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Volume Nummer 77, 23. Oktober 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr. 77 23. Oktober 1959 1047 
Streitig ist die Behandlung der Kosten für den Abbruch‘ In der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 762/37 vom 
eines betrieblich genutzten Gebäudes und seines Restbuch- 19. Januar 1938 (RStBl. 1938 S. 187, Slg. Bd. 43 S. 111) 
wertes in Verbindung mit der Errichtung eines Neubaues. wurde ausgesprochen, daß beim Neubau eines Geschäfts- 
Die Steuerpflichtigen (Stpfl.) sind in ungeteilter Erben- hauses neben der Aktivierung der Abbruchkosten für das 
gemeinschaft Inhaber eines Hotelbetriebs. Ihr Betriebs- alte Gebäude und der Herstellungskosten tür den Neubau 
grundstück ist in der DM-Eröffnungsbilanz mit dem zuletzt 2Uch eine Aktivierung des bisherigen Buchwertes des Alt- 
festgestellten Einheitswert von 95200 DM angesetzt wor- baues in Frage kommen kann. Die Entscheidung ist in- 
den. Auf dem Hof des Grundstücks hat sich ein etwa 300 Sofern unklar, als sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ob 
Jahre altes Schuppengebäude befunden, das zuletzt als der Reichsfinanzhof die Aktivierung der Abbruchkosten 
Garage verwendet worden war. Im Jahre 1953 haben die und des Restbuchwertes beim neuen Gebäude oder beim 
Stpfl. dieses Gebäude abbrechen lassen und auf dem Bau- Grundstück fordert. 
platz mit der Errichtung eines Neubaues begonnen. Das Pen are er eleim 
Stadtbauamt hat in einer Bescheinigung vom 23. Juli 1956 Der Reichsfinanzhof hat Ausführungen gemacht, die man 
bestätigt, daß der abgebrochene Schuppen wegen Einsturz- dahin verstehen kann, daß es sich um zusätzliche Anschaf- 
gefahr nicht mehr habe betreten werden dürfen. Von der fungskosten auf den Grund und Boden handelt. In der Ent- 
Erteilung baupolizeilicher Auflagen zur Beseitigung des scheidung tritt die sogenannte Wertopfertheorie in Erschei- 
Gebäudes sei Abstand genommen worden, weil es im Zuge nung. Der Reichsfinanzhof spricht von der Möglichkeit, 
des schon damals geplanten Erweiterungsbaues ohnehin daß der geopferte Wert des Altgebäudes sich in einem 
hätte beseitigt werden müssen. entsprechend höheren Wert des Grund und Bodens aus- 
In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1953 haben die Stpfl. wirken ‚kann. Die Aktivierung des Buchwertes macht er 
den restlichen Buchwert des Schuppens von 1500 DM wegen davon abhängig, ob das abgebrochene Gebäude wirtschaft- 
außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung (8 7 Abs.1 lich bereits voll verbraucht war oder nicht. Die Entschei- 
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes — EStG —) abge- dung gibt die bisherige. Rechtsprechung im einzelnen 
setzt. Die Abbruchkosten von 3351,65 DM haben sie als Wieder. 
Betriebsausgaben verbucht. In verstärktem Maße tritt die Wertopfertheorie in der 
Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 266/38 vom 26. Ok- 
x “ 3 tober 1938 (RStBl. 1939 S. 155) zutage. Der Reichsfinanz- 
Die Prüfung der Rechtsbeschwerde (Rb.) ergibt fol- pnof erkennt in diesem Urteil ausdrücklich an (wie er bereits 
gendes: in der Entscheidung VI A 804, 805/34 vom 19. Dezember 
Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Frage der 1934 — Steuer und Wirtschaft 1935 Nr. 80 — ausgesprochen 
Behandlung des Restbuchwertes eines abgebrochenen Ge- habe), daß die Absetzung des Buchwertes des abgebroche- 
bäudes und der Abbruchkosten ist nicht ganz einheitlich. nen Gebäudes nicht zu beanstanden sei, wenn der ab- 
N 5 . . N gebrochene Bau für den Stpfl. keinen Wert mehr habe, 
Zm einzelnen ergibt sich £O18ENAES: ES n wenn also der Bau verbraucht sei. Auch in dieser Ent- 
1. Wird ein Grundstück in der Absicht gekauft, die auf scheidung kommt der Reichsfinanzhof zu dem Ergebnis, 
dem Grundstück noch befindlichen Gebäudeteile abzureißen qgaß der geopferte Wert des Altgebäudes sich in einer Er- 
und das Grundstück für einen Neubau freizumachen, so höhung des Wertes des Grund und Bodens auswirken kann, 
stellen die Abbruchkosten einen Teil der Erwerbskosten des wenn das abgebrochene Gebäude für den Betrieb noch 
Grundstücks dar. Die Kosten für die Beseitigung der Ge- wirtschaftlich nutzbar war. 
bäudeteile sind, wie in den Entscheidungen des Bundes- x : N : z a 
Ünanzhofs. T. 105/51 S vom 6. Mai 1902 (EStEl 1052 IT (un Gen ale Si eche. Auffassung für 
: gelehnt wird; siehe hierzu 
5.160, Sig. Bd. 56 S. 408%) und IV 435/51 U vom 15. Mai ;m einzelnen die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs 
5 A 
1952 (BStBl. 1952 III S.168, Slg. Bd. 56 S. 434%) hinsicht- VI 841, 842/38 vom 15. Februar 1939 (RStBl. 1939 S. 393) 
lich der Entrümmerungs- und Entschuttungskosten ausge- „na inspesondere VI 360/38 vom 8. Februar 1939 (RStBI 
führt wird, aktivierungspflichtige Betriebsausgaben. Sie 1939 S. 498). Die Ablehnung für die Landwirtschaft wird 
gehören zu den Anschaffungskosten des Grundstücks und damit begründet daß auf dem Lande freier Grund und 
Sind deshalb nicht im Rahmen des $ 7 EStG abSCtzungS- Boden für den Bau von Betriebsgrundstücken ohne weiteres 
fähig. Ebenso die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zur Verfügung stehe 
I A 245/30 vom 9. Januar 1931 (RStBl. 1931, S. 307), VI A % n : . : m 
676/33 vom 3. Oktober 1934 (RStBl. 1935 S. 333, Slg. Ba. 37 Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist somit nicht 
7 „ einheitlich gewesen. In der Entscheidung I A 62/31 vom 
S. 42) und VI A 804, 805/34 vom 19. Dezember 1934 (Steuer er Ss Y 
und Wirtschaft 1935 Nr. 80). . September 1932 (RStBl. 1932 S. 1072) werden die Ab- 
T Sn x ... bruchkosten als Teile der Herstellungskosten des Neubaues 
Diese Grundsätze gelten auch dort, wo es sich um ein angesehen. In dem Urteil I A 136/35 vom 23. Juli 1935 
Grundstück handelt, das in der DM-Eröffnungsbilanz als (RStBl. 1935 S. 1198) wird die Ansicht vertreten, daß 
Trümmergrundstück enthalten ist. zu den Herstellungskosten des umgebauten Gebäudes nicht 
2. Wird ein betriebliches Gebäude umgebaut, also ledig- nur die Abbruchkosten, sondern auch die Buchwerte der 
lich in seinem Ausbau verändert (möglicherweise auch zur abgerissenen Gebäudeteile gehören. 
Herbeiführung einer Artänderung), so stellen die Kosten Auch in der Literatur ist die Frage umstritten (im ein- 
für die Beseitigung der erneuerungsbedürftigen Teile Her- zelnen siehe Homann in „Steuerwarte“ 1957 S. 118). Zitz- 
stellungsaufwand für das Gebäude dar. Wie der Reichs- laff vertritt in „Der Betriebs-Berater“ 1954 S.254 und 1956 
finanzhof in den Entscheidungen VI 706/38 vom 30. No- S. 495 die Ansicht, daß im allgemeinen der Restbuchwert 
vember 1938 (RStBl. 1939 S. 257) und VI 125/39 vom des abgebrochenen Gebäudes in Form einer außergewöhn- 
1.März 1939 (RStBl. 1939 S. 630, Slg. Bd. 46 S. 251) aus- lichen Absetzung für Abnutzung abzusetzen sei. Hinsicht- 
führt, umfaßt der aktivierungspflichtige Aufwand auf das lich der Abbruchkosten folgt er dem Reichsfinanzhof, daß 
Gebäude die gesamten Umbaukosten. Hierzu gehören auch sie zu einer Werterhöhung des Grundstückes führen, Die 
die Kosten für das Abreißen der alten Gebäudeteile (siehe Ausführungen in dem Erläuterungsbuch von Blümich zum 
auch Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I A 62/31 vom Einkommensteuergesetz, 5. Aufl. 8 6 Anm. 15 S. 249, sind 
27. September 1932, RStBl. 1932 S. 1072, und I A 136/35 nicht eindeutig. Während Blümich, eingangs seiner Dar- 
vom 23. Juli 1935, RStBl. 1935 S. 1198, sowie die Entschei- legungen für den Restbuchwert eine außerordentliche wirt- 
dung des Bundesfinanzhofs I 163/57 U vom 3. Februar 1959, schaftliche Absetzung nach 8 7 EStG fordert und die Ab- 
BStBl. 1959 III S. 3209). bruchkosten den laufenden Unkosten zurechnet, sind die 
3. Zweifelhaft ist das Rechtsproblem dort, wo ein vom Weiteren Ausführungen unter Bezug auf die Rechtsprechung 
jetzigen Betriebsinhaber (oder seinem Vorfahren) für. be- des Reichsfinanzhofs teilweise gegensätzlich. 
triebliche Zwecke erworbenes oder hergestelltes und seit Der Senat nimmt zu dem Rechtsproblem wie folgt 
vielen Jahren genutztes Gebäude abgerissen und durch einen Stellung. 
Neubau ersetzt wird, weil das alte Gebäude technisch oder Er folgt der Ansicht, daß der Restbuchwert des abge- 
wirtschaftlich verbraucht war, Die Rechtsprechung des prochenen Gebäudes im allgemeinen mit einer außerordent- 
Reichsfinanzhofs ergibt hierzu folgendes: lich Abschreibung nach 8 7 EStG abgesetzt werden kann. 
%). SD Bin 1000 8 00T Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der der Senat 
. n DORT folgt, sieht in dem Grund und Boden einschließlich des 
SET EI TO N AS), darauf errichteten Gebäudes ein einheitliches Wirtschafts-
	        
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