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Volume Nummer 89, 23. Dezember 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

BR Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.89 23. Dezember 1959 
Anlage gesetzes bereits auf der Insel Helgoland befinden, nach- 
(BGBl. I S. 685) versteuert werden. 
. Gesetz $2 
über eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland. Das Gesetz über die Einfuhrsteuer der Gemeinde Helgo- 
Vom 17. November 1959. land vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1257) tritt 
mit dem Tage des Inkrafttretens eines Gesetzes des Landes 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Schleswig-Holstein über die Gemeindeeinfuhrsteuer auf der 
Insel Helgoland außer Kraft. 
$1 
(1) Das Land Schleswig-Holstein ist ermächtigt, durch $ 3 
Landesgesetz auf verbrauchsteuerbare Waren, die nach ; ı | 
Helgoland eingeführt werden, eine Steuer (Gemeinde- Ss re De des e 22 ADS. dar SS 
einfuhrsteuer) zu erheben, wenn s.1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 
) 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) auch im Land Berlin. 
1. das Aufkommen der Steuer nach der Bestimmung des 
Landesgesetzes der Gemeinde Helgoland zufließt, 8 4 
2 die Steuersätze den jeweils geltenden Höchstsatz der Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der Übergangs- 
Verbrauchsteuersätze, denen solche Waren bei der Ein- „zeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 
fuhr in den Geltungsbereich der Verbrauchsteuergesetze (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. 
mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) 
unterliegen, nicht überschreiten. 85 
(2) Das Landesgesetz kann bestimmen, daß verbrauch- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in 
steuerbare Waren, die sich beim Inkrafttreten des Landes- Kraft. 
C. Derwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Einkommensteuer 
Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter rung der Regelung vermag ich nicht zuzustimmen. Ich 
- (8 6 Abs. 3 EStG); bitte daher, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. De- 
- SE ber 1958 — I 286/56 S (BStBl. 1959 III S. 77; StZBI. 
hier: 1. Wasser-, Gas- und Elektrizitätsmesser; A ; 5 m 
at 1a Bin. 1959 S.474) uneingeschränkt auf alle Wirtschafts- 
2. ‚Gerüst- und Schalungsteile im Baugewerbe: güter anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1958 
(StZBI. Berlin 1959 S. 1212) endenden Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt 
worden sind oder werden. Danach kann die Bewertungs- 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter freiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß 8 6 
Bezug: Meine Erlasse vom 7. November 1957 (StZBIl. ADS: 2 EG DC hd Sa NE en DA re 
Bin. 1957 S. 1348) und vom 9. August 1958 (StZBIl. nA U DEAN UNE SCI UNSSLENG UN AANSEWEIDE NS 
Bln. 1958 S. 875). in Anspruch genommen werden, da diese Wirtschaftsgüter 
nicht selbständig nutzbar sind. 
Nach meinen o. a. Erlassen konnte die Bewertungsfreiheit Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn 
für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß $ 6 Abs. 2 EStG Bundesminister der Finanzen und den Herren Finanz- 
für Wasser-, Gas- und Elektrizitätsmesser sowie für Ge- ‚inistern (-senatoren) der Länder 
rüst- und Schalungsteile im Baugewerbe noch für vor dem . 
1. Januar 1959 endende Wirtschaftsjahre in Anspruch Berlin W 15, den 18. Dezember 1959. 
SA Fin III A 2 — S 2130 — 42/59. 
Hierdurch sollten für eine Übergangszeit etwaige Härten, 
die sich bei einer sofortigen Anwendung der in meinem Der Senator für Finanzen 
Erlaß vom 7. November 1957 a.a.O. zitierten Rechtspre- d 
en . . | Im Auftrage 
chung gegenüber. der bisherigen Verwaltungspraxis er- 
geben hätten, vermieden werden. Einer weiteren Verlänge- Hofferberth 
Einkommensteuer 
Einzelfragen zu 8 14 des Gesetzes 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Januar 1962 (Be- 
zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) günstigungszeitraum) angeschafft oder hergestellt 
in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 25. März 1959 worden sind. Bei Wirtschaftsgütern des unbeweglichen 
. (BHG n. F., GVBL S.509; StZBI. Bln. 1959 S. 386). Anlagevermögens ist die Inanspruchnahme der Ver- 
a günstigung u. a. davon abhängig, daß sie zum Anlage- 
(StZBI. Berlin 1959 S. 1212) vermögen einer in Berlin (West) belegenen Betrieb- 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter stätte gehören ($ 14 Abs. 2 Ziff.1 BHG n. F.) und daß 
sie,in Berlin (West) errichtet werden (8 14 Abs. 2 
1. Erhöhte Absetzungen auf Anschaffungskosten unbe- Ziff. 2 BHG n. F.). 
weglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 
in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum 31. Dezember Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „errichtet wer- 
1961 in Berlin (West) errichtet worden sind oder er- den“ bedeutet, daß der Gesetzgeber unbewegliche Wirt- 
richtet werden. schaftsgüter, die in der Zeit vor dem 1. Januar 1959 
Nach 8 14 BHG n. F. können unter bestimmten Vor- in Berlin (West) hergestellt worden sind, von der Be- 
aussetzungen erhöhte Absetzungen von den Anschaf- günstigung des 8 14 BHG n. F. ausgenommen wissen 
fungs- oder Herstellungskosten beweglicher und un- wollte. Daraus folgt, daß Anschaffungskosten für un- 
beweglicher Wirtschaftsgüter des abnutzbaren An- bewegliche Wirtschaftsgüter, die bereits vor dem 
lagevermögens vorgenommen werden, die nach dem 1. Januar 1959 hergestellt worden sind, auch dann
	        
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