Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr.57 25. August 1959 x
43. Absetzung für Abnutzung bei abnutzbaren beweglichen Anlagegütern
des Betriebsvermögens und bei Betriebsvorrichtungen
(1): Bei abnutzbaren beweglichen Anlagegütern des Betriebsvermögens können die AfA‘
nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder in gleichen Jahresbeträgen (8 7 Abs. 1 Satz 1 und 2
EStG 1958) oder in fallenden Jahresbeträgen ($ 7 Abs. 2 EStG 1958) bemessen werden.
Unter den Voraussetzungen des 8 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1958 können die AfA auch nach
Maßgabe der Leistung vorgenommen werden,
(2) Zu den beweglichen Anlagegütern gehören insbesondere Maschinen, maschinelle An-
lagen und sonstige Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-
stücks sind, sowie Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände. Schiffe sind bewegliche Wirt-
schaftsgüter, auch wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind. Für die Abgrenzung der
Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken gelten die allgemeinen Grundsätze des
Bewertungsrechts (8 50 Abs..l Satz 2, 8 57 BewG). Danach können u. a. Brennöfen in der
Porzellanindustrie, Backöfen, Freilufttrockenanlagen in der Ziegelindustrie, Kesselanlagen —
vorausgesetzt, daß sie Betriebsvorrichtungen im Sinn des Bewertungsgesetzes sind — zu den
beweglichen Wirtsehaftsgütern gehören. Vgl. auch Abschnitt 63f DMBR. Die selbständige
Aktivierung von Anlagen eines Gebäudes bedeutet noch nicht, daß diese Anlagen zu den be-
weglichen Anlagegütern zu rechnen sind. Es muß hinzukommen, daß diese Anlagen bewer-
tungsrechtlich Betriebsvorrichtungen sind. Im Einzelhandel und im Handwerk ist das ins-
besondere bei Kühleinrichtungen, besonderen Schutz- und Sicherungsvorrichtungen, Ver-
kaufsautomaten, Hebebühnen, Transportbändern, Abladevorrichtungen und Feuerlösch-
anlagen der Fall, Auch moderne Schaukästen (Vitrinen) können Betriebsvorrichtungen sein
(BFH-Urteil vom 17. 3. 1955 — BStBI III S. 141°*]).
(3) Die Bemessung der AfA. nach Maßgabe der Leistung ist bei solchen beweglichen Anlage-
gütern wirtschaftlich begründet, deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren
Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. Unter der Voraussetzung
des Satzes 1 sind die AfA nach Maßgabe der Leistung zulässig, wenn der auf das einzelne
Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. Der Nachweis kann
z. B. bei einer Spezialmaschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes
Zählwerk oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.
(4) Die nach 8 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG 1958 bei der Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
wert (Restwert) anzuwendenden Vomhundertsätze dürfen die nachstehenden Sätze nicht
übersteigen:
Degressive Absetzung (v. H. des Buchwerts)
. BEA bei in der Zeit vom
Bericbsgewöhnliche ; 1. 1. 1958 bis 31. 12. 1960
utzungsdauer allgemein hafften od
(Jahre) (8 7 Abs. 2 Satz 2 h N etell 8 how © lich
EStG 1958) a en ten jeWCE ıchen
nlagegütern.
(8 52 Abs. 11 EStG 1958)
4—10 25 25
11 22,73 22,73
X 20,83 20,83
19,23 19,23
17,86 17,86
16,67 16,67
15,63 16,00
14,71 16,00
13,89 16,00
13,16 15,79
; 12,50 15,00
; 11,91 14,29
;. 11,37 13,64
5 10,87 13,05
ke. 10,42 12,50
Ri 10,00 12,00
3. 8,33 11,67
4v 6,25 8,75
(5) An Stelle der Absetzung für Abnutzung vom jeweiligen Buchwert (Restwert) mit
einem unveränderlichen Vomhundertsatz kann der Steuerpflichtige auch andere der kauf-
männischen Übung entsprechende Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen anwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß sich danach für das erste
Jahr der Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere AfA
ergeben als bei der Absetzung für Abnutzung vom jeweiligen Ruchwert unter Zugrunde-
legung der in Absatz 4 bezeichneten Vomhundertsätze ($ 1la Abs. 1 EStDV 1958). Unter
a] StZBl. Bin. 1955-8. 1078.
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