Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.57 25. August 1959 . 33
(BFH-Urteil vom 8. 4. 1954 — BStBl. III S. 175°]). Wegen der Anwendung des $ 7b EStG im
Fall des abschnittsweisen Baues eines Gebäudes wird auf das BFH-Urteil vom 28. 7. 1955
(BStBl III S. 292”]) hingewiesen.
56. Kleinsiedlung und Kaufeigenheim
(1) Die erhöhten Absetzungen nach 8 7b EStG- stehen im Zweifel dem wirtschaftlichen
Eigentümer zu. Die Frage, ob Kaufanwärter (Hausanwärter)‘ als wirtschaftliche Eigentümer
anzusehen sind, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Auf die
Eintragung‘ im Grundbuch oder auf die Aktivierung des Gebäudes durch das Wohnungs-
unternehmen kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Kaufanwärter (Hausanwärter)
auf Grund des Kaufanwartschaftsvertrags die Nutzungen zieht und die Lasten trägt. Dabei
ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt nach dem Vertrag die Nutzungen und Lasten auf
den Anwärter übergehen. Es kommt vielmehr darauf an, daß die Leistungen des Kaufanwär-
ters (Hausanwärters) in voller Höhe auf den Kaufpreis verrechnet werden (BFH-Urteil vom
15. 5: 1953 — BStBI IITS. 198°]). Die Inanspruchnahme der AfA oder der erhöhten Ab
setzungen durch das Wohnungsunternehmen schließt deren Geltendmachung durch den
Kaufanwärter (Hausanwärter) aus.
(2) Bei Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen, die nach dem 31. 12. 1952 errichtet worden
sind, kann der Ersterwerber die erhöhten Absetzungen nach 8 7b Abs. 3 EStG beanspruchen,
sofern er sie nicht schon als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinn des Absatzes 1 geltend
gemacht hat. Ersterwerber ist der erste Käufer oder Kaufanwärter (Hausanwärter), dem
das bürgerlich-rechtliche Eigentum an der Kleinsiedlung oder an dem Kaufeigenheim über-
tragen worden ist. Das Jahr des Ersterwerbs ist das Jahr der bürgerlich-rechtlichen Eigen-
tumsübertragung.
(3) Hat der Kaufanwärter (Hausanwärter) als wirtschaftlicher Eigentümer die erhöhten
Absetzungen geltend gemacht und wird der Kaufanwartschaftsvertrag vor Übertragung
des bürgerlich-rechtlichen Eigentums gekündigt, so hat der Kaufanwärter (Hausanwärter)
die erhöhten Absetzungen zu Unrecht in Anspruch genommen, wenn sich herausstellt, daß er
während der Zeit der Nutzung des Grundstücks nur Mieter gewesen ist. Die Veranlagungen
sind deshalb in diesen Fällen insoweit zu berichtigen. Wird dann über das Grundstück (Klein-
siedlung, Kaufeigenheim), das Gegenstand des gekündigten Vertrags war, ein neuer Kauf-
anwartschaftsvertrag abgeschlossen, so kann der neue Kaufanwärter (Hausanwärter) die er-
höhten Absetzungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 als wirtschaftlicher Eigen-
tümer oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 als Ersterwerber geltend machen. Wird
im Fall des Todes des Kaufanwärters (Hausanwärters) der Kaufanwartschaftsvertrag von den
Erben nicht fortgesetzt, so kann von der Berichtigung der Veranlagungen aus Billigkeits-
gründen abgesehen werden.
(4) Bei Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen, die vor dem 1. 1. 1953 errichtet worden
sind, sind dem Ersterwerber die erhöhten Absetzungen aus Billigkeitsgründen zu gewähren,
wenn er in der Zeit bis zur Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums als wirtschaft-
licher Eigentümer der Kleinsiedlung oder des Kaufeigenheims anzusehen war, die erhöhten
Absetzungen aber nicht vorgenommen hat. Absatz 2 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzu-
wenden.
57. Eigentumswohnung und Dauerwohnrecht
(1) Bei Eigentumswohnungen gilt Abschnitt 56 entsprechend.
(2) Nach dem Sinn und Zweck des $ 7b Abs. 4 EStG sollen nur solche Eigentumswoh-
nungen begünstigt werden, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder seine
Angehörigen bestimmt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß sie von einem Bauherrn mit der
Verpflichtung geschaffen worden sind, sie an eine natürliche Person zu Eigentum zu über-
tragen. Die erhöhten Absetzungen kommen hiernach nur beim Ersterwerb von Kaufeigen-
tumswohnungen im Sinn des 8 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz) vom 27. 6. 1956 (Bundesgesetzhl. I S. 523 — BStB1L I S.‘388°]) in
Betracht.
(3) Der Ersterwerber eines Dauerwohnrechts kann die erhöhten Absetzungen nach 8 7b
Abs. 4 EStG unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, daß er wirtschaftlich einem
Wohnungseigentümer gleichsteht. Ersterwerber ist der Dauerwohnberechtigte, dem erstmals
das Dauerwohnrecht an der Wohnung übertragen wird. Das Jahr des Ersterwerbs ist.das Jahr
der Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch. Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend.
(4) Die wirtschaftliche Gleichstellung eines Dauerwohnberechtigten mit einem Wohnungs-
eigentümer ist in der Regel anzunehmen, wenn die Rechte und Pflichten des Dauerwohn-
berechtigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigen-
tümers der Wohnung entsprechen und wenn der Dauerwohnberechtigte auf Grund des
Dauerwohnrechtsvertrags bei einem Heimfall'des Dauerwohnrechts eine angemessene Ent-
schädigung erhält. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des
Einzelfalls. Entspricht der Dauerwohnrechtsvertrag dem Mustervertrag über die Bestellung
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (Bundesbaublatt 1956 S: 615), so kann ohne
weitere Prüfung anerkannt werden, daß der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem
Wohnungseigentümer gleichsteht.
»] StZBl. Bln. 1954 S. 575. — ] StZBl. Bln. 1955 S. 1429. — ©] StZBl. Bln._ 1953 S. 811. — 4] GVBl. S.. 795; =tZBI.
Bln. 1956 S. 791.
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