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Volume Nummer 57, 25. August 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.57 25. August 1959 ; 
können jedoch im Gesellschaftsvertrag eine hiervon abweichende Regelung in der Weise 
treffen, daß der Gesamtbetrag der Sonderabschreibungen auf alle Mitunternehmer ent- 
sprechend ihrer Gewinnbeteiligung verteilt wird. 
49. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung 
(1) 8 7a EStG kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die ihren 
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln. Steuerpflichtige, die zur Auf- 
stellung einer Handelsbilanz verpflichtet sind, dürfen die Wirtschaftsgüter, für die 8 7a EStG 
in Anspruch genommen worden ist, in der Handelsbilanz nicht mit einem höheren Wert an- 
setzen als in. der Steuerbilanz (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Wegen 
der Inanspruchnahme des 8 7a EStG durch buchführende Land- und Forstwirte und durch 
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach & 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wird auf 8 12 EStDYV hin- 
gewiesen. 
(2) Liegt eine ordnungsmäßige Buchführung erst vom Beginn des auf das Anschaffungs- 
oder Herstellungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs vor, so kann in diesem Jahr (Zweitjahr) 8 7a 
EStG in Anspruch genommen werden. 
50. Ausgangswerte für die Bewertungsfreiheit und für die AfA 
(1) Ist für ein aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut eine Rücklage 
für Ersatzbeschaffung gebildet worden (Abschnitt 35), so ist die Sonderabschreibung von den 
ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts zu berechnen. 
(2) Die AfA nach 8 7 EStG sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem 
folgenden Jahr nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten — gegebenenfalls gemindert 
durch die Übertragung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung — zu bemessen. Vom Beginn 
des dritten Wirtschaftsjahrs ab sind die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach dem dann noch 
vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer vorzunehmen. 
(3) Dient ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut auch privaten Zwecken, 
so kann die Sonderabschreibung für dieses Wirtschaftsgut in vollem Umfang in Anspruch 
genommen werden. Für die Berechnung des Betrags der Absetzungen, die als Privatentnahme 
zu behandeln sind, bleibt die Sonderabschreibung unberücksichtigt. In den einzelnen Jahren 
der Nutzung ist der anteilige Absetzungsbetrag so zu berechnen, als ob die Sonderabschrei- 
bung nicht vorgenommen worden wäre (BFH-Urteil vom 12. 5. 1955 — BStBI III S. 205°). 
51. Umfang der Bewertungsfreiheit 
Zur Feststellung, ob die Höchstgrenze von 100 000 DM überschritten ist, sind die im lau- 
fenden Wirtschaftsjahr vorgenommenen Sonderabschreibungen im Sinn des 8 7a EStG für 
das einzelne Unternehmen zusammenzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Wirtschafts- 
güter im laufenden oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt 
worden sind. 
52, Bewertungsfreiheit nach 8 7a EStG im Verhältnis zur Bewertungsfreiheit für geringwertige 
Anlagegüter 
Abschreibungen auf geringwertige Anlagegüter nach 8 6 Abs. 2 EStG werden bei der Fest- 
stellung, ob die Höchstgrenze von 100 000 DM überschritten ist, nicht berücksichtigt. Hat 
der Steuerpflichtige von der Abschreibungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter keinen 
Gebrauch gemacht, so sind bei Inanspruchnahme des 8 7a EStG für diese Anlagegüter die 
Sonderabschreibungen in die Höchstgrenze von 100.000 DM einzubeziehen. 
Zu 8 7b EStG 
(88 15 und 16 EStDV) 
53. Anwendungsbereich 
(1) 8 7b EStG gilt sowohl für Wohngebäude, die zu einem Privatvermögen, als auch für 
Wohngebäude, die zu dem Anlagevermögen eines Betriebs gehören. 
(2) Die Erwerber von Wohngebäuden können 8 7b EStG nicht in Anspruch nehmen, weil 
die erhöhten Absetzungen nur von den Herstellungskosten eines Wohngebäudes vorgenom- 
men werden können. Das gilt nicht für die Ersterwerber im Sinn des 8 7b Abs. 3 und 4 EStG. 
Bei Erwerb eines nicht fertiggestellten Wohngebäudes oder eines Ruinengrundstücks kann 
8 7b Abs. 1 EStG nicht auf die Anschaffungskosten, sondern nur auf die zur Fertigstellung 
oder oe serherticlung aufgewendeten Kosten angewendet werden (BFH-Urteile vom 
25. 6. 1953 — BStBI III S, 241 und S. 242"). 
(3) Geht das Eigentum an einem Wohngebäude im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, 
so kann der Gesamtrechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen. 
(4) Für die Anwendung des $ 7b EStG kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem 
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an, für das die erhöhten Absetzungen geltend gemacht 
werden (BFH-Urteil vom 3. 2. 1955 — BStB11II S. 89“]). Wird z. B. ein Wohnraum in einem 
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr zu gewerblichen Zwecken benutzt und dient dadurch das 
Gebäude nicht mehr in dem erforderlichen Umfang Wohnzwecken, so kann in diesem Wirt- 
schaftsjahr oder Kalenderjahr $ 7b EStG nicht angewendet werden. Wird in einem der 
a] SıZBl. "Bin. 1955 S. 4179. — ”] StZBl. Bln. 1953 S. 1218 u. 1219. — °] StZBl. Bln. 1955 S. 351. 
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