Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.77 23. Oktober 1959 1045
Einkommensteuer Beseitigung von Kriegsschäden gehandelt habe. Es seien an
z den Gebäuderesten Instandsetzungsarbeiten ausgeführt wor-
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Urteil des BFH vom 3. Februar 1959 1163/57 U). den, die auch getrennt vom Wiederaufbau hätten durchge-
(StZBI. Berlin 1959 8. 1045) führt werden können. Sie wegen des zeitlichen Zusammen-
hangs mit dem Wiederaufbau ebenfalls zu aktivieren, sei
Wird ein stark Kkriegsbeschädigtes Gebäude wieder- nicht gerechtfertigt. Ferner müßten Instandhaltungskosten
aufgebaut, so rechnen in der Regel die gesamten Auf- an einigen neu erstellten Anlagen berücksichtigt werden.
wendungen für den Wiederaufbau zu den Herstellungs- & .. On
kosten des neuen Gebäudes. N Wr Can Rd GN f
ird ein stark kriegsbeschädigtes Gebäude wiederaufge-
EStG 88 6 Abs. 1 Satz 1, 7. baut, so sind in der Regel die gesamten Kosten, die sachlich
Aus den Gründen: und zeitlich mit dem Wiederaufbau zusammenhängen, akti-
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) betrieb früher ein Bau- Vierungspflichtige Herstellungskosten. Das Urteil des Bun-
geschäft; jetzt vermietet sie hauptsächlich Sammel- und DO ie Mar In an Sl n Tr LE N OUT EL Ga
Einzelgaragen auf ihrem Grundstück; nur noch gelegent- Ort wird vielmehr In Abschni «mit KeCc etont, da.
lich übernimmt sie Bauaufträge. Das Grundstück war %uch für die Beseitigung von Kriegsschäden die allge-
schwer kriegsbeschädigt. Die gesamten Aufwendungen für den LE Da N KGSLUHGIS TV S/ES gelten on x
den Wiederaufbau der Gebäude in der Zeit vom 21.Juni !N dem Urtell des Bundesiinanzhofs a. a. 0. ent-
1948 bis 31. Dezember 1951 betrugen rund 118 000 DM. Die Wickelt sind.
Bfin. aktivierte davon zum 31. Dezember 1950 für die Auf- Sind die Kosten der Beseitigung von Kriegsschäden Her-
fahrtrampe 3217 DM und zum 31. Dezember 1951 für die stellungskosten, so ist es im allgemeinen nicht möglich,
neue Autohalle 39 620 DM. Den Rest der Aufwendungen einen Teil der einheitlichen Kosten des Wiederaufbaus als
von rund 75 000 DM buchte sie als Instandsetzungskosten Instandhaltungskosten sofort abzuschreiben. Es gelten hier
über Unkosten. Das Finanzamt aktivierte von den abge- ähnliche Grundsätze, wie sie der Senat für einheitliche
schriebenen Aufwendungen die folgenden Beträge: Aufwendungen zur Modernisierung eines neu erworbenen
: A Gebäudes entwickelt hat (Urteil I 176/54 U vom 25. Oktober
Bilanz Gesamtaufwendungen aktiviert | 955 BStEl.1955 IIT S. 388, Sig. Bd. 61 8.4899). Jedenfalls
31. Dezember 1949 rund 50 000 DM 30000 DM bedarf es einer besonderen Begründung, wenn ein Teil der
81. Dezember. 1951 rund 25 000 DM 5000 DM. Kosten ausnahmsweise als Instandhaltungsaufwand sofort
B . - ht 4rAt unter Berut F die Intschei abgeschrieben werden soll.
as Finanzgericht trat unter Berummng auf die Mnische Das Finanzgericht hat rund 40 000 DM, d. h. rund 35 v1:
dungen des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U vom 9. Juli 1953 go“ gesamten Aufbaukosten in der Zeit vom 21. Juni 1948
(BStBl. 1953 III S. 245, Slg. Bd. 57 S. 639%”) und IV 438/54 S |: vo. 7
. 1.1955 III 8.173, Sig. Bd. 60 8.4539) bis 31. Dezember 1951, als sofort abzugsfähigen Instand
vom 21. April 1955 (BStBl. (es bei 0 to aus. die haltungsaufwand für die erhalten gebliebenen Gebäudeteile
der Auffassung des Erna Ti ES < 8 die 5. 68 £ en und die inzwischen erstellten neuen Anlagen berücksichtigt.
Wertverbesserungen U ich: HC3S a 8 © ai Rat Es ist rechtlich zweifelhaft, ob es damit den Begriff der
seien. im Streitfall so er DE en ensch! Se Set Der Ein. Herstellungskosten im Sinne der vorstehenden Rechts-
bankosten 318 Te en ch 4 u rolee: des Neup En grundsätze richtig. angewendet hat. Im allgemeinen wer-
heitswert des Grundstüc X en BIC na dan > 7002. Pot den Instandhaltungskosten an den Resten so schwer
in der Zeit vom 21. Juni 1948 Ch Zum < Aut d aSt kriegsbeschädigter Gebäude überhaupt nicht in Betracht
verzwölffacht. Auch der Art nach seien die Aufwendungen ıommen. Die Kosten für ihre Herrichtung zur Verwendung
als Herstellungskosten anzusehen, Die Mieterträge SCICN veim Wiederaufbau des Gebäudes müssen im allgemeinen
in den ahren 30950 und 2051 NO Een A Das Fi- zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes gerechnet
nanzamt sei der Bfin. weit 40 N 0 DM. Port al. Yheta Ce werden. Das durch die Unterhaltung der neu geschaffenen
von den Gesamtkosten Dia Un Diese en BZ ns . B “ Anlagen aber Kosten in Höhe von etwa 40000 DM ent-
haltungskosten habe abzie x retDaı Ne E10 eh um die standen sein könnten, ist unwahrscheinlich. Das Finanz-
handlung sei im Streitfall vertretbar, weil es sich um die „richt muß bei der erneuten Entscheidung diese Fragen
HH nochmals prüfen.
1) BStBl. 1959 III S. 320,
2) StZBl. Bln. 1953 S. 1219. Per en
3) StZBI. Bin: 1955 S. 1012, %) StZBI. Bln. 1956 S. 237.
_ Einkommensteuer Das Finanzamt lehnte die Abgabe einer solchen HEr-
Urteil es BEE vom 15. Mai 4070 — AV 60159 1%: Sasrungsgerichts 1 BvR 6TAMT vom 12: Dizember A007
(StZBI. Berlin 1959 S. 1045) . (BStBl. 1958 I S.52”) ab. Es wies in der Rechtsmittel-
8 26 Abs. 5 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli belehrung darauf hin, daß gegen den ablehnenden Bescheid
1957 (8 26 Abs. 5 EStG 1957) ist rechtsgültig. der Einspruch gemäß 8 235 Ziff.1 der Reichsabgabenord-
EStG 1957 8 26 Abs. 5 nung (AO) gegeben sei. Die Bf. legten daraufhin Einspruch
va ein und beantragten die Aussetzung des Verfahrens, bis
Die Beschwerdeführer (Bf.) sind unstreitig rechtskräftig über die beim Bundesverfassungsgericht und beim Inter-
für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1955 gemäß 8 26 nationalen Schiedsgericht in Straßburg schwebenden Kla-
des Einkommensteuergesetzes (EStG) alter Fassung zur gen gegen den genannten Beschluß vom 12. Dezember 1957
Einkommensteuer veranlagt worden. entschieden sei. Der Einspruch blieb erfolglos. Der Steuer-
Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesver- 8usschuß führte aus, durch den Beschluß des Bundesver-
fassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BStBl. fassungsgerichts vom 12, Dezember 1957 sei 8 26 Abs.5
19571 Sr 193) betrelend die He Cattenpesteusrung und EStG 1957 für verfassungsmäßig erklärt worden. Das
des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften Bundesverfassungsgericht sei das höchste deutsche Gericht,
vom 26. Juli 1957(BGBl. 1957 I S. 848, BStBl. 1957 I S. 352) 50 daß ES SS SSTTER TEN, als waere In-
beantragten die Bf., ihnen einen formellen Bescheid dar- Stanz angesehen werden könnten. Zur Hrage der AUuS-
über zu erteilen, ob das Finanzamt die Ungültigkeit des Setzung hat der Steuerausschuß ausdrücklich nicht Stel-
3 26 Abs.5 EStG 1957 anerkenne oder nicht, weil sie be- 1ung genommen.
absichtigten, verneinendenfalls Verfassungsbeschwerde zu Die Berufung, mit der die Bf, nach ihrer Erklärung nur
erheben. Sie sind der Ansicht, daß $ 26 Abs.5 EStG 1957, den Zweck verfolgten, das Rechtskräftigwerden des ange-
der die Berichtigung der vor dem 21..Februar 1957 rechts- fochtenen Bescheides bis zur endgültigen Klärung der
kräftig gewordenen Steuerbescheide mit der Begründung, Rechtslage aufzuhalten, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das
daß $ 26 EStG in den vor dem 21, Februar 1957 angewen- Finanzgericht führte dazu aus, daß das Bundesverfassungs-
deten Fassungen nichtig sei, ausschließt, gegen die Be- gericht in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1957 bereits
stimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik $ 26 Abs.5 EStG 1957, der praktisch dasselbe wie 8 79
Deutschland (GG) verstoße und daher nichtig sei. Abs.2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
1) BStBl. 1959 III S. 290. 2) StZBl. Bln. 1959 S. 276 (Leitsatz).