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Volume Nummer 57, 25. August 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

Ui Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.57 25. August 1959 
folgenden Wirtschaftsjahre oder Kalenderjahre dieser Raum wieder zu Wohnzwecken be- 
nutzt und dient dadurch das Gebäude wieder in dem erforderlichen Umfang Wohnzwecken, 
so kann in diesem Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr $7b EStG angewendet werden. Liegen 
die Voraussetzungen des $-7b EStG in einem auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung 
folgenden Jahr nur für einen Teil des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs vor, so können 
die erhöhten Absetzungen für dieses Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr in Anspruch ge- 
nommen werden, wenn der Zeitraum, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, über- 
wiegt. 
(5) Bei Gebäuden, die von einer Personengesellschaft oder einer Grundstücksgemeinschaft 
errichtet worden sind, können die erhöhten Absetzungen nach 8 7b EStG von den Mitgliedern 
der Personengesellschaft bzw. der Grundstücksgemeinschaft nur unter Anwendung eines ein- 
heitlichen Vomhundertsatzes geltend gemacht werden (BFH-Urteile vom 14.1. 1958 — 
BStBI HIT S. 75°) — und vom 29. 1. 1959 — BStBI III S. 154”). 
54. Begriff des Wohngebäudes 
(1), Gebäude dienen in der Regel zu mehr als 80 v. H. oder bei nach dem 31. 12. 1952 er- 
richteten Gebäuden zu mehr als 66?/, v. H. Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohn- 
zwecken dienenden Räume mehr als 80 v. H. — 66?/, v. H. — der gesamten Nutzfläche 
beträgt. Zu der gesamten Nutzfläche gehören die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden 
Räume, die Grundfläche der einer Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder 
einer selbständigen Arbeit dienenden Räume (z. B. Läden, Werkstätten, Lagerräume, Büros, 
Praxisräume) und die Grundfläche der diesen Zwecken nicht dienenden Räume (Wirtschafts- 
räume) wie z. B. Futterküchen, Vorratsräume, Ställe, Abstellräume, wenn die Räume mit dem 
Wohngebäude baulich verbunden sind (BFH-Urteil vom 18. 11. 1954 — BStBl 1955 Ill 
S. 39°]). Übliche Nebengebäude, wie z. B. Garagen, Schuppen usw., die auf demselben Grund- 
stück wie das Wohngebäude stehen und nach der Verkehrsauffassung mit diesem eine wirt- 
schaftliche Einheit bilden (vgl. $ 2 BewG), sind bei der Berechnung der gesamten Nutzfläche 
jedoch auch dann zu berücksichtigen, wenn eine bauliche Verbindung mit dem Wohngebäude 
nicht vorhanden ist (BFH-Urteil vom 19. 12.1956 — BStBl 1957 III S. 66°]). Zu den Wohn- 
zwecken dienenden Räumen gehören im einzelnen 
L. die Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung und 
? die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume wie Boden: 
räume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, 
Bade- und Brauseräume, Backstuben, Plättstuben, Rollkammern, Fahrrad- und 
Kinderwagenräume. usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den einzelnen 
Wohnungsinhaber oder zur gemeinsamen Benutzung der Hausbewohner bestimmt 
sind. 
Mit Rücksicht auf die Entwicklung der Verhältnisse können vom VZ 1956 ab Garagen, die 
der Unterstellung von überwiegend privat genutzten Kraftfahrzeugen der Bewohner des 
Wohngebäudes dienen, zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gerechnet werden. Die 
Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume und die gesamte Nutzfläche sind in sinn- 
gemäßer Anwendung der 8$ 43.und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 17, 10. 1957 
7 Anlagea {(Bundesgesetzbl. I 5. 1719— BStBI I S. 508°])— Anlage 4 — festzustellen. Bei wesentlichen 
Abweichungen in der Geschoßhöhe ist für die Berechnung der 80 v. H. — 66?/, v. H. — Grenze 
nicht von der Nutzfläche, sondern vom umbauten Raum auszugehen. Wegen der Behandlung 
der Wohngebäude, die zum Teil Fabrikations- oder Lagerzwecken dienen, wird auf Ab- 
schnitt 79 Abs. 4 hingewiesen. 
(2) Wird ein durch Kriegseinwirkung ganz. oder teilweise zerstörtes Gebäude wieder auf- 
gebaut, so genügt es für die Anwendung des 8 7b EStG, wenn der wiederaufgebaute Teil des 
Gebäudes zu mehr als 80 v. H. — 66?/; v. H. — Wohnzwecken dient. 
(3) Wegen des Begriffs „Ausbauten“ wird auf 8 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs- 
baugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. 6. 1956 (Bun- 
desgesetzbl. IS. 523 — BStBI11I S. 388"]) hingewiesen. Zubauten sind Erweiterungen 
im Sinn des 8 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. 
(4) Sind an bestehenden Gebäuden im Kalenderjahr 1949 Zubauten, Ausbauten oder Um- 
bauten im Sinn des 8 7b Abs. 2 EStG durchgeführt worden, so konnten für die VZ 1949 und 
1950 hierfür aus Billigkeitsgründen die erhöhten Absetzungen (bis zu je 10 v. H. der Her- 
stellungskosten) vorgenommen werden. Die erhöhten Absetzungen (bis zu je 3 v. H. der 
Herstellungskosten) können aus den gleichen Gründen auch für den VZ 1951 und die folgenden 
neun VZ vorgenommen werden‘). 
: ß) Zu den Wohngebäuden im Sinn des 8 7b EStG können auch Altersheime, Ledigenheime, 
Schwesternheime und ähnliche Gebäude gehören. Gebäude, die überwiegend zur vorüber- 
gehenden Beherbergung von Personen dienen, gehören nicht zu den Wohngebäuden. 
55. Jahr der Herstellung 
Das Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung ($ 15 Abs. 2 in Verbindung mit 
3 14 Abs. 1 EStDV). Ein Gebäude ist als fertiggestellt anzusehen, sobald es bewohnbar ist 
2) Entfällt für das Land Berlin, 
a] StZBl. Bln. 1958 S..715 —.”] StZBl. Bln. 1959 S. 498 — °] StZBl. Bln. 1955 S; 186 — %1} StZBl. Bln. 1957 S. 591 — 
e] GYBI. 1951 S. 1169: GVBl. 1957 S. 1726 — !] GVBI. S. 795; StZBl. Bln. 1956 S. 791. 
RD)
	        
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