Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.7 5. Februar 1960 61
ist dem Veranlagungszeitraum 1959, der Restge- die Zeit vom 6. Juli 1959 bis zum Ende des am
winn dem Veranlagungszeitraum 1960 zuzurechnen. Eingliederungstag laufenden Wirtschaftsjahres in
Das gilt sowohl bei einem mit dem Kalenderjahr dem Gewinnfeststellungsbescheid und in den für
übereinstimmenden Wirtschaftsjahr als auch dann, die Wohnsitzfinanzämter bestimmten Mitteilungen
wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt, besonders kenntlich zu machen.
das in der Zeit vom 6. Juli 1960 bis 31. Dezember z x Er 5
1960 endet. Liegt dagegen ein vom Kalenderjahr b) AU Orte en Marta Bar en N trder
abweichendes Wirtschaftsjahr vor, das in der Zeit G Jahr „DET eINSETAMET ACT TESCHAFTSIANTNUCNT
vom 1.Januar 1960 bis 5. Juli 1960 endet, so ver- en zeitanteilig aufzuteilen. 0 gewerbliche
bleibt es uneingeschränkt bei der Anwendung der Gewinne, die nach einem abweichenden Wirtschafts-
Vorschriften des 8 2 Abs. 6 Ziff. 2 EStG jahr ermittelt werden, das in der Zeit vom 1. Januar
n N N n - bis 5. Juli 1959 endet, verbleibt es uneingeschränkt
Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung bei der Anwendung des 8 2 Abs. 6 Ziff. 2 EStG. Der
von Ungleichmäßigkeiten bin ich damit einver- Gewinn des’am Ende der Übergangszeit laufenden
standen, daß nach der vorstehenden Regelung auch abweichenden Wirtschaftsjahres ist in dem Ver-
in jenen Fällen verfahren wird, in denen ein im hältnis aufzuteilen, in dem der Zeitraum des Wirt-
übrigen Bundesgebiet ansässiger Steuerpflichtiger schaftsjahres bis zum Ablauf der Übergangszeit zu
an einer saarländischen Personengesellschaft be- dem. restlichen. Zeitraum _ des Wirtschaftsjahres
teiligt ist, deren saarländische Mitunternehmer von steht. Der auf die Zeit bis zum 5. Juli 1959 entfal-
der Möglichkeit der Zusammenfassung von Wirt- Jende Gewinn ist noch bei der Veranlagung für den
schaftsjahren nach $ 47 EinfG Gebrauch machen, Veranlagungszeitraum 1959 beim Finanzamt im
Gleiches gilt für den Inhaber eines saarländischen übrigen Bundesgebiet zu erfassen. Der auf die rest-
Einzelbetriebes, der seinen Wohnsitz oder gewöhn- liche Zeit entfallende Gewinn ist durch das saar-
lichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet hat, Jändische Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung
wenn er nicht unter das DMBG (Saar) fällt. für den verlängerten Veranlagungszeitraum 1959/60
„, Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Saarland sind anzusetzen; dabei ist $ 48 EinfG nicht anzuwenden,
zeitanteilig aufzuteilen. Der auf die Zeit vom 6. Juli Fließen die Einkünfte aus einer im übrigen Bundes-
bis 31. Dezember 1959 entfallende Teil sowie der Ge- gebiet belegenen Betriebstätte eines saarländischen
winn des Kalenderjahres 1960 sind bei der je- Unternehmens, so muß diese, soweit ordnungs-
weiligen Veranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt mäßige Bücher geführt werden, nach $ 52 Abs. 2
im Bundesgebiet zu erfassen. DMBG (Saar) einen Abschluß erstellen. Auch Be-
. nee © . z triebstätten, die keine ordnungsmäßigen Bücher
d' Die Einkünfte der im $ 2 Abs. 3 Ziffern 4 bis 7 führen, haben ihre Ergebnisse für die Zeit vom
EStG genannten Einkunftsarten sind nach den 1. Januar bis 5. Juli 1959 im Hinblick auf das am
Grundsätzen des $ 11 EStG zu ermitteln und‘ auf- 5. Juli 1959 endende Wirtschaftsjahr der Ssaar-
zuteilen. Ebenso ist hinsichtlich evtl. Sonderaus- Jändischen Hauptniederlassung festzustellen. Inso-
gaben usw. zu verfahren. weit bedarf es einer Aufteilung der Gewinne nicht.
2: Bei der zeitlichen Aufteilung der Einkünfte kann c) Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit im übrigen
aus Vereinfachungsgründen so verfahren werden, Bundesgebiet sind die auf die Zeit vom 1. Januar
als ob der Eingliederungstag auf den 1. Juli 1959 bis 5. Juli 1959 entfallenden Einkünfte zeitanteilig
gefallen wäre. festzustellen und bei der Veranlagung für den Ver-
a8 anlagungszeitraum 1959 im übrigen Bundesgebiet
en x AO VE zu erfassen. Für die Erfassung der Einkünfte ab
Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- 6. Juli 1959 ist das saarländische Wohnsitzfinanzamt
halt im Saarland und Einkünften im übrigen Bundesgebiet zuständig.
einschließlich Berlin (West) im Sinne des 8 49 EStG (Bund) . ah
5 AM KEN d) Für die Einkünfte der. im 8 2 Abs. 3 Ziffern 4 bis 7
1. Am 6. Juli 1959 ist im Saarland das im übrigen Bundes- EStG genannten Einkunftsarten sowie für evtl. Son-
gebiet geltende Steuerrecht in Kraft getreten (vgl. Ab- derausgaben usw. gelten die Ausführungen in Ab-
schnitt I Ziff. 1). Das saarländische Wohnsitzfinanzamt schnitt I Ziffer 3 Buchst. d sinngemäß.
ist danach auch für die Versteuerung der ab diesem W a n An
Zeitpunkt im übrigen Bundesgebiet erzielten Einkünfte e) Bei der zeitlichen Aufteilung der Einkünfte kann
zuständig. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind aus Vereinfachungsgründen so verfahren werden,
entsprechend zu erhöhen. als ob der Eingliederungstag auf den 1. Juli 1959
gefallen wäre.
Für die Zeit von 1. Januar bis 5. Juli 1959 ist letztmals
vom Finanzamt im übrigen Bundesgebiet eine Veran- I.
lagung der in diesem Gebiet erzielten Einkünfte gem. SHE . z area
& 1 Abs. 3 in Verbindung mit 8 49 EStG durchzuführen. SU ein © nd en Een Den
Nach Abschluß der Veranlagung 1959 sind die Steuer- BOCH IS DUCH IM rdeht del der inkl ten aus DEIdEN
akten an das zuständige saarländische Wohnsitzfinanz- CMEISICHEN
amt abzugeben. Die Einkommensteuervorauszahlungen Der Veranlagungszeitraum 1959 endet im Saarland am
sind ab dem 10. September 1959 aufzuheben. Gleich- 5. Juli 1959. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Steuerpflich-
zeitig ist das saarländische Wohnsitzfinanzamt über tige sowohl im Saarland als auch im übrigen Bundesgebiet
Art und Höhe der Einkünfte im übrigen Bundesgebiet als unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer
zu unterrichten. herangezogen.
Hinsichtlich der Veranlagung 1959 ist wie folgt zu ver- Ab dem 6. Juli 1959 besteht eine einheitliche unbe-
fahren: schränkte Steuerpflicht. Die Örtliche Zuständigkeit der
a) Der Gewinn des am Ende der Übergangszeit laufen- Finanzämter bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach
den Wirtschaftsjahres aus einem im übrigen Bundes- 5 73a AO.
gebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Ist danach ein saarländisches Finanzamt zuständig, so
Betrieb ist zeitanteilig aufzuteilen. Der auf die Zeit kommen folgende Einkünfte bei der Veranlagung 1959/60
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1959 beim Finanzamt im übrigen Bundesgebiet zu EL A060 Pi DEU N O00 en x vom
erfassen. Die Erfassung des Gewinns für die Zeit ab Ss ur Rs SZ SE u S
6. Juli 1959 richtet sich nach den Vorschriften des Einkünfte aus dem übrigen Bundesgebiet aus der Zeit
EinfG. vom 6. Juli 1959 bis 31. Dezember 1960.
Sind an den Einkünften aus Land- und Forstwirt- Die Einkünfte aus dem übrigen Bundesgebiet aus der Zeit
schaft mehrere Personen beteiligt, so hat das für die vom 1. Januar bis 5. Juli 1959 sind vom Finanzamt im
Gewinnfeststellung im übrigen‘ Bundesgebiet zu- übrigen Bundesgebiet zu veranlagen. Für die Aufteilung der
ständige Betriebsfinanzamt für die im Saarland Einkünfte sind die Grundsätze nach Abschnitt II anzu-
ansässigen Mitunternehmer die Gewinnanteile für wenden.