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Volume Nummer 82, 13. November 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

1164 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.82 13. November 1959 
der Eltern auch gegenüber den Kindern ihrer Kinder viele begründeten, ist ebenfalls zweifelhaft. Das Vermögen des 
Eltern — und dabei vor allem die Familienmütter — es Bf. steht der Höhe nach nicht fest. Bei der Frage, ob dem 
als sittliche Pflicht empfinden, Töchtern, selbst‘ wenn sie Bf. billigerweise hätte zugemutet werden können, wegen 
ihnen zuvor eine gute Berufsausbildung hatten zuteil der Heirat seiner Töchter Ersparnisse zu machen — 
werden lassen, bei der Verheiratung eine Aussteuer zu auch dieser Gesichtspunkt kann bei der Würdigung der 
geben. Vorausgesetzt wird dabei allerdings, daß die besonderen Umstände nicht außer Betracht bleiben —, 
Tochter kein eigenes Vermögen hat und auch aus den ist zu berücksichtigen, daß der Bf. als Flüchtling nach der 
Erträgen ihrer Berufsarbeit vor der Eheschließung keine Währungsumstellung die Wohnung für seine nicht kleine 
ausreichenden Ersparnisse hätte machen können. Familie neu ausstatten und gleichzeitig die erheblichen 
Zusammenfassend geht der Senat davon aus, daß Eltern, Kosten der Ausbildung für seine drei Kinder tragen mußte. 
die ihren Töchtern bei der Verheiratung eine ange- Erheblich kann ferner sein, daß der Bf., wie er behauptet, 
messene Aussteuer geben, im allgemeinen annehmen, Möglicherweise in naher Zukunft auch seine beiden jün- 
damit eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, soweit die geren Töchter ausstatten muß. Andererseits hatte der Bf. 
Töchter nicht aus eigenem Vermögen die Aussteuer be- mindestens in den letzten Jahren ein erhebliches HEin- 
schaffen können oder aus den Erträgen ihrer Berufs- kommen und brauchte für seine Töchter im Streitjahr 
arbeit vor der Verheiratung ausreichende Ersparnisse 1956 nicht mehr zu sorgen. Seit wann die Töchter eigenes 
hätten machen können. Das gilt auch nach Inkrafttreten Einkommen haben und auf die Zuschüsse des Bf, nicht 
des GleichberG und wenn die Eltern ihren Töchtern zu- mehr angewiesen sind bzw. zu den Kosten des gemein- 
vor eine volle Berufsausbildung hatten zuteil werden Samen Haushalts angemessen beitragen, ist nicht fest- 
lassen. Unter den erwähnten Voraussetzungen können sich gestellt; ebensowenig, ob noch andere außergewöhnliche 
also die Eltern der Gewährung einer Aussteuer an die Belastungen vorlagen. 
Da Se Hr Sinne des 2-33 ADS. 1 SIG 4935 Geht man davon aus, daß wegen der besonderen Ver- 
£ n . % . A hältnisse die Kosten der Aussteuer dem Grunde nach 
Die Frage, ob der Bf. in Erfüllung Oner sittlichen Ver- eine außergewöhnliche Belastung waren, so bleibt zu 
pflichtung handelte, als er für seine Tochter die Aussteuer prüfen, in welcher Höhe die Ausgaben berücksichtigt 
beschaffte, kann zweifelhaft sein. Denn es ist, aus den werden. können. Nach 5 33 Abs.2 Satz 1 EStG 1955 
Akten nicht festzustellen, ob die Tochter SIEHE Ver- können Aufwendungen nur insoweit angesetzt werden, 
mögen hatte oder ob Se AS ihrem Gehalt „in. den VEr- als sie „den Umständen nach notwendig sind und einen 
SANSCHEN Jahren ausreichende Ersparnisse für ihre Aus- angemessenen Betrag nicht übersteigen“. Die Notwendig- 
steuer hätte machen können, keit und Angemessenheit muß nach objektiven Maßstäben 
Nicht jede Aussteuer, die Eltern nach den vorstehen- bestimmt werden; das Ermessen des einzelnen Steuer- 
den Grundsätzen auf Grund einer sittlichen Verpflichtung, pflichtigen kann dabei nicht letzte Richtschnur sein. Es 
also „zwangsläufig“ im Sinne des $ 33 EStG, geben, be- muß in Betracht gezogen. werden, daß Ausstattungen 
gründet aber auch ohne weiteres eine außergewöhn- ihrem Wesen nach eng mit der Vermögensübertragung 
liche Belastung. Wie der Senat in der gleichzeitig von den Eltern auf die Kinder zusammenhängen und daß 
ergehenden Entscheidung VI 7/59 S vom 7. August 1959 es im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung sowie 
(BStBl. 1959 III S. 383%) ausgeführt hat, können Aus- nach Sinn und Zweck des 8 33 EStG nicht vertreten 
gaben, die ihrer Natur nach überwiegend in den Ver- werden kann, in größerem Umfang Vermögen von den 
mögensbereich gehören und üblicherweise nicht aus Eltern auf die Kinder unter Gewährung einer Ermäßi- 
dem laufenden Einkommen, sondern aus dem Vermögen gung der Einkommensteuer. zu übertragen. Es können 
gemacht werden, nicht nach $ 38 EStG berücksichtigt Garum nur die Kosten für eine bescheidene Aussteuer 
werden. Zu diesen Aufwendungen gehören in erster Linie als notwendig anerkannt werden. Bei der Prüfung der 
auch Ausstattungen einschließlich der Aussteuern, die Notwendigkeit und Angemessenheit ist auch das Ver- 
Töchtern, bei der Verheiratung gewährt werden. In der mögen der Tochter zu berücksichtigen. Töchter müssen 
Regel können deshalb Steuerpflichtige, die einer Tochter ;n erster Linie ihre Ersparnisse oder ihr sonstiges Ver- 
bei der Verheiratung eine Aussteuer geben, deswegen mögen, wenn es nicht ganz unerheblich ist, für die AuS- 
keine Steuerermäßigung nach 8 33 EStG verlangen, auch steuer verwenden, ehe die Eltern die Ausgaben für die 
wenn sie dabei im Sinne der obigen Ausführungen zwangS- Aussteuer steuermindernd geltend machen können. Von 
läufig gehandelt haben. Es bedarf der Feststellung be- Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang wieder, ob 
sonderer Umstände im Einzelfall, die er- und inwieweit der Tochter zuzumuten war, aus ihrem 
kennen lassen, daß die Steuerpflichtigen durch die Aus- Einkommen angemessene Ersparnisse für die Aussteuer 
steuer ihr - laufendes Einkommen erheblich belasten „, machen. 
mußten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Eltern, die n : n ! em 
kein ins Gewicht fallendes Vermögen und kein hohes Ein- Die Vorentscheidung ist von anderen Grundsätzen aus- 
kommen haben, mehrere Kinder, vor allem noch gegangen. Der Senat hält trotzdem. im Ergebnis ihre Auf- 
jüngere Geschwister der Tochter, ausbilden lassen müssen; hebung nicht für geboten. Denn auch wenn man — ent- 
ebenso, wenn sich die außergewöhnlichen. Belastungen 8°SCH der Auffassung des Finanzgerichts — zugunsten 
häufen, z.B. dadurch, daß mehrere Töchter des Bf. annimmt, daß der Bf. in Erfüllung einer sittlichen 
innerhalb kurzer Zeit ausgestattet werden müssen oder Verpflichtung handelte, als er der Tochter die Aussteuer 
die Ausgaben für die Aussteuer mit anderen größeren 8ab, und daß bei ihm die Voraussetzungen BES er 
außergewöhnlichen Ausgaben, etwa für Krankheitskosten N ENOHNNCHE. BEN EE ner KanEt ET Een 
an rs ans en- ; 
CO Anternalt, beäürfliger ADESENRER ZERO doch unter Berücksichtigung des Einkommens des Bf. und 
nz ; & N aller Umstände des Falles keinesfalls ein höherer Betrag 
‚Ob die Ausgaben des Bf. für die Aussteuer in diesem als 5000 DM als notwendig und angemessen anerkannt 
Sinne ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung werden. Diesen Betrag hat das Finanzgericht aber be- 
4) StZBl. Bln. 1959 S. 1148. rücksichtigt. 
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einheitsbewertung Einkommensteuer — Reichsabgabenordnung 
Urteil des BFH vom 3. Juli 1959 — III 305/57 U. Urteil des BFH vom 9. Juli 1959 — IV 209/58 U. 
(StZBI. Berlin 1959 8. 1152) (StZBl. Berlin 1959 8. 1152) 
Der Siedler wird grundsätzlich nicht vor. Abschluß des .. 
Träger-Siedler-Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Die Veranlagung nach Maßgabe des 546 EStG 1958 setzt 
Grundstückes. voraus, daß im Einkommen des Steuerpflichtigen Ein- 
StAnpG 8 11 Ziff. 4 künfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. Sind 
pP ME. &, Einkünfte eines Steuerpflichtigen irrtümlich als Lohnein- 
(BStBl. 1959 III S. 344) künfte behandelt worden. so ist die Veranlagung des 
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