 
(insbesondere Ruhrkohle) aus der Bundesrepublik nach Schiffahrtsgesellschaft, Schiffergenossenschaft oder Güter- 
; % Ad RN . verteilungsstelle abgenommen. Die Tätigkeit des Bf. sei 
N a EEE N een Va auch deshalb umsatzsteuerfrei, weil er erforderlichenfalls 
als „Meldestelle“ bezeichnet. Die Schiffsführer hatten sich 9% ur Sorge, daß die Schiffe dee SCHEIDEN ON Seht 
mit Kohlenlagungen an die % GmbiZ in West-Berlin weiter, ertrecke sich auch auf den sogenannten Schleppagenten. 
En . 7 : ’ Der Bf. beruft sich für die Richtigkeit seiner Ansicht außer 
die die Ruhrkohle nach einem Schlüssel auf die empfangs- ze ; . 
berechtigten Firmen verteilte. Der Bf. teilte sodann den ats en ET N TTS van 
Schiffsführern Empfänger und Löschstelle mit, unterrichtete 27 N OL b A055  ÄRStEI 1934 8. 587). Er bemängelt. daß 
die Warenempfänger und sonstigen Verfügungsberechtigten %,* A EUU q Affen Be, 
von dem Eintreffen der Waren und sorgte dafür, daß Schiffe sich die Vorinstanz mit diesem Urteil nicht auseinander- 
ohne eigene Antriebskraft von der Firma Y an die Lösch- gesetzt habe. 
stelle geschleppt wurden. Schließlich leistete er Schlich- 8 % . m 
tungshilfe, wenn beim Abschleppen der Schiffe oder an der Nach $ 4 Ziff. 9 UStG sind u. a. die unter das Beförde- 
Löschstelle Schwierigkeiten entstanden. Er erhielt für diese "ungssteuergesetz fallenden Umsätze umsatzsteuerfrei. Die 
Tätigkeit von den Reedereien eine als „Provision“ oder Beförderungen auf Wasserstraßen und das Schleppen von 
„Abfertigungsgebühr“ bezeichnete Vergütung je nach der Schiffen und ‚Flößen fallen nicht unter das Beförderung- 
Warenart von 3 bis 50 Pfennig je Tonne. steuergesetz. Sie sind jedoch durch 8 27a UStDB 1936 
Streitig ist, ob der Bf. (neben seiner unstreitig umsatz- Oan nn 35 UStDB 1951) von der Umsatzsteuer befreit 
steuerfreien Hauptfrachtführertätigkeit) wegen seiner W°9 . © 5. g N 
weiteren Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist. Der Bf. hielt . In Anlehnung an die Begriffsbestimmung in 8. 4 der Be- 
sie für steuerfrei gemäß $ 35 Abs. 1 Satz 1 UStDB und förderungsteuer-Durchführungsverordnung (BefStDV) vom 
setzte die dafür erhaltenen Entgelte in den Umsatzsteuer- 5. Oktober 1955 ist unter „Beförderung“ eine im Rahmen 
erklärungen für 1951 bis 1954 von den Entgelten für steuer- <ines Unternehmens stattfindende Tätigkeit zu verstehen, 
bare Umsätze ab. Auf Grund einer Betriebsprüfung zog die auf Fortbewegung von Personen oder Gütern gerichtet 
das Finanzamt den Bf. gemäß 8 222 AO durch Berichti- ist. Dabei ist Voraussetzung, daß die Fortbewegung Selbst- 
. zweck oder Hauptzweck der Tätigkeit ist und daß die 
I) BStBl. 1959 III S. 492. Tätigkeit unter eigener Verantwortung des Unternehmers 
+»
	        
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