Ö6U Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr. 57 ‚25. August 1959
‘dieser Voraussetzung können als weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen z. B. die Absetzung für Abnutzung in fallenden Staffelsätzen und die soge-
nannte digitale Absetzung (Jahressummenabsetzung) angewendet, werden,
(6) Wegen der buchmäßigen. Voraussetzungen für die Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen wird auf $ 11b EStDV 1958, wegen des Ausschlusses von Absetzungen für
außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung auf 8 7 Abs. 2 Satz 4 EStG
1958 und 8 1la Abs. 3 EStDV 1958 hingewiesen.
(7) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Ab-
setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen und der Wechsel zwischen mehreren
Arten der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen sind unzulässig (8 7 Abs. 3
EStG 1958 und $.11a Abs. 2 und 3 EStDV 1958).
(8) Bei Anlagegütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt
werden, kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil des
auf ein Jahr entfallenden Absetzungsbetrags abgesetzt werden, der der Zeitdauer entspricht,
während der das Anlagegut im Betrieb genutzt worden ist. Das gilt entsprechend beim Aus-
scheiden eines Anlageguts im Laufe eines Wirtschaftsjahrs. Aus Vereinfachungsgründen ist
es jedoch allgemein nicht zu beanstanden, wenn für die in der ersten Hälfte eines Wirtschafts-
jahrs angeschafften oder hergestellten beweglichen Anlagegüter der für ein Jahr in Betracht
kommende AfA-Betrag und für die in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahrs angeschafften
oder hergestellten beweglichen Anlagegüter die Hälfte des für ein Jahr in Betracht kom-
menden AfA-Betrags abgesetzt wird.
(9) Für die Bemessung der AfA bei beweglichen Anlagegütern, die vor dem 1. 1. 1958
angeschafft oder hergestellt worden sind, ist Abschnitt 43 EStR 1956/57 weiter zu beachten,
Zu 8 7a EStG
{88 13 und 14 EStDV)
44.
(gestrichen)
45. Verlust der früheren Erwerbsgrundlage
Die Bewertungsfreiheit des 8 7a EStG können nur Steuerpflichtige im Sinn des 8 7a Abs. 1
Ziff. 1 und 2 EStG in Anspruch nehmen, die ihre frühere Erwerbsgrundlage (Existenzgrund-
lage) durch Vertreibung, Flucht oder politische Verfolgung verloren haben (BFH-Urteil vom
+5. 9. 1957 — BStBLIIT S. 374°). Im Fall der Zusammenveranlagung (88 26, 26b, 827 EStG
„ 1958) genügt es, wenn diese Voraussetzung bei einer der Personen erfüllt ist, die mit dem
Steuerpflichtigen zusammen veranlagt werden. Der Begriff „Verlust der früheren Erwerbs-
grundlage“ ist weit auszulegen; er erfordert nicht, daß der Steuerpflichtige durch den Verlust
der früheren Erwerbsgrundlage arbeitslos geworden ist (BFH-Urteil vom 25. 6. 1953 —
BStBl III S. 267”]). Steuerpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Vertreibung oder Flucht
noch in der Berufsausbildung befunden haben, besaßen noch keine eigene Erwerbsgrundlage
und konnten sie infolgedessen auch nicht verlieren (BFH-Urteil vom 19. 7. 1956 —
BStBl III S. 282°]).
46. Bewegliche Wirtschaftsgüter
I Es wird auf Abschnitt 43 Abs. 2 hingewiesen.
47. Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
Die Wiederherstellung beschädigter beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
steht der Herstellung im Sinn des & 7a EStG gleich.
48. Unternehmer und Unternehmen
Die Sonderabschreibungen nach 8 7a EStG sind auf das einzelne Unternehmen abgestellt.
Hieraus folgt:
1 Hat ein Steuerpflichtiger mehrere selbständige getrennt geführte Unternehmen, so
kann er die Sonderabschreibungen bis zu dem Höchstbetrag von 100 000 DM für jedes
dieser Unternehmen in Anspruch nehmen. Zweigniederlassungen, sonstige Betrieb-
stätten sowie Betriebe, die dem Hauptunternehmen unmittelbar dienen, sind keine
selbständigen Unternehmen. Getrennt geführte Unternehmen sind solche Unterneh-
men, die ohne Schädigung des einen oder des anderen Unternehmens aus ihrer in der
Person des Unternehmers begründeten Verbundenheit gelöst werden können (Ab-
schnitt 19 GewStR). Voraussetzung ist außerdem, daß für jedes dieser Unternehmen
eigene Bücher geführt und in den Fällen der Gewinnermittlung nach & 4 Abs. 1 und
85 EStG eigene Bilanzen aufgestellt werden. .
Sind mehrere Personen an einem Unternehmen als Mitunternehmer beteiligt, so ist die
Vorschrift des 8 14 Abs. 2 EStDV zu beachten. Maßgebend ist der Gewinnverteilungs-
schlüssel des Wirtschaftsjahrs, das im VZ endet. Die Höchstgrenze von 100 000 DM
wird. nicht. anteilmäßig vermindert. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung sind die
Sonderabschreibungen von den Gewinnanteilen der Mitunternehmer abzusetzen, die zu
dem begünstigten Personenkreis im Sinn des 8 7a EStG gehören. Die Mitunternehmer
a] S:tZBl. Bln. 1958 S.-72. — 91 StZBl. Bln. 1954 S. 12. — °] StZBl. Bln. 1956 S. 1122.
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