Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.57 25. August 1959 ;
können jedoch im Gesellschaftsvertrag eine hiervon abweichende Regelung in der Weise
treffen, daß der Gesamtbetrag der Sonderabschreibungen auf alle Mitunternehmer ent-
sprechend ihrer Gewinnbeteiligung verteilt wird.
49. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
(1) 8 7a EStG kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die ihren
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln. Steuerpflichtige, die zur Auf-
stellung einer Handelsbilanz verpflichtet sind, dürfen die Wirtschaftsgüter, für die 8 7a EStG
in Anspruch genommen worden ist, in der Handelsbilanz nicht mit einem höheren Wert an-
setzen als in. der Steuerbilanz (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Wegen
der Inanspruchnahme des 8 7a EStG durch buchführende Land- und Forstwirte und durch
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach & 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wird auf 8 12 EStDYV hin-
gewiesen.
(2) Liegt eine ordnungsmäßige Buchführung erst vom Beginn des auf das Anschaffungs-
oder Herstellungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs vor, so kann in diesem Jahr (Zweitjahr) 8 7a
EStG in Anspruch genommen werden.
50. Ausgangswerte für die Bewertungsfreiheit und für die AfA
(1) Ist für ein aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut eine Rücklage
für Ersatzbeschaffung gebildet worden (Abschnitt 35), so ist die Sonderabschreibung von den
ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts zu berechnen.
(2) Die AfA nach 8 7 EStG sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem
folgenden Jahr nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten — gegebenenfalls gemindert
durch die Übertragung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung — zu bemessen. Vom Beginn
des dritten Wirtschaftsjahrs ab sind die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach dem dann noch
vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer vorzunehmen.
(3) Dient ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut auch privaten Zwecken,
so kann die Sonderabschreibung für dieses Wirtschaftsgut in vollem Umfang in Anspruch
genommen werden. Für die Berechnung des Betrags der Absetzungen, die als Privatentnahme
zu behandeln sind, bleibt die Sonderabschreibung unberücksichtigt. In den einzelnen Jahren
der Nutzung ist der anteilige Absetzungsbetrag so zu berechnen, als ob die Sonderabschrei-
bung nicht vorgenommen worden wäre (BFH-Urteil vom 12. 5. 1955 — BStBI III S. 205°).
51. Umfang der Bewertungsfreiheit
Zur Feststellung, ob die Höchstgrenze von 100 000 DM überschritten ist, sind die im lau-
fenden Wirtschaftsjahr vorgenommenen Sonderabschreibungen im Sinn des 8 7a EStG für
das einzelne Unternehmen zusammenzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Wirtschafts-
güter im laufenden oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt
worden sind.
52, Bewertungsfreiheit nach 8 7a EStG im Verhältnis zur Bewertungsfreiheit für geringwertige
Anlagegüter
Abschreibungen auf geringwertige Anlagegüter nach 8 6 Abs. 2 EStG werden bei der Fest-
stellung, ob die Höchstgrenze von 100 000 DM überschritten ist, nicht berücksichtigt. Hat
der Steuerpflichtige von der Abschreibungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter keinen
Gebrauch gemacht, so sind bei Inanspruchnahme des 8 7a EStG für diese Anlagegüter die
Sonderabschreibungen in die Höchstgrenze von 100.000 DM einzubeziehen.
Zu 8 7b EStG
(88 15 und 16 EStDV)
53. Anwendungsbereich
(1) 8 7b EStG gilt sowohl für Wohngebäude, die zu einem Privatvermögen, als auch für
Wohngebäude, die zu dem Anlagevermögen eines Betriebs gehören.
(2) Die Erwerber von Wohngebäuden können 8 7b EStG nicht in Anspruch nehmen, weil
die erhöhten Absetzungen nur von den Herstellungskosten eines Wohngebäudes vorgenom-
men werden können. Das gilt nicht für die Ersterwerber im Sinn des 8 7b Abs. 3 und 4 EStG.
Bei Erwerb eines nicht fertiggestellten Wohngebäudes oder eines Ruinengrundstücks kann
8 7b Abs. 1 EStG nicht auf die Anschaffungskosten, sondern nur auf die zur Fertigstellung
oder oe serherticlung aufgewendeten Kosten angewendet werden (BFH-Urteile vom
25. 6. 1953 — BStBI III S, 241 und S. 242").
(3) Geht das Eigentum an einem Wohngebäude im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über,
so kann der Gesamtrechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen.
(4) Für die Anwendung des $ 7b EStG kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an, für das die erhöhten Absetzungen geltend gemacht
werden (BFH-Urteil vom 3. 2. 1955 — BStB11II S. 89“]). Wird z. B. ein Wohnraum in einem
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr zu gewerblichen Zwecken benutzt und dient dadurch das
Gebäude nicht mehr in dem erforderlichen Umfang Wohnzwecken, so kann in diesem Wirt-
schaftsjahr oder Kalenderjahr $ 7b EStG nicht angewendet werden. Wird in einem der
a] SıZBl. "Bin. 1955 S. 4179. — ”] StZBl. Bln. 1953 S. 1218 u. 1219. — °] StZBl. Bln. 1955 S. 351.
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